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BGH zu verhaltensauffälliger Advokatin

Anwältin muss ihre geistige Gesundheit prüfen lassen

Scherenschnittartig sind zahlreiche menschliche Köpfe aus Papier ausgeschnitten neben- und übereinandergelegt. Einer besteht aus vielen bunten Bereichen, die anderen sind jeweils in einem Grauton gehalten.
Eine Anwältin agierte so auffällig, auch gegen den Willen ihrer Mandanten, dass der Anwaltskammer Zweifel kamen. © freshidea / Adobe Stock

Sie ignorierte rechtskräftige Urteile, legte Rechtsmittel gegen den Willen von Mandanten ein, verfasste Schriftsätze, die für Gerichte nicht mehr nachvollziehbar waren: genug Anhaltspunkte, damit die Anwaltskammer ein Gutachten anfordern durfte, entschied der BGH.

"Die Vorschrift des § 15 BRAO mutet dem betroffenen Anwalt zu, sich ärztlich untersuchen zu lassen", so schreibt es der Anwaltssenat des BGH in seinem am Montag veröffentlichten Beschluss (v. 28.04.2026 - Az. AnwZ (Brfg) 10/26). Die Anwaltsrichterinnen und -richter wiesen damit den Antrag einer Anwältin aus Süddeutschland auf Zulassung der Berufung ab. Damit hat die Anordnung ihrer Rechtsanwaltskammer Bestand, ein ärztliches Gutachten vorzulegen. 

Es gab mehrere Beschwerden, weil die Advokatin Rechtsmittel einlege, obwohl ihre Mandantschaft das ausdrücklich nicht wollte, schrieb bereits der AGH Bayern in zweiter Instanz in sein Urteil. Konkreter Stein des Anstoßes war ein Verfahren, in dem die Anwältin, obwohl ihr Mandant in der mündlichen Verhandlungen erklärt hatte, die Berufung zurücknehmen zu wollen, erklärte, sie trotzdem weiterzuführen. Die Berufung ging verloren, was die Anwältin nicht davon abhielt, ohne Mandat oder auch nur Kenntnis ihrer Unternehmensmandantin Prozesskostenhilfe beim BGH zu beantragen und, unter Berufung auf eine Vollmacht aus dem Jahr 2015, das PKH-Verfahren durch mehrere weitere Schriftsätze fortzusetzen. 

Die Kosten des Anwalts, den der Mandant beauftragen musste, um alle Anträge in Karlsruhe zurückzunehmen, waren nicht der einzige Schaden, zu dessen Erstattung das OLG Nürnberg die Anwältin später verurteilte, ihre Berufung scheiterte. Auch die Staatsanwaltschaft Regensburg ermittelte wegen Untreue und versuchten Betrugs gegen sie. Im Rahmen dieses Strafverfahrens diagnostizierte ein Sachverständiger vorläufig Asperger Autismus und erklärte sie für nicht verhandlungsfähig. Gefragt, wie lange dieser Zustand andauere, antwortete er "lebenslänglich. Mit dem Zustand kommt man auf die Welt". Das AG Straubing stellte das Verfahren daraufhin wegen eines Verfahrenshindernisses ein. 

Schutz des Rechtsverkehrs vor Anwälten

Nun trat die Anwaltskammer auf den Plan: Sie gab der Advokatin drei Wochen Zeit, zur Anordnung eines sogenannten Gesundheitsgutachtens nach §§ 15, Abs. 1, 4 Abs. 2 Nr. 3 BRAO Stellung zu nehmen. Die weigerte sich, sah die Voraussetzungen für eine Begutachtung als nicht erfüllt und klagte gegen den Bescheid, mit dem die Kammer ihr daraufhin aufgab, binnen sechs Monaten ein ärztliches Gutachten über ihren Gesundheitszustand vorzulegen.

Dieses solle, forderte die Kammer, vor allem klären, ob die Rechtsberaterin trotz der diagnostizierten Autismus-Spektrum-Störung in der Lage sei, fremde Interessen sachgerecht und sorgfältig wahrzunehmen und mit der Mandantschaft, gegnerischen Parteien, Behörden und Gerichten zu kommunizieren sowie die Interessen ihrer Mandantschaft zu erfassen.

Zu Recht, befand nun der BGH. Die nach § 15 BRAO nötigen konkreten Anhaltspunkte gebe es hier genug. Die Vorschrift ermächtigt die Anwaltskammern, ärztliche Gutachten von ihren Mitglieder zu fordern, wenn Versagung oder Widerruf der Anwaltszulassung im Raum stehen. Die zuständige Kammer habe zu Recht nicht nur auf die vorläufige ärztliche Diagnose abgestellt, sondern in einer Gesamtschau auch das "unmissverständlich beschriebene auffällige Verhalten" der Anwältin zur Grundlage für den Verdacht gemacht, den nun das Gutachten klären solle. So habe die RAK argumentiert, die Anwältin halte starr an eigenen Standpunkten fest und selbst wenn Rechtsmittel bereits ausgeschöpft seien, lasse sie nicht nach, Schriftsätze zu verfassen, die für die Gerichte nicht mehr nachvollziehbar seien. Und es seien, formuliert der Senat fast sanft, nicht nur die Gerichte gewesen, die den rechtlichen Ausführungen der Frau nicht mehr hätten folgen können. Seit ihrer Zulassung im Jahr 2005 habe es viele Beschwerden über sie bei der Kammer gegeben. 

Vor allem soll das Gutachten klären, was aus der Diagnose für die Fähigkeit der Anwältin folgt, mit ihrer Mandantschaft zu kommunizieren. Der befragte Sachverständige hatte dargelegt, das der von ihm angenommene Asperger-Autismus zu erheblichen Problemen in der Interaktion mit der Umwelt, vor allem den Mitmenschen der Anwältin führe. Der Anwaltssenat segnete ab, was die Kammer forderte: Um die Interessen der Mandantschaft sachgerecht vertreten zu können, sei unabdingbar, diese Interessen zunächst wahrzunehmen. Schließlich soll das Gutachten auch eine Einschätzung geben, ob mögliche gesundheitliche Probleme durch eine Therapie so weit behoben werden könnten, dass die Anwältin all das auf Dauer wieder könnte. Das führt zurück zur Rechtfertigung für die Vorschrift des § 15 BRAO, auf die der Anwaltssenat erklärend Bezug nimmt: Die Zumutung für Anwältinnen und Anwälte, sich ärztlich untersuchen zu lassen, finde ihre Rechtfertigung im Schutz des Rechtsverkehrs vor Anwälten, die ihrer Aufgabe aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht gewachsen sind.