Unzuverlässige Altenpflegerin verliert Berufsbezeichnung

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Unzuverlässige Altenpflegerin verliert Berufsbezeichnung. beck-aktuell, 16.10.2026 (abgerufen am: 16.10.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/207931)
Eine Altenpflegerin misshandelte eine Heimbewohnerin und bestahl einen weiteren Bewohner. Später arbeitete sie nach eigenen Angaben tadellos, auch ihre Bewährungsstrafe war erledigt. Ihre Berufsbezeichnung rettete das nicht.
Das VG Halle hat den Widerruf der Berufserlaubnis einer Altenpflegerin bestätigt, die Bewohner eines Pflegeheims misshandelt und bestohlen hatte. Ihre spätere beanstandungsfreie Berufstätigkeit ändere nichts an der negativen Zuverlässigkeitsprognose (Urteil vom 29.06.2026 – 8 A 386/25 HAL).
Die Frau hatte 2018 ihre Berufserlaubnis erhalten und anschließend in einer Seniorenresidenz gearbeitet. Dort schikanierte sie im Januar 2021 gemeinsam mit einer Kollegin eine geistig und körperlich beeinträchtigte Bewohnerin. Die beiden beschimpften die Frau, nahmen ihr grundlos den Rollator weg und bespritzten sie mit Wasser. Die Bewohnerin musste später rund zwei Monate psychiatrisch behandelt werden. Einem anderen Heimbewohner stahl die Altenpflegerin die EC-Karte und gelangte an dessen PIN. Sie hob Geld ab, bezahlte Einkäufe und bestellte Waren im Internet. Insgesamt erbeutete sie 6.202,70 Euro.
Das AG Naumburg verurteilte sie 2022 wegen Misshandlung einer Schutzbefohlenen, Diebstahls, neun Fällen des Computerbetrugs und zwölf Fällen des Betrugs zu einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung. Im August 2025 wurde ihr die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen. Zwei Monate später widerrief das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt ihre Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Altenpflegerin" und forderte die Herausgabe der zugehörigen Urkunde.
Dagegen klagte die Frau. Sie habe seit ihrer Verurteilung beanstandungsfrei in der Altenpflege gearbeitet und keine weiteren Straftaten begangen. Zudem habe sie an der Schadenswiedergutmachung mitgewirkt. Der Widerruf entziehe ihr die wirtschaftliche Existenzgrundlage.
Strafrechtlich bewährt heißt nicht beruflich zuverlässig
Das VG Halle ließ die Argumente nicht gelten. Die Altenpflegerin habe das für ihren Beruf unerlässliche Vertrauen der Pflegebedürftigen schwer missbraucht. Ihre Taten seien keine einmaligen Ausrutscher gewesen, sondern zahlreiche eigenständige Pflichtverletzungen. Die Behörde habe deshalb zu Recht eine Wiederholungsgefahr angenommen.
Dass sich die Frau strafrechtlich bewährt habe, bedeute deshalb noch lange nicht, dass sie auch beruflich wieder zuverlässig sei. Die strafrechtliche Bewährung diene auch der Resozialisierung, der Widerruf der Berufserlaubnis dagegen dem Schutz der Pflegebedürftigen. Eine günstige strafrechtliche Prognose bedeute daher nicht automatisch berufliche Zuverlässigkeit.
Ihre angeblich tadellose Arbeit beim neuen Arbeitgeber habe sie ebenso wenig nachgewiesen wie eine Schadenswiedergutmachung. Zudem sei die seit den Taten verstrichene Zeit zu kurz, um von einer hinreichenden persönlichen Reifung auszugehen. Auch mit ihrem Einwand, die Behörde hätte die Vorwürfe selbst überprüfen müssen, drang die Frau nicht durch. Die Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils dürften grundsätzlich übernommen werden. Nur gewichtige Zweifel an deren Richtigkeit verlangten eine eigene Prüfung – und solche habe die Klägerin nicht aufgezeigt.
Nach § 58 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 S. 1 PflBG müsse die Behörde die Erlaubnis bei nachträglicher Unzuverlässigkeit widerrufen. Ermessen habe sie dabei nicht. Der Schutz der Pflegebedürftigen wiege schwerer als die Berufsfreiheit der Frau. Zwar könne sie weiterhin unterhalb der Erlaubnispflicht in der Pflege arbeiten. Damit sie sich aber wieder Altenpflegerin nennen dürfe, müsse sie aber erst ihre Zuverlässigkeit nachweisen und eine neue Erlaubnis beantragen.
- Redaktion beck-aktuell, ns
- VG Halle
- Urteil vom 29.06.2026
- 8 A 386/25 HAL
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Unzuverlässige Altenpflegerin verliert Berufsbezeichnung. beck-aktuell, 16.10.2026 (abgerufen am: 16.10.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/207931)



