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Richter im Verbandsklageregister

Nicht befangen, wenn die Streitgegenstände unterschiedlich sind

Rentenrebellen

Ein Richter meldet sich selbst zum Verbandsklageregister einer Abhilfeklage gegen ein Unternehmen an – und soll kurz darauf über ein anderes Verfahren desselben Unternehmens entscheiden. Ist er deshalb befangen? Das VG Köln zieht eine klare Grenze.

Die Anmeldung eines Richters zum Verbandsklageregister gegen ein Unternehmen begründet für sich genommen noch keine Besorgnis der Befangenheit in einem anderen Verfahren gegen dasselbe Unternehmen. Entscheidend sei, ob zwischen beiden Verfahren eine besondere Nähe zum Streitgegenstand bestehe, entschied das VG Köln (Beschluss vom 29.06.2026 – 1 K 2838/26).

Mehrere Unternehmen klagten vor dem VG Köln gegen die Bewilligung staatlicher Prozessfinanzierung für eine Gewinnabschöpfungsklage nach § 10 UWG. Während des Verfahrens erfuhren sie, dass der zuständige Richter sich bereits Monate zuvor als Verbraucher zum Verbandsklageregister einer Abhilfeklage angemeldet hatte, die gegen eines der klagenden Unternehmen gerichtet war.

Aus Sicht der klagenden Unternehmen hatte sich der Richter damit bereits festgelegt. Wer selbst Ansprüche gegen ein Unternehmen verfolge, könne über ein Verfahren dieses Unternehmens nicht mehr unvoreingenommen entscheiden. Zudem habe sich der Richter unmittelbar am Tag nach der Pressemitteilung der Beigeladenen über die Gewinnabschöpfungsklage registriert. Das zeige, dass er einen Zusammenhang zwischen beiden Verfahren gesehen und sich davon eigene Vorteile versprochen habe.

Keine besondere Beziehung zum Streitgegenstand

Damit drangen die Klägerinnen nicht durch. Nach § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 42 Abs. 2 ZPO komme es darauf an, ob objektive Umstände aus Sicht einer vernünftigen Partei Zweifel an der Unparteilichkeit rechtfertigten. Daran fehle es hier.

Zwar könne eine Besorgnis der Befangenheit bestehen, wenn Richter über denselben Sachverhalt entscheiden müssten, aus dem sie selbst Ansprüche gegen eine Partei herleiteten. So habe es der BGH entschieden, als ein Richter selbst zu einer Musterfeststellungsklage angemeldet gewesen sei. Ein solcher Fall liege hier jedoch gerade nicht vor, so die 1. Kammer.

Zwar beruhten sowohl die Abhilfeklage als auch die Gewinnabschöpfungsklage auf derselben Werbepraxis des Unternehmens. Im Verfahren vor dem VG Köln gehe es jedoch ausschließlich um die Rechtmäßigkeit der staatlichen Prozessfinanzierung. Die Prozessfinanzierung sei weder Voraussetzung der Gewinnabschöpfungsklage noch hingen Gewinnabschöpfungs- und Abhilfeklage rechtlich voneinander ab.

Geringes Eigeninteresse reicht nicht aus

Auch ein mögliches wirtschaftliches Eigeninteresse des Richters ändere daran nichts. Selbst wenn die Prozessfinanzierung die Erfolgsaussichten der Abhilfeklage verbessern könnte, falle der mögliche persönliche Vorteil des Richters allenfalls geringfügig aus. Außerdem profitierten von einer erfolgreichen Gewinnabschöpfungsklage nicht die angemeldeten Verbraucher, sondern allein der Staat.

Schließlich überzeugte das Gericht auch das Argument zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht. Der Richter habe dienstlich erklärt, dass ihm weder die Pressemitteilung noch die Gewinnabschöpfungsklage bei seiner Registrierung bekannt gewesen seien. Selbst wenn ihm die Gewinnabschöpfungsklage bereits bekannt gewesen wäre, ändere das nichts. Wegen der unterschiedlichen Streitgegenstände gebe es aus Sicht einer vernünftigen Partei keinen Anlass, an seiner Unparteilichkeit zu zweifeln.