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BVerfG

Das Verbot der Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern ist verfassungswidrig

Vollzeit mit der Brechstange?

GG Art. 12 I; BRAO § 59a I 1 Durch § 59a I 1 BRAO wird die gemeinschaftliche Berufsausübung von Rechtsanwälten sowohl mit Ärzten als auch mit Apothekern untersagt. In das durch Art. 12 I GG garantierte einheitliche Grundrecht der Berufsfreiheit darf nur auf gesetzlicher Grundlage und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden. Mit dem Sozietätsverbot aus § 59a I 1 BRAO ist zwar eine ausreichende gesetzliche Grundlage gegeben, und der Gesetzgeber verfolgt mit dieser Regelung auch einen legitimen Zweck, die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs sind jedoch nicht erfüllt. Das Sozietätsverbot aus § 59a I 1 BRAO verletzt daher das Grundrecht der Berufsfreiheit, soweit es Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten eine gemeinschaftliche Berufsausübung mit Ärztinnen und Ärzten oder mit Apothekerinnen und Apothekern im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft untersagt. (von der Schriftleitung bearbeiteter Leitsatz des Gerichts) BVerfG, Beschluss vom 12.01.2016 - 1 BvL 6/13, BeckRS 2016, 41338

Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochem Mayer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bühl

Aus beck-fachdienst Vergütungs- und Kostenrecht 04/2016 vom 17.2.2016

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Sachverhalt

Der Antragsteller zu 1 des Ausgangsverfahrens, ein Rechtsanwalt, und die Antragstellerin zu 2, eine Ärztin und Apothekerin, gründeten eine Partnerschaftsgesellschaft und meldeten diese mit Sitz in H. (Bayern) mit dem Namen „Dr. iur. W... W. H..., Rechtsanwalt, Prof. Dr. med. Dr. rer. nat. M... V. A...-H..., Ärztin und Apothekerin, interprofessionelle Partnerschaft für das Recht des Arztes und des Apothekers" beim zuständigen Amtsgericht zur Eintragung in das Partnerschaftsregister an. Zum Gegenstand der Gesellschaft iSd § 3 II Nr. 3 PartGG hieß es in der Anmeldung: „Gegenstand der Partnerschaft ist die Ausübung des selbständigen Berufes des Rechtsanwalts durch den Partner Dr. W... W. H... und der Ärztin und Apothekerin durch die Partnerin Dr. Dr. M... V. A...-H... . Die Partnerin Dr. Dr. M...V. A...-H... wird jedoch nur gutachterlich und beratend tätig; sie übt in der Partnerschaft weder die Heilkunde am Menschen aus, noch betreibt sie in der Partnerschaft eine Apotheke". Das Amtsgericht wies die Anmeldung zurück, die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Oberlandesgericht zurück. Der mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde angerufene BGH setzte das Verfahren aus und suchte hinsichtlich der Vereinbarkeit des § 59a BRAO mit dem Grundgesetz eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach.

Rechtliche Wertung

Ein Sozietätsverbot, wie es hier zur verfassungsrechtlichen Überprüfung stehe, greife in die Freiheit der Berufsausübung ein. In das durch Art. 12 I 1 GG garantierte einheitliche Grundrecht der Berufsfreiheit dürfe nur auf gesetzlicher Grundlage und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden.

Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folge, dass ein grundrechtseinschränkendes Gesetz geeignet, erforderlich und angemessen sein müsse, um den vom Gesetzgeber erstrebten Zweck zu erreichen. Für das vom Gesetzgeber in den Vordergrund gestellte Ziel der Sicherstellung der anwaltlichen Verschwiegenheitsverpflichtung sei das Sozietätsverbot mit Ärzten und Apothekern in weiten Bereichen nicht erforderlich, während sich im Übrigen der damit verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit als unangemessen erweise.

Die Verpflichtung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zur Verschwiegenheit zähle nach § 43a II BRAO zu den ihren Beruf prägenden Pflichten. Aufgrund der für sie maßgeblichen Regelungen seien auch Ärztinnen und Ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker gleich den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichtet. Soweit ein nichtanwaltlicher Partner im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit eines Anwaltspartners Kenntnisse erlange, die ihm nicht bei der Berufsausübung als Arzt oder Apotheker anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, bestehe für ihn zwar keine eigene berufliche Verschwiegenheitspflicht. Gleichwohl sei das Gebot der Verhältnismäßigkeit ieS nicht mehr gewahrt, wenn das Sozietätsverbot aus § 59a BRAO allein darauf gestützt werde. Der Eingriff in die freie Berufsausübung durch das Sozietätsverbot habe erhebliches Gewicht. Gerade bei der Einschränkung der Zusammenarbeit von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten mit anderen Berufen zeige sich dies in besonderem Maße; denn die begrenzte Überschaubarkeit und zunehmende Komplexität moderner Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse hätten zur Folge, dass Rechtsfragen oft nicht ohne professionellen Sachverstand aus anderen Berufen ausreichend beantwortet werden können und die Nachfrage nach kombinierten interprofessionellen Dienstleistungen wachse. Mit dem Interesse derjenigen, die die Leistungen der Sozietät in Anspruch nehmen, an der Wahrung der Verschwiegenheit über ihre persönlichen Umstände oder geschäftlichen Geheimnisse stehe dem Eingriff zwar ein schützenswerter Belang von Gewicht gegenüber, den der Gesetzgeber durch grundlegende Verschwiegenheitspflichten, aber auch durch Ausschluss einer beruflichen Zusammenarbeit zu wahren versuche, falls er in einer solchen zusätzliche Gefährdungen der Verschwiegenheit sehe. Diese zusätzliche Gefahr sei jedoch gering und könne den erheblichen Eingriff in die Berufsfreiheit im Ergebnis nicht rechtfertigen.

Dies entspreche der vom Gesetzgeber für vergleichbare Konstellationen getroffenen Bewertung. Bei den in § 59a I BRAO genannten Berufen habe der Gesetzgeber solche zusätzlichen Gefährdungen nicht zugrunde gelegt und sie daher für eine gemeinsame Berufsausübung mit Rechtsanwälten zugelassen. Auch bei der Zusammenarbeit mit den hiernach als sozietätsfähig anerkannten Berufen seien aber Situationen nicht ausgeschlossen, in denen der berufsfremde Partner von Umständen Kenntnis erlange, die zwar der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht, nicht aber seiner eigenen beruflichen Verpflichtung zur Verschwiegenheit insbesondere als Patentanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer unterfallen. Dass es in dieser Hinsicht an einer Verschwiegenheitspflicht des nichtanwaltlichen Partners fehle, nehme die gesetzliche Regelung hin und lasse eine Berufsausübungsgemeinschaft gleichwohl zu. Es seien keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Gefährdungspotential bei der Zusammenarbeit mit Ärzten und Apothekern höher wäre.

Praxistipp

Wieder einmal hat das Bundesverfassungsgericht das anwaltliche Berufsrecht von Fesseln befreit. Das in § 59a I 1 BRAO verankerte Sozietätsverbot wurde im Hinblick auf die gemeinsame Berufsausübung mit Ärztinnen und Ärzten und Apothekerinnen und Apothekern im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft für verfassungswidrig erklärt. Letztlich entscheidend für das Bundesverfassungsgericht war auch, dass es ua bei der Verschwiegenheitspflicht des nichtanwaltlichen Partners bei den bislang als sozietätsfähig anerkannten Berufen Defizite gegenüber der anwaltlichen Verschwiegenheitsverpflichtung gibt.