Wahl des Beirats für Migration und Integration nicht anfechtbar

Zitiervorschlag
Wahl des Beirats für Migration und Integration nicht anfechtbar. beck-aktuell, 11.03.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/179326)
Die Wahl zu einem Beirat für Migration und Integration kann nicht mit einer Wahlprüfungsklage vor den Verwaltungsgerichten angefochten werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Mainz mit Urteilen vom 24.02.2016 entschieden. Eine solche Wahlprüfung sei gesetzlich nicht vorgesehen und ihre Einführung durch Satzung unzulässig (Az.: 3 K 489/15.MZ und 3 K 624/15.MZ).
Kläger ficht Wahl des Beirats für Migration und Integration in Alzey an
Der Kläger, bei der Beiratswahl in Alzey im November 2014 als Ersatzperson gewählt, wandte sich mit einem Einspruch gegen die Wahl an die beklagte Stadt Alzey. Er machte geltend, zwei Bewerber hätten nicht zur Wahl zugelassen werden dürfen, weil weder schriftliche Zustimmungserklärungen dieser Kandidaten noch ein schriftlicher Wahlvorschlag vorgelegen hätten. Die Stadt sah den Einspruch bereits als unzulässig an, weil die Überprüfung einer Beiratswahl – anders die Wahl zu den Gemeinderäten oder Kreistagen und der Bürgermeister und Landräte – nach dem Kommunalwahlgesetz nicht vorgesehen sei. Der Kläger klagte gegen die Stadt und den Landkreis Alzey-Worms mit dem Ziel, die Beiratswahl bezüglich der beiden Bewerber für ungültig erklären zu lassen.
VG: Keine Gesetzesgrundlage für Prüfung einer solchen Wahl gegeben
Das VG hat die Klagen abgewiesen. Die Prüfung einer Wahl zum Beirat für Migration und Integration mittels Einspruchs und nachfolgender Klage sei gesetzlich nicht vorgesehen und daher unzulässig. Weder die Gemeindeordnung, die für größere Gemeinden die Einrichtung eines solchen Beirats anordne, noch das Kommunalwahlgesetz enthielten Vorschriften zur Prüfung einer solchen Wahl.
Einführung eines Prüfungsverfahrens durch Satzung unzulässig
Ein Prüfverfahren könne eine Gemeinde auch nicht im Wege einer Satzung einführen, wie es hier die Stadt Alzey geregelt habe, so das VG. Ihr Handeln sei insoweit nicht von der verfassungsrechtlich geschützten Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden gedeckt. Die Entscheidung des Landesgesetzgebers, aufsichtsbehördliche Wahlprüfungsverfahren nur für bestimmte Wahlen zuzulassen, begrenze den Organisationsspielraum der Gemeinden, der auch insoweit überschritten sei, als die Satzung der Stadt die Fortsetzung der Wahlprüfung in einem Klageverfahren vorsehe.
Auch kein Wahlfehler feststellbar
Dessen ungeachtet sei auch kein Wahlfehler bei der konkreten Wahl festzustellen. Die Zuleitung des Wahlvorschlags an die Wahlkommission mittels E-Mail mit eingescannten, unterschriebenen Originalschreiben trage den Anforderungen der Satzung an die Vorlage solcher Unterlagen ausreichend Rechnung.
- Redaktion beck-aktuell
- VG Mainz
- Urteil vom 24.02.2016
- 3 K 489/15.MZ; 3 K 624/15.MZ
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