Merkel und Seehofer müssen vor Gericht schweigen

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Merkel und Seehofer müssen vor Gericht schweigen. beck-aktuell, 29.07.2026 (abgerufen am: 29.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/202981)
Warum wurde ein Spitzenbeamter im Innenministerium gefeuert? Darüber dürfen die frühere Kanzlerin und ihr Ex-Innenminister vor Gericht nicht sprechen. Das BVerwG hat die Versagung der Aussagegenehmigungen bestätigt. Jetzt liegen die Gründe vor.
Das BVerwG hat die Revision eines Medienunternehmens zurückgewiesen, das die Erteilung von Aussagegenehmigungen für Angela Merkel (CDU) und Horst Seehofer (CSU) in einem Zivilprozess vor dem Hanseatischen OLG erstreiten wollte. In einem Parallelverfahren entschied der 1. Senat zudem, dass ein Medienhaus die Zeugnisverweigerung des Bundespräsidenten nicht gerichtlich überprüfen lassen kann. Jetzt liegen die Urteilsgründe in Sachen Merkel und Seehofer vor (Urteil vom 11.06.2026 – 1 C 25.25).
Hintergrund ist ein Rechtsstreit um eine Berichterstattung zur sogenannten BAMF-Affäre. Das Medienunternehmen hatte im Mai 2018 berichtet, der damalige Innenminister Seehofer habe den für Migration und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zuständigen Abteilungsleiter ausgetauscht. Im Juni 2018 versetzte der Bundespräsident den Beamten in den einstweiligen Ruhestand. Der frühere Abteilungsleiter klagte vor dem LG Hamburg auf Unterlassung – mit Erfolg.
Im Berufungsverfahren wollte das OLG Hamburg die Hintergründe aufklären und beschloss, Merkel, Seehofer und den Bundespräsidenten als Zeugen zu vernehmen. Die Bundesregierung versagte im März 2022 die Genehmigungen für die Kanzlerin a.D. und den Minister a.D. nach § 7 Abs. 1 des Bundesministergesetzes (BMinG).
Vertraulichkeit politischer Personalentscheidungen
Das BVerwG bestätigte, dass die Versagung rechtmäßig sei. Der 1. Senat stützte sich auf die Tatbestandsvariante der ernstlichen Gefährdung oder erheblichen Erschwerung der Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Die Versetzung eines politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand könne nach geltendem Recht ohne Angabe von Gründen erfolgen. Genau diese Möglichkeit werde unterlaufen, wenn ein Minister im Nachhinein vor Gericht über seine Beweggründe aussagen müsse. Der damit verbundene Rechtfertigungsdruck könne künftige Personalentscheidungen negativ beeinflussen, befand das Gericht.
Die Bundesregierung habe in den Kabinettsvorlagen vom März 2022 nachvollziehbar dargelegt, welche Gefahren für die Personalpolitik drohten, wenn die Vertraulichkeit nicht gewahrt bleibe. Eine unbeeinflusste Entscheidung über die Ruhestandsversetzung könne unterbleiben oder sich verzögern, wenn politische Differenzen offengelegt und zum öffentlichen Diskussionsgegenstand würden.
Kein Anspruch aus Presse- oder Verfahrensgrundrechten
Einen Anspruch auf erneute Ermessensentscheidung verneinte das Gericht ebenfalls. Mit Blick auf die Pressefreiheit bedürfe es keiner ausnahmsweisen Ermessensentscheidung. Denn die Pressefreiheit des Verlags sei durch die Versagung nicht in ihrer Dimension als Abwehrrecht betroffen, weil sich das Medienunternehmen nicht gegen einen staatlichen Eingriff in seine Berichterstattung wende. Auch das Gebot eines fairen Verfahrens erfordere keine weitergehende Einzelfallabwägung, da der Gesetzgeber mit § 376 ZPO für die Fälle, in denen ein benannter Zeuge dem Amtsgeheimnis unterfällt, bereits ein austariertes Regelungsregime geschaffen habe.
- Redaktion beck-aktuell, hg
- BVerwG
- Urteil vom 11.06.2026
- 1 C 25.25
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