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Richterablehnung

Fachkommentierung macht Richter nicht befangen

Mutmaßlicher Vergewaltiger auf freiem Fuß: Ein Justizskandal in Berlin?
Abbildung der Justitia über dem Eingang des Gerichtsgebäudes des LG Berlin I / © dpa | Soeren Stache

Ein Richter kommentiert die Norm, über die er später entscheidet – ein Fall für die Richterablehnung? Nicht automatisch, sagt der VGH München. Wissenschaftliche Veröffentlichungen begründen für sich genommen keine Besorgnis der Befangenheit.

Der BayVGH hat ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter zurückgewiesen, das allein auf dessen Mitarbeit in einem StandardKommentar gestützt war (Beschluss vom 15.07.2026 – 11 CE 26.1304). Wissenschaftliche Äußerungen in Kommentaren oder Fachzeitschriften begründeten grundsätzlich keine Zweifel an der Unparteilichkeit. Erst besondere Umstände könnten ausnahmsweise die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen.

Der Antragsteller hatte nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens Anhörungsrüge erhoben und dabei erstmals einen Richter des Senats wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der Richter kommentiert § 11 FeV in der 48. Auflage des Fachkommentars Hentschel/König, auf den sich bereits die Vorinstanz ausdrücklich gestützt hatte.

Nach Auffassung des Antragstellers müsse der Richter damit letztlich über die Richtigkeit seiner eigenen wissenschaftlichen Auffassung befinden. Zudem habe er ein Reputations- und wirtschaftliches Interesse daran, dass seine Kommentierung durch die Rechtsprechung bestätigt werde.

Mehr als eine veröffentlichte Rechtsmeinung nötig

Der 11. Senat ließ offen, ob ein erstmals im Anhörungsrügeverfahren gestelltes Ablehnungsgesuch überhaupt noch zulässig war. Viel spreche dagegen, weil die unanfechtbare Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich den Schlusspunkt für Richterablehnungen bilde.

Jedenfalls sei das Gesuch unbegründet. Die Voraussetzungen einer Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO) lägen nicht vor. Nach der Rechtsprechung des BVerfG begründeten wissenschaftliche Veröffentlichungen eines Richters zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage grundsätzlich keine Besorgnis der Befangenheit. Anders könne es nur liegen, wenn besondere Umstände hinzuträten, etwa eine wissenschaftliche Tätigkeit zur Unterstützung eines Verfahrensbeteiligten. Solche Umstände seien hier weder vorgetragen noch ersichtlich. Weder ein mögliches Interesse an der eigenen wissenschaftlichen Reputation noch ein behaupteter wirtschaftlicher Vorteil durch eine gerichtliche Bestätigung der Kommentierung rechtfertigten Zweifel an der Unparteilichkeit.

Eine Prozesspartei müsse hinnehmen, dass ihr gesetzlicher Richter zu einer Rechtsfrage bereits eine wissenschaftliche Auffassung veröffentlicht habe. Das bedeute nicht, dass er für neue Argumente nicht mehr offen sei. Andernfalls wären ausgerechnet die fachlich profiliertesten Richter gut beraten, zu ihrem Spezialgebiet lieber nichts mehr zu veröffentlichen. Das könne aber nicht der Maßstab sein.