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BGH

Keine Pflicht zur Mitwirkung bei Zustellung von Anwalt zu Anwalt

Ein Etappenziel ist erreicht

BORA §§ 14, 113 I; BRAO § 59b II; ZPO §§ 195, 929 II Rechtsanwälte sind berufsrechtlich nicht verpflichtet, an einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt mitzuwirken. (Leitsatz des Verfassers) BGH, Urteil vom 26.10.2015 – AnwSt (R) 4/15 (AGH Hamm), BeckRS 2015, 19028

Anmerkung von Oliver Löffel

Rechtsanwalt Oliver Löffel, Löffel Abrar Rechtsanwälte PartG mbB, Düsseldorf

Aus GRUR-Prax 24/2015 vom 11.10.2015

Diese Urteilsbesprechung ist Teil der zweimal pro Monat erscheinenden Online-Zeitschrift GRUR-Prax.

Sachverhalt

In einem wettbewerbsrechtlichen Verfügungsverfahren übermittelte der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsklägerin dem Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten eine Ausfertigung des Urteils zum Zwecke der Zustellung von Anwalt zu Anwalt. Der Beklagte wies nach Aufklärung seinen Anwalt an, an der Zustellung nicht mitzuwirken. Dieser verweigerte daraufhin die Mitwirkung bei der Zustellung. Der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsklägerin konnte das Urteil nicht mehr fristgerecht (§ 929 II ZPO) vollziehen. Die Verfügungsklägerin verzichtete daraufhin auf ihre Rechte aus der einstweiligen Verfügung. Der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten leitete ein anwaltsgerichtliches Verfahren gegen sich selbst ein, um sich vom „Vorwurf einer Berufspflichtverletzung zu reinigen“.

Das AnwG Düsseldorf sprach ihn vom Vorwurf einer Berufspflichtverletzung wegen Verweigerung der Mitwirkung an der Zustellung von Anwalt zu Anwalt frei. In dem Urteil heißt es auch, dass sich der Rechtsanwalt im Falle einer Mitwirkung bei der Zustellung wegen Parteiverrats (§ 356 StGB) strafbar machen könne (BeckRS 2014, 09899).

Der AGH Hamm verwarf die Berufung gegen das Urteil des AnwG und ließ die Revision zu.

Entscheidung

Der BGH bestätigt die Entscheidung des AGH. Der Rechtsanwalt habe durch die Verweigerung der Ausstellung des Empfangsbekenntnisses keine Berufspflichtverletzung begangen. § 14 BORA begründe keine Berufspflicht des Rechtsanwalts, an einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt mitzuwirken. § 59b II BRAO sei keine Ermächtigungsgrundlage zu Gunsten der Satzungsversammlung der Rechtsanwaltskammer, eine solche Berufspflicht in § 14 BORA zu schaffen. Die Schaffung einer solchen Berufspflicht bedürfe einer eindeutigen Ermächtigung, weil sie prozessuale Handlungsspielräume einenge. Rechtsanwälte seien bei der Anwaltszustellung nicht „verlängerter Arm“ von Gerichten. Sie seien stets Vertreter ihrer Mandanten. § 195 ZPO verpflichte Rechtsanwälte nicht, an der Zustellung von Anwalt zu Anwalt mitzuwirken. Den vom AnwG in Betracht gezogenen Parteiverrat erwähnt der BGH nicht.

Praxishinweis

Nach wie vor gilt, dass die Zustellung von Anwalt zu Anwalt gegen Empfangsbekenntnis erst dann erfolgt ist, wenn der Rechtsanwalt das ihm zugestellte Schriftstück mit dem Willen entgegengenommen hat, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen, und dies auch durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses beurkundet (BGH VersR 2013, 1197). Wenn ein Rechtsanwalt nicht empfangsbereit ist, zB weil er nicht in der Kanzlei ist, kann ihm während dieser Abwesenheit regelmäßig nicht von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden. Bei nicht bestimmenden Schriftsätzen ist die Zustellung von Anwalt zu Anwalt nicht erforderlich. Hier genügt die formlose Mitteilung des Schriftsatzes (§ 270 S. 1 ZPO) an den Gegenanwalt. Die vorliegende Entscheidung hat insbesondere folgende Konsequenzen für die Praxis:

Im Verfügungsverfahren muss der Anwalt des Antragsgegners seinem Mandanten den sichersten Weg aufzeigen und ihn beraten, ob es prozessual nachteilig ist, an einer Zustellung mitzuwirken. Wenn er ohne Absprache zum Nachteil des Mandanten an einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt mitwirkt, haftet er gegenüber seinem Mandanten für daraus entstehende Schäden. Wer im Verfügungsverfahren dagegen den Antragssteller vertritt, muss dem Gegenanwalt im Zweifel per Gerichtsvollzieher zustellen. Die Zustellung von Anwalt zu Anwalt stellt regelmäßig nicht den sichersten Weg dar, zumal mit der Verweigerung des Gegenanwalts bei der Zustellung zu rechnen ist.

Das ist ein unhaltbarer Zustand. § 195 ZPO droht leerzulaufen. Zudem führt es zu einer nicht erheblichen Mehrbelastung der Gerichtsvollzieher, wenn Anwälte zunehmend per (Eil-)Gerichtsvollzieher ihrem Gegenanwalt zustellen. Hilfe sollte kurzfristig vom Gesetzgeber kommen. Hierzu wird vorgeschlagen, eine eindeutige Ermächtigungsgrundlage in § 59b II Ziff. 6 BRAO zu Gunsten der Satzungsversammlung zu schaffen (RiAG Meyer, Die Zustellung von Anwalt zu Anwalt ist am Ende, zpoblog.de, 22.11.2015). Noch effektiver wäre es, Rechtsanwälte bei einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt gesetzlich zur Empfangsbereitschaft – insbesondere auch bei Zustellungen über das vielleicht irgendwann einmal kommende besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) – und während eines bestimmten Zeitraum des Tages zur Mitwirkung bei der Zustellung zu verpflichten. Der mögliche Einwand, dass dann auch Anwälten zugestellt werden könnte, die tatsächlich nicht empfangsbereit sind, kann bereits mit Blick auf die Zustellung per Gerichtsvollzieher nicht überzeugen: Eine Zustellung durch den Gerichtsvollzieher ist nämlich auch ohne Äußerung des Willens, das Schriftstück anzunehmen (Empfangsbereitschaft), möglich (vgl. OLG Hamm NJW 2010, 3380).