Kein Anspruch auf bessere Auffindbarkeit für Teleshopping

Zitiervorschlag
Kein Anspruch auf bessere Auffindbarkeit für Teleshopping. beck-aktuell, 27.05.2026 (abgerufen am: 27.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/198781)
Teleshopping-Sender wie QVC haben keinen Anspruch auf eine bevorzugte Platzierung auf Smart‑TVs. Das OVG NRW sieht die Voraussetzungen des Medienstaatsvertrags als nicht erfüllt an – insbesondere fehlt ein relevanter Beitrag zur Meinungsvielfalt.
Teleshopping-Sender haben keinen Anspruch auf eine bevorzugte Auffindbarkeit im Fernsehen. Das OVG Münster hat entschieden, dass ein entsprechender Anbieter nicht in die sogenannte "Public‑Value"-Liste aufgenommen werden muss (Urteil vom 27.05.2026 – 13 A 2858/24).
Mit der Liste bestimmen die Landesmedienanstalten alle drei Jahre Programme, die auf Benutzeroberflächen wie Smart‑TVs besonders leicht zugänglich sein müssen. Voraussetzung ist, dass diese Angebote in besonderem Maße zur publizistischen Meinungs‑ und Angebotsvielfalt beitragen.
Keine ausreichende programmliche Vielfalt
Nach Auffassung des Gerichts erfüllt ein Teleshopping‑Programm diese Anforderungen nicht. Maßgeblich seien vor allem Inhalte, die zur Meinungsbildung beitragen, etwa Nachrichten zu Politik und Zeitgeschehen, regionale Berichterstattung oder Angebote für bestimmte Zielgruppen. Daran fehle es bei einem auf Verkaufssendungen ausgerichteten Programm.
Das Gericht stellte klar, dass Werbung und Information rechtlich zu unterscheiden seien. Verkaufssendungen seien typischerweise der Werbung zuzuordnen und leisteten keinen vergleichbaren Beitrag zur Meinungsvielfalt wie journalistische Inhalte.
Ziel: Sicherung publizistischer Vielfalt
Hintergrund der gesetzlichen Regelung ist es, solche Programme hervorzuheben, die im Wettbewerb gegenüber besonders massenattraktiven Angeboten sonst zurücktreten könnten. Der Gesetzgeber habe die maßgeblichen Kriterien dafür abschließend festgelegt.
Dass Teleshopping‑Sender diese Anforderungen regelmäßig nicht erfüllen, sei rechtlich hinzunehmen. Darin liege weder ein Eingriff in die Rundfunk‑ noch in die Berufsfreiheit. Die Programme könnten weiterhin verbreitet werden und seien auch ohne Hervorhebung grundsätzlich auffindbar.
Der klagende Sender hatte geltend gemacht, faktisch von der Sichtbarkeit ausgeschlossen zu sein und sprach von einem "geschlossenen System". Dem folgte das Gericht nicht. Eine größere Auffindbarkeit könne zudem durch eigene Maßnahmen erreicht werden.
Das OVG ließ die Revision zum BVerwG zu. Es handelt sich um eine Grundsatzentscheidung zur Reichweite der "Public‑Value"-Regeln im Medienstaatsvertrag.
- Redaktion beck-aktuell, js
- mit Material der dpa
- OVG Münster
- Urteil vom 27.05.2026
- 13 A 2858/24
Zitiervorschlag
Kein Anspruch auf bessere Auffindbarkeit für Teleshopping. beck-aktuell, 27.05.2026 (abgerufen am: 27.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/198781)



