"Das ziehen wir jetzt durch" geht nicht

Zitiervorschlag
Martin W. Huff: "Das ziehen wir jetzt durch" geht nicht . beck-aktuell, 27.05.2026 (abgerufen am: 27.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/198776)
Wenn sich im Laufe eines Verfahrens die Aussichten des Mandanten verschlechtern, muss der Anwalt ihn hierüber aufklären – auch dann, wenn die Rechtsschutzversicherung zahlt, so der BGH. Martin W. Huff hat die Details über die Haftungsfalle.
Es geschieht im anwaltlichen Alltag häufig: Als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt führt man für einen Mandanten einen Prozess. Die Rechtsschutzversicherung hat dazu schon eine Deckungszusage erteilt. Nunmehr aber verschlechtern sich im Laufe des Prozesses durch die Rechtsprechung die Erfolgsaussichten der Klage deutlich – eigentlich hat sie keine Aussicht auf Erfolg mehr. Was muss man als Anwalt nun in der Beratung beachten?
Mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil hat der BGH hier für einige wichtige Klarstellungen gesorgt und noch einmal deutlich gemacht, wie sehr man als Anwalt in einer solchen Situation aufpassen muss (Urteil vom 30.04.2026 – IX ZR 154/24).
Kanzlei fragte allgemein, ob Verfahren weiter betrieben werden solle
Eine auf Kapitalanlagerecht in Jena spezialisierte Kanzlei vertrat verschiedene Kapitalanlegerinnen und -anleger, die eine Beteiligung an einer Gesellschaft gezeichnet hatten. Als das Unternehmen in die Insolvenz ging, machten sie, vertreten durch die Kanzlei, Schadensersatzansprüche gegen den Wirtschaftsprüfer der Gesellschafter geltend. Ende 2011 wurde diese zur Verjährungshemmung bei einer Gütestelle angemeldet. Als das Güteverfahren scheiterte, erhoben die Anlegerinnen und Anleger 2013 Klage. Unter anderem für das Gerichtsverfahren hatte die Rechtsschutzversicherung Advocard die Deckungszusage erteilt. In der Folge gingen Jahre ins Land, 2019 dann wies die Kanzlei ihre Mandantschaft darauf hin, dass sich die Erfolgsaussichten verschlechtert hatten. Sie fragten dazu eher allgemein, ob noch eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden oder eine Klagerücknahme erfolgen solle. Dann seien Ansprüche in keinem Fall mehr durchsetzbar. In beiden Fällen würden die Kosten durch die Rechtsschutzversicherung getragen. Die Mandantinnen und Mandanten nahmen die Klagen daraufhin nicht zurück, die dann – nach der eindeutigen Rechtsprechung folgerichtig – abgewiesen wurden. Die Advocard-Versicherung glich zunächst die Anwaltskosten aus.
Nunmehr verlangte sie allerdings die Kosten der Rechtsverfolgung aus übergegangenem Recht zurück, weil die Information der Kanzlei gegenüber den Mandantinnen und Mandanten nicht ausreichend gewesen sei. Die Kanzlei hätte viel deutlicher als geschehen auf die Aussichtslosigkeit der Klagen im Jahr 2019 hinweisen müssen.
Anwälte können verpflichtet sein, ausdrücklich von weiterem Prozess abzuraten
Nachdem die Klage in den beiden Vorinstanzen keinen Erfolg hatte, hob der BGH die klageabweisenden Urteile nun auf und verwies das Verfahren an das OLG Jena zurück. In den Urteilsgründen stellt der Senat bei der Pflichtverletzung der Kanzlei klar, dass diese unzureichend über die Änderung der Rechtslage informiert habe.
Denn entgegen der Ansicht des OLG sei der rechtliche Berater nicht erst dann gehalten, den Mandanten über die (veränderten) Erfolgsaussichten eines eingeleiteten Rechtsstreits zu beraten, wenn die Rechtsverfolgung aussichtslos geworden sei, sondern die Informationspflicht setze früher ein.
Auch der rechtsschutzversicherte Mandant sei über eine Verschlechterung der Erfolgsaussichten zu beraten, wenn sich die rechtliche oder tatsächliche Ausgangslage im Lauf des Verfahrens ändere, stellte der BGH klar. Nur so erhalte der Mandant oder die Mandantin die Möglichkeit, die ursprünglich getroffene Entscheidung zu hinterfragen und die Chancen und Risiken der laufenden Rechtsverfolgung auf der Grundlage der veränderten Lage neu zu bewerten. Im Rahmen der Beratung könne die Kanzlei auch gehalten sein, von einem weiteren Prozess ausdrücklich abzuraten – etwa, wenn eine zu Beginn des Rechtsstreits noch ungeklärte Rechtsfrage in einem Parallelverfahren höchstrichterlich geklärt worden sei und danach die Klage keine Aussicht auf Erfolg mehr habe.
