Bestehende europarechtliche Regulierungsmöglichkeiten für den Anwaltsberuf ausreichend

Zitiervorschlag
Bestehende europarechtliche Regulierungsmöglichkeiten für den Anwaltsberuf ausreichend. beck-aktuell, 19.08.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/171481)
Der Deutsche Anwaltsverein (DAV) hat seine Stellungnahme zur Konsultation der Europäischen Kommission zur Regulierung von Berufen, zur Verhältnismäßigkeit und zu nationalen Aktionsplänen der Mitgliedstaaten abgegeben. Nach Auffassung des DAV sollten weder ein verbindlicher Leitfaden noch sonstige verbindliche Regelungen zur Durchführung von Verhältnismäßigkeitsprüfungen zusätzlich geschaffen werden. Die derzeit bestehenden Regularien zur Verhältnismäßigkeitsprüfung auf EU-Ebene stellten bereits jetzt einen klaren Rechtsrahmen dar. Die Schaffung eines legislativen Instruments könne nur Bestehendes wiederholen oder neu phrasieren und führe zu Überregulierung.
Sicherung der Kernpflichten der berufsrechtlichen Regelungen
Es sei klar, dass die besondere Stellung der Anwaltschaft als Organ der Rechtspflege eine sachgerechte und verhältnismäßige Berufsregulierung erfordere. Diese gebe es aber bereits, denn Regelungen würden im Hinblick auf die Einhaltung des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes anhand der in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs aufgestellten und bekannten sowie präzisen Kriterien überprüft. Die Sicherung der Kernpflichten, wie sie in der anwaltlichen Berufsordnung festgelegt sind, diene dem Rechtsstaat und dem Zugeng des Bürgers zum Recht. Die Unabhängigkeit der Berufsausübung, die Kompetenz der Rechtsanwälte, ihre Loyalität gegenüber dem Mandanten einschließlich der Vermeidung von Interessenkonflikten oder der Schutz der anwaltlichen Verschwiegenheit dürften nicht durch wirtschaftliche oder sachfremde Interessen gefährdet werden - und dies sei bei einer Regulierung sicherzustellen.
Anwaltschaft prüft laufend eigene Berufsregeln
Die deutsche Rechtsanwaltschaft führe ein laufendes Screening ihrer Berufsregeln durch. Dies betreffe sowohl die Evaluierung neuer Gesetzgebung als auch die Prüfung bestehender Regelungen. In den vergangenen Jahrzehnten habe das anwaltliche Berufs- und Gebührenrecht in Deutschland – auch auf Anregung der Anwaltschaft selbst – bereits einen erheblichen Liberalisierungsprozess durchlaufen und eine Vielzahl von Deregulierungen erfahren. Das betreffe im Bereich des Gebührenrechts etwa den Wegfall der gesetzlichen Beratungsgebühr und die Zulässigkeit des Erfolgshonorars sowie im Bereich des Berufsrechts den Wegfall des Verbots zur Errichtung von Zweigstellen sowie von Sternsozietäten und die Berechtigung der anwaltlichen Zulassung zum Auftreten vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten. Derzeit nehme der deutsche Gesetzgeber die Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie zum Anlass, die Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe weiter zu modernisieren.
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz durch EuGH ausreichend präzisiert
Berufsrechtliche Regelungen würden in Deutschland im Hinblick auf die Einhaltung des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes überprüft. Die bestehenden Kriterien für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung bei berufsbezogenen Regelungen, insbesondere die einschlägige Judikatur des Europäischen Gerichtshofs zur Verhältnismäßigkeit, seien dabei bekannt, ausreichend präzise und würden regelmäßig berücksichtigt. Auch das Europäische Parlament habe am 26.05.2016 in seiner Strategie für den Binnenmarkt (2015/2354(INI)) darauf hingewiesen, dass in der Rechtsprechung des EuGH die Anforderungen an eine verhältnismäßige Regelung klar definiert seien. Bei Problemen könne der EuGH konsultiert werden.
Gemeinsame Mindestkriterien nicht notwendig
Die Verhältnismäßigkeit anhand neu zu kodifizierender „gemeinsamer Mindestkriterien“ zu prüfen, erscheine deshalb weder erforderlich noch würden sie einen Mehrwert liefern. Die unionsrechtlichen Kriterien geben bereits einen (auch Mindest-) Maßstab für die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit vor. Ein verbindlicher Leitfaden oder noch sonstige verbindliche Regelungen zur Durchführung von Verhältnismäßigkeitsprüfungen könnten Bestehendes nur wiederholen und führten im Angesicht der bereits bestehenden Vorschriften zu einer Überregulierung. Im Ergebnis würde eine nicht notwendige Bürokratie verursacht, welche im Widerspruch zur „Agenda für bessere Rechtsetzung“ der Europäischen Kommission vom 19.05.2015 stünde.
Keine Notwendigkeit für neue Regelungen
Für zusätzliche Maßnahmen zur Bewertung und Sicherung der Verhältnismäßigkeit beruflicher Regulierungen bestehe in Deutschland auch mit Blick auf verfassungsrechtliche Standards keine Notwendigkeit. Regelungen, die die Berufsfreiheit einschränken, seien gemäß Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz nur dann verfassungskonform, wenn sie dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werde in Bezug auf Beschränkungen des Berufszugangs oder der Berufsausübung sowohl vom Bundesverfassungsgericht als auch von den Fachgerichten beachtet. Die Kontrolldichte in Bezug auf Berufsregelungen sei deshalb, auch weil es sich bei der Bundesrechtsanwaltsordnung um ein Parlamentsgesetz handelt, ausreichend gesichert.
Spezielle Regelungen
Die Berufsqualifikationsrichtlinie sei auf Rechtsanwälte nur beschränkt anwendbar, da für diesen Beruf die speziellen sektoralen Richtlinien (Richtlinie 77/249/EWG zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte und Richtlinie 98/5/EG zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde) in weiten Teilen vorgehen. Insofern sei für die Berufsgruppe der Rechtsanwälte die unionsrechtliche Grundlage für eine legislative Initiative der Europäischen Kommission nicht gegeben.
- Redaktion beck-aktuell
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Bestehende europarechtliche Regulierungsmöglichkeiten für den Anwaltsberuf ausreichend. beck-aktuell, 19.08.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/171481)



