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Dealer als Facebook-Freund

Polizei muss selbst für aufgebrochene Tür bezahlen

EIne aufgebrochene Holztür, die im Bereich des Schlosses gesplittert ist.
Diese Tür ist hinüber © Christoffer / Adobe Stock

Nach einer Wohnungsdurchsuchung war unklar, wer die Kosten für die aufgebrochene Tür tragen musste. Da der betroffene Mieter nichts von den Drogengeschäften seines Untermieters wusste, nahm das VG Regensburg ihn aus der Verantwortung.

Während sich die Zulässigkeit eines polizeilichen Wohnungsaufbruchs aus der Ex-ante-Perspektive beurteilt, ist für die Frage der Kostentragung eine Ex-Post-Perspektive einzunehmen. Das VG Regensburg entschied daher, dass ein Mieter die Kosten eines Türaufbruchs nicht tragen musste. Die Untersuchung sei polizeirechtlich zwar zulässig gewesen, es habe sich aber zulasten der Polizei herausgestellt, dass der Mann mit den Drogengeschäften seines Untermieters nichts zu tun hatte (Urteil vom 17.03.2026 – RO 4 K 24.235).

Nach der Überwachung per Telefon und GPS-Sender war sich die Polizei relativ sicher, dass ein Beschuldigter die Wohnung eines Bekannten als Bunker für seine Drogengeschäfte nutzte. Eine Open Search Intelligence Recherche hatte die entscheidende Verbindung zwischen den beiden ergeben: eine Facebook-Freundschaft.

Mit richterlichem Durchsuchungsbeschluss brachen die Beamten daraufhin die Wohnung des Facebook-Freundes auf, wo sie allerdings nur dessen Lebensgefährtin antrafen. Sie gab an, dass ihr Freund gerade auf der Arbeit sei und die Wohnung an einen "Tschechen" untervermietet habe – die Beamten hatten dessen Fahrzeug bei einem abgehörten Deal vor der Adresse gefunden. Bei der Durchsuchung wurden 64,15g Marihuana sichergestellt, die dem Hauptmieter anhand von Fingerabdrücken zugeordnet werden konnten. 

Die Polizei erstattete der Wohnungseigentümerin die durch den Aufbruch entstandenen Reparaturkosten von 1.115 Euro und verlangte diese sodann vom Hauptmieter bzw. Facebook-Freund des Beschuldigten zurück. Dieser beteuerte allerdings, von den Geschäften seines Untermieters nichts zu wissen. Das VG Regensburg hat auf seine Klage hin nun entschieden, dass der Kostenbescheid rechtswidrig war: Die Hinweise mögen für die Durchsuchung selbst ausgereicht haben, das sage aber noch nichts über die Kostentragung aus.

Untervermieter war nur Anscheinsstörer

Aus Sicht der Beamten habe sich der Hauptmieter zur Zeit der Durchsuchung durchaus als Verantwortlicher dargestellt, da er die Wohnung scheinbar für die Drogengeschäfte zur Verfügung gestellt habe. Zum Zeitpunkt der Durchsuchung hätten dafür ausreichend Anhaltspunkte vorgelegen, so etwa die Tatsache, dass das Auto des Beschuldigten zu einem abgehörten Handelszeitpunkt in unmittelbarer Nähe zu seiner Wohnung geparkt habe und zwischen den beiden eine Facebook-Freundschaft bestand. Aus der für die Durchsuchung selbst maßgeblichen Ex-Ante-Perspektive sei daher nicht zu beanstanden, dass die Beamten den Verdacht hegten, der Hauptmieter sei in irgendeiner Form in die Geschäfte involviert – etwa indem er die Wohnung als Drogenbunker zur Verfügung stelle. 

Nun hatte sich erst im Nachhinein herausgestellt, dass der Hauptmieter kein tatsächlicher Störer, sondern nur ein Anscheinsstörer gewesen war. Weder habe er von den Geschäften gewusst, noch ließen sich die gefundenen Betäubungsmittel – die er wohl für den eigenen Gebrauch in der Wohnung hatte – der eigentlich verfolgten Tat zuordnen. Für die "Tertiärebene" des Kostenrechts spiele das die entscheidende Rolle.

Anscheinsstörer haften nicht immer

Dies werde in der Literatur zuweilen zwar anders beurteilt, nach Auffassung der 4. Kammer könnten Anscheinsstörer nur dann in Regress genommen werden, wenn sie bei rückschauender Betrachtung – also aus der Ex-post-Perspektive – den Anschein der Gefahr in zurechenbarer Weise verursacht hätten. Dieser "qualifizerte Zurechnungstatbestand" sei deshalb erforderlich, da das Kostenrecht nachgelagert nicht mehr die effektive Gefahrenabwehr, sondern eine gerechte Lastentragung im Sinn habe. Die Durchsuchung selbst könne sich somit zwar noch damit stützen, dass andernfalls ein effektives Polizeihandeln nicht mehr möglich wäre – etwa weil inzwischen Beweismittel vernichtet werden könnten. Wenn es nur noch um den Regress gehe, greife dieses Argument indes nicht mehr. 

Es genüge daher nicht, dem Anscheinsstörer nur vorzuwerfen, den Anschein verursacht zu haben – dieser müsse ihm im Gegenteil auch ganz konkret vorwerfbar sein. Ein solches Verschulden fehle hier. Insbesondere die Facebook-Freundschaft reiche nicht aus, um dem Hauptmieter die Verursachung des Anscheins vorzuwerfen, da auf Facebook eine Vielzahl auch flüchtiger Bekanntschaften miteinander "befreundet" seien – etwa um die Kommunikation ohne den Austausch von Telefonnummern oder E-Mails zu erleichtern. Eine Facebook-Freundschaft könne also auch aus rein pragmatischen Gründen entstehen. Würde dies genügen, um eine Anscheinsgefahr zu erwecken, müsse künftig jeder Facebook-Nutzer mit polizeilichen Haftungsansprüchen rechnen, der eine Freundschaftsanfrage annehme.