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Zwangsgeldandrohung gegen Anwalt

Falscher Adressat kostet den Rechtsschutz

Codiertes Recht

Ein falscher Klick – und 500 Euro sind weg. Ein Anwalt schickte seine "Klage" gegen eine Zwangsgeldandrohung kurz vor Fristende direkt an den AGH Nordrhein-Westfalen. Richtig wäre ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung an die Rechtsanwaltskammer gewesen.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war unzulässig, weil er nicht fristgerecht beim Vorstand der Rechtsanwaltskammer eingegangen war, so der AGH Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 06.02.2026 – 2 AGH 12/25). 

Ein Rechtsanwalt geriet wegen einer Mandantenbeschwerde ins Visier seiner Kammer. Diese forderte ihn zur Stellungnahme auf – erst per einfachem Brief, dann mit Nachfrist und Hinweis auf mögliche Sanktionen. Der Anwalt reagierte zunächst nicht. Daraufhin drohte die Kammer ein Zwangsgeld von 500 Euro an und setzte erneut eine Frist. Parallel erließ sie einen Gebührenbescheid. Erst danach meldete sich der Anwalt: Er habe das erste Schreiben nie erhalten und bat um Übersendung der Beschwerde. Nach deren Zugang nahm er Stellung und räumte ein Versehen ein.

Gegen die Zwangsgeldandrohung ging er schließlich vor – allerdings adressierte er seinen Schriftsatz als "Klage" direkt an den Anwaltsgerichtshof. Dort ging das Schreiben am letzten Tag der Frist abends per beA ein. Die Geschäftsstelle leitete den Schriftsatz erst nach Fristablauf an die zuständige Rechtsanwaltskammer weiter.

Antrag gehört zur Kammer – nicht zum Gericht

Der 2. Senat ließ keinen Zweifel: § 57 Abs. 3 BRAO ist eindeutig. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung müsse binnen eines Monats beim Vorstand der Rechtsanwaltskammer eingehen – nicht beim Gericht. Dass der Anwalt die Frist beim Anwaltsgerichtshof gewahrt habe, helfe ihm nicht. Entscheidend sei allein der rechtzeitige Eingang bei der gesetzlich bestimmten Stelle. Eine spätere Weiterleitung wahre die Frist nicht. Anders als in anderen Verfahrensordnungen gebe es hier gerade keine Wahlmöglichkeit. Vielmehr solle der Kammer ausdrücklich Gelegenheit zur Abhilfe gegeben werden, bevor der AGH eingeschaltet wird.

Auch eine Wiedereinsetzung verfing nicht. Der Anwalt habe die Antragsschrift erst am Abend des letzten Tages übermittelt, so das Gericht. Eine fristgerechte Weiterleitung sei unter diesen Umständen nicht zu erwarten gewesen.

Ein Organisationsverschulden des Gerichts lag nach Auffassung des Senats nicht vor. Vielmehr sei dem Anwalt ein eigenes Verschulden anzulasten gewesen. Die Zuständigkeit des Kammervorstands habe sich sowohl aus dem Gesetz als auch aus der Rechtsbehelfsbelehrung eindeutig ergeben. Die Folge: unzulässig – und kostenpflichtig.