Deckungszusage durch Rechtsschutzversicherer reicht nicht aus
Das bedeutet aber nach Ansicht des BGH nicht, dass die Pflicht zur Beratung erst eingreift, wenn die Rechtsverfolgung aussichtslos geworden ist. Nicht das "Ob" der Beratung hängt von der Aussichtslosigkeit ab, sondern der Inhalt der Beratung in Gestalt der zu erteilenden Hinweise, Belehrungen und Empfehlungen sei entscheidend, so der Senat. Hier müsse klar formuliert werden.
Hier waren die Klagen nach Entscheidungen verschiedener Zivilsenate des BGH zur Frage der Verjährung der Ansprüche nahezu aussichtslos geworden. Darüber hätte die Kanzlei ihre Mandantschaft nach Ansicht des deutlich belehren müssen. Nicht ausreichend war der Hinweis der Kanzlei darauf, dass die Advocard die angefallenen Kosten sowohl bei einer Fortführung des Verfahrens als auch bei einer Rücknahme der Klage begleichen müsse und damit für die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer kein Kostenrisiko bestehe.
Nicht nur eine Frage des Geldes
Das ist auch konsequent, denn das Recht des Mandanten, nach entsprechender Beratung durch die Rechtsanwältin eigenverantwortlich über die Einleitung und Fortführung der Rechtsverfolgung zu entscheiden, wird durch eine bestehende Rechtsschutzversicherung nicht berührt. Um die Entscheidung über den Einsatz des Deckungsanspruchs eigenverantwortlich und sachgerecht treffen zu können, ist der rechtsschutzversicherte Mandant über die Erfolgsaussichten ebenso zu beraten wie der nicht versicherte. Überdies berührt die Einleitung oder Fortsetzung eines Rechtsstreits nicht nur die Vermögensinteressen des Mandanten bzw. der Mandantin. Trotz anwaltlicher Vertretung erfordert ein Rechtsstreit Zeit und Aufmerksamkeit. Die Beziehungen des Mandanten zum Prozessgegner können negativ beeinflusst werden. Auch deshalb ist es allein Sache des Mandanten, nach entsprechender Beratung durch den Rechtsanwalt über die Einleitung oder Fortsetzung der Rechtsverfolgung zu entscheiden.
Der Kostenaspekt ist hier also nicht der entscheidende Punkt. Hier hätte die Kanzlei ihre Mandantinnen und Mandanten über die praktische Aussichtslosigkeit belehren und von einer Fortführung des Klageverfahrens abraten müssen.
Jetzt muss das OLG noch ermitteln, in welcher Höhe dem Rechtsschutzversicherer ein mit der fehlerhaften Rechtsberatung kausaler Schaden entstanden ist.
Rechtsschutzversicherer schauen genauer hin
In der letzten Zeit schauen Rechtsschutzversicherer gerade bei bestimmten Massenverfahren – etwa im Bereich der Kapitalanlagen und des Dieselskandals – deutlich genauer hin, ob und wie die entsprechenden Kanzleien die Mandantinnen und Mandanten beraten haben, wenn sich die Rechtsprechung fortentwickelt hat und viele Klagen keine Aussicht auf Erfolg mehr hatten. Denn entsprechende Ansprüche gehen nach dem VVG auf die Rechtsschutzversicherer über, sie können also grundsätzlich die Rückzahlung von Anwaltshonoraren verlangen, wenn die Rechtsverfolgung aussichtslos geworden war und zum Beispiel unnötige Termingebühren angefallen sind, Für Aufsehen hatte in diesem Zusammenhang eine Entscheidung des OLG Jena aus dem Januar 2024 gesorgt, welche die Anwaltschaft zur Überprüfung der aktuellen Rechtsprechung anhand einer Datenbank, zum Beispiel des BGH, verpflichtet. Geschieht dies nicht, können die Rechtsschutzversicherer zumindest Termingebühren zurückverlangen.
Das Urteil des Haftungssenats des BGH liegt auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung. Wichtig ist dabei, dass der BGH bei den Aufklärungspflichten sehr deutlich keinen Unterschied macht, ob eine Deckungszusage besteht oder nicht. Auch wenn man als Rechtsanwalt geneigt ist, etwas großzügiger und nicht so klar zu formulieren, wenn die Deckung zugesagt ist, funktioniert dies nicht. Hier geht man das Risiko ein, später mit Rückforderungsansprüchen konfrontiert zu werden. Es ist allein Sache des Mandanten, sich nach der Belehrung entsprechend zu entscheiden. Will er trotzdem den Rechtsstreit fortsetzen, so kann er dies tun. Wichtig ist aber hier, dass auch eine Rechtsschutzversicherung unter Umständen nicht alle Kosten, etwa Reisekosten und Abwesenheitsgelder, übernimmt und daher auch bei Deckung ein Kostenrisiko für den Mandanten bestehen kann. Hier muss also von der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt deutlich formuliert werden, auch wenn er oder sie dabei das Risiko eingeht, dass das Verfahren beendet wird und man keine weiteren Gebühren mehr erhält.
- BGH
- Urteil vom 30.04.2026
- IX ZR 154/24
Zitiervorschlag
Martin W. Huff: "Das ziehen wir jetzt durch" geht nicht . beck-aktuell, 27.05.2026 (abgerufen am: 27.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/198776)



