Kolumne
Kanzleipflicht
Manchmal kommt es für den Anwaltssenat des BGH dicke. Ihm wurde schon vorgeworfen, „Hüter berufsrechtlicher Traditionen“ bzw. eines „überkommenen Berufsrechts“ zu sein, der seine Entscheidungen auf Grundlage „einer historischen Betrachtung und mit einer überholten Sichtweise des Gesetzgebers argumentierend rechtfertige“, und das vermutlich wegen der Anwaltsrichter neben den Berufsrichtern, denen es im Berufsrecht „offenbar vorrangig um die Bewahrung von Althergebrachtem gehe“. Ob Syndikus- oder Projektanwälte, der BGH erweist sich nicht als Fackelträger, sondern als Bewahrer der berufsrechtlichen Asche.