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VG Köln

Personenkontrolle der Bundespolizei im Hauptbahnhof Bochum kein Fall von “racial profiling“

Rentenrebellen

Zeigt eine dunkelhäutige Person im Bahnhofsbereich ein auffälliges Verhalten, darf die Bundespolizei eine Identitätskontrolle durchführen. Dies gilt insbesondere, wenn aktuelle Lageerkenntnisse bezüglich Straftaten durch männliche Täter aus Nordafrika bestehen. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 04.01.2016 entschieden (Az.: 20 K 7847/13).

Sachverhalt

Der dunkelhäutige Kläger hatte am Abend des 12.11.2013 im Hauptbahnhof Bochum seine damalige Lebensgefährtin abholen wollen. Während er an einem Aufzug zum Gleis wartete, wurde er von Beamten der Bundespolizei aufgefordert, einen Ausweis vorzuzeigen. Nach längerer Diskussion über die Rechtmäßigkeit dieser Aufforderung begaben sich die Beamten mit dem Kläger und seiner Lebensgefährtin zur Wache der Bundespolizei. Hier ließ sich der Kläger von einem Beamten den Dienstausweis vorlegen, da er beabsichtigte eine Dienstaufsichtsbeschwerde zu erheben. Zugleich zeigte er den Polizeibeamten dort seinen Personalausweis vor. Die persönlichen Daten wurden von der Polizei nicht festgehalten. Mit der Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass die Kontrolle insgesamt rechtswidrig gewesen sei. Er führte aus, er sei alleine wegen seiner Hautfarbe von den Beamten der Bundespolizei kontrolliert worden. Dies sei ihm in den letzten Jahren schon häufig passiert.

VG: Kläger hat sich auffällig verhalten

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Nach eingehender Zeugenbefragung stehe fest, dass die Identitätsfeststellung nicht alleine wegen der Hautfarbe des Klägers angeordnet worden sei. Die Beklagte habe nachvollziehbar ihre Lageerkenntnisse betreffend Straftaten (insbesondere Drogendelikte und Gepäckdiebstähle, vor allem durch männliche Täter aus Nordafrika) sowie die Gefährdung durch die salafistische Szene im Bahnhofsbereich dargelegt. In Bezug auf den Kläger zeigte sich das Gericht überzeugt, dass dieser sich ungewöhnlich und auffällig verhalten habe. Nachdem er die Beamten gesehen habe, habe er sich im Bahnhofsgebäude eine Kapuze aufgezogen und diese noch weiter ins Gesicht gezogen, als er an den Polizeibeamten vorbeigegangen sei.

Vorlage des Ausweises nach Klärung aber nicht mehr erforderlich

Sodann habe er sich hinter dem Aufzugsschacht versteckt und immer wieder nach den Beamten gesehen. Diese hätten daher von der Möglichkeit ausgehen dürfen, dass der Kläger im besonders gefährdeten Bahnhofsbereich Straftaten begehen könnte. Die Beamten seien deshalb berechtigt gewesen, den Kläger zur Vorlage des Ausweises aufzufordern. Nach dem Gespräch mit dem Kläger und seiner Lebensgefährtin sei jedoch geklärt gewesen, weshalb sich der Kläger im Bahnhof aufgehalten habe. Aus diesem Grund sei es nicht mehr erforderlich gewesen, weiterhin an der Aufforderung zur Vorlage des Ausweises festzuhalten und sich diesen auf der Wache vorzeigen zu lassen. Dieser letzte Teil der polizeilichen Maßnahme sei somit rechtswidrig gewesen.