Zehn Unterschriften und kein Wahlaufruf

Zitiervorschlag
Zehn Unterschriften und kein Wahlaufruf. beck-aktuell, 03.06.2026 (abgerufen am: 03.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/199221)
Ein Rechtsanwalt wollte sich in den Vorstand einer lokalen Rechtsanwaltskammer wählen lassen. Er monierte, dass es ein Unterschriftenquorum gab und sein Vorstellungstext gekürzt wurde. Der Bayerische Anwaltsgerichtshof hatte mit beidem kein Problem.
Die Entscheidung (Beschluss vom 05.05.2026 - III - 4 - 3/26) wurde im vorläufigen Rechtsschutz getroffen.
Der Rechtsanwalt aus München kandidierte für den Vorstand der dortigen Rechtsanwaltskammer, als die Hälfte des Vorstandes neu gewählt werden musste. Durch die Ausgestaltung des Verfahrens sah er sich dabei aber unter anderem in seinem passiven Wahlrecht und damit seiner Wählbarkeit verletzt. Zum einen störte er sich an einem Quorum, das ein gültiger Wahlvorschlag zu erfüllen hatte. Jeder Wahlvorschlag benötigte die Unterstützung von zehn wahlberechtigten Kammermitgliedern. Zum anderen sah er seinen Vorstellungstext durch eine Kürzung "zensiert". In diesem Text hatte er einen Wahlaufruf zugunsten weiterer Wahlbewerber aufgenommen, mit denen er gerne zusammenarbeiten wollte. Diesen Wahlaufruf hatte das Präsidium der Rechtsanwaltskammer im Rahmen der Vorstellung der Wahlbewerber auf der Homepage nicht veröffentlicht. Er beantragte daher, die bereits begonnene Wahl zu stoppen. Hilfsweise ging sein Antrag dahin, die Stimmauszählung auszusetzen sowie seinen ursprünglichen Vorstellungstext wieder auf die Homepage der Kammer zu nehmen.
Der Bayerische Anwaltsgerichtshof folgte seiner Sichtweise nicht. Schon formal sah das Gericht die Hürden im vorläufigen Rechtsschutz hoch. Eine Entscheidung hier hätte das reguläre Klageverfahren in der Hauptsache in Teilen bereits vorweggenommen.
Ein Wahlaufruf ist keine Vorstellung
In der Sache sah das Gericht das passive Wahlrecht nicht als verletzt an. Das Erfordernis eines Unterschriftenquorums für Wahlvorschläge sei kaum zu beanstanden, sondern stelle eine zulässige Umsetzung von § 64 Abs. 2 BRAO dar. Schon im Kommunalrecht werde die Rechtmäßigkeit von Unterschriftenquoren durch die Rechtsprechung anerkannt. Derartiges lasse sich auf das Berufsrecht übertragen. Hierfür sprächen nicht zuletzt die hier bereits vorhandenen Regelungen. § 191b Abs. 2 S. 3 BRAO schreibe bei Wahlen zur Satzungsversammlung ein entsprechendes Unterschriftenquorum auch für kleinere Rechtsanwaltskammern vor.
Das Kürzen der von dem kandidierenden Rechtsanwalt eingereichten Darstellung vor der Veröffentlichung auf der Website verstoße auch nicht gegen das allgemeine Wahlprinzip der Chancengleichheit. Die Kürzung oder Bearbeitung eines einzelnen eingereichten Textes sei vielmehr gerechtfertigt, wenn der von der Antragsgegnerin eröffnete Rahmen für die Vorstellung des Kandidaten überschritten ist. Den Rahmen sah das Gericht hier durch den Wahlaufruf vorgegeben.
In der Wahlausgestaltung finde sich zudem kein Platz für einen Koalitionswahlkampf. Im Gegenteil - Personengruppen wie Berufsausübungsgesellschaften werden bewusst nicht als wählbar angesehen. Es handele sich bei einer Kammerwahl vielmehr um eine reine "Personenwahl". Fragen der Zusammenarbeit stellten sich erst nach der Wahl.
- Redaktion beck-aktuell, sbo
- BayAGH
- Beschluss vom 05.05.2026
- BayAGH III - 4 - 3/26
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Zehn Unterschriften und kein Wahlaufruf. beck-aktuell, 03.06.2026 (abgerufen am: 03.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/199221)



