Abfallgebühren im Hochtaunuskreis nicht überhöht

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Abfallgebühren im Hochtaunuskreis nicht überhöht. beck-aktuell, 12.06.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/192341)
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die Klage der Stadt Bad Homburg gegen zwei Abfallgebührenbescheide des Hochtaunuskreises abgewiesen. Die Abfallgebühren für die Jahre 2011 und 2012 seien nicht überhöht gewesen. Die Preise, die der Hochtaunuskreis an die kreis- und städteeigene Rhein-Main-Abfall GmbH (RMA) für die Abfallentsorgung gezahlt habe, seien preisrechtlich gerechtfertigt. Der Kreis habe sie deshalb als Entgelt für die Leistungen Dritter ohne weiteres in die Gebührenkalkulation einstellen dürfen (Urteil vom 23.04.2015 Az.: 6 K 1474/13.F).
Hochtaunuskreis erhebt Abfallgebühren von Bad Homburg
Der beklagte Hochtaunuskreis ist im Kreisgebiet die abfallentsorgungspflichtige Körperschaft und lässt die Entsorgung durch die Rhein-Main-Abfall GmbH (RMA) durchführen, die die Zuständigkeit des Umlandverbandes für die Abfallentsorgung übernommen hat. Die RMA schließt ihrerseits mit Dritten zivilrechtliche Entsorgungsverträge, wie zum Beispiel mit der Frankfurter Entsorgungs- und Service GmbH (FES) und der Energieversorgung Offenbach AG (EVO) für zwei Müllverbrennungsanlagen. Für die übertragene Generalentsorgung erhebt die RMA Entