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Befangenheitsantrag gegen Richter

Unabhängig auch mit christlichem Menschenbild

In einem Gerichtssaal sind im Vordergrund zwei kleinere Tische für die Parteien zu sehen, im Hintergrund der Richtertisch, über dem ein großes christliches Kreuz hängt.
Christentum und juristische Neutralität schließen sich nicht aus. © KI-generiert / Adobe Firefly

Ein Richter gibt an, sich bei seinen Urteilen am christlichen Menschenbild zu orientieren - er erregt damit den Unmut eines Klägers. Entscheiden darf er trotzdem. Das OLG Frankfurt am Main hat einen Befangenheitsantrag abgelehnt.

Ein Vermieter streitet vor Gericht um Miete und Nutzungsentschädigung für einen Gewerberaum. Der für den Rechtsstreit zuständige Einzelrichter regte in der mündlichen Verhandlung an, dass die beiden Parteien den Rechtsstreit durch einen Vergleich erledigen könnten. Einer der Prozessbevollmächtigten des Vermieters bezeichnete diese Erwägung als "rührselig". Daraufhin erwiderte der Richter, er orientiere seine Entscheidungen an seinem christlichen Menschenbild, was die Klägerseite möglicherweise als übergriffig empfinde, sollte zu diesen Werten keine Beziehung bestehen.

Der Vermieter lehnte den Richter nach dieser Aussage wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Die zuständigen Mitglieder des 2. Zivilsenats am OLG Frankfurt am Main haben seinen Antrag nun zurückgewiesen (Beschluss vom 14.04.2026 - 2 U 174/24).

"Wichtiger geistesgeschichtlicher Hintergrund des Grundgesetzes"

Es sei nicht zu beanstanden, dass der Richter angegeben habe, seine Entscheidungen an einem christlichen Menschenbild zu orientieren, entschieden die Frankfurter Richter und Richterinnen. Auch der Vermieter habe in seinem Antrag nicht behauptet, der Richter würde seine Entscheidung ausschließlich nach religiösen - und nicht nach rechtlichen - Maßstäben treffen. Nach der Ansicht des Senats hat der Richter lediglich für eine verständige Partei auf den Vorwurf der "Rührseligkeit" hin angedeutet, dass er in seine rechtlichen Wertungen auch christliche Werte einfließen lasse.

Entgegen der Auffassung des Vermieters widerspreche dies nicht der Bindung des Richters an das Gesetz aus Art. 97 Abs. 1 GG. Eine Orientierung an christlichen Werten sei sogar geboten. Das christliche Menschenbild bilde einen wichtigen geistesgeschichtlichen Hintergrund – insbesondere für das Grundgesetz – und sei damit prägend für das Verständnis der Menschenwürdegarantie und der Grundrechte, so das Gericht. Es sei anerkannt, dass sich sowohl die Grundrechte als auch die Menschenwürdegarantie auf die Auslegung und Anwendung zivilrechtlicher Generalklauseln und unbestimmter Rechtsbegriffe auswirke. 

Nach der Rechtsprechung des BVerfG könne umgekehrt ein Grundrechtsverstoß vorliegen, wenn ein Zivilgericht diesen grundrechtlichen Einfluss überhaupt nicht oder unzutreffend berücksichtige. Gerade bei der Auslegung und Anwendung mietrechtlicher Vorschriften müssten die Gerichte die grundrechtlichen Wertungen berücksichtigen und einen angemessenen Ausgleich zwischen den grundrechtlich geschützten Positionen herstellen. 

Im Hinblick auf die spöttisch und potentiell herabsetzend wirkende Formulierung "rührselig" habe der Richter zu Recht auf das Sachlichkeitsgebot verwiesen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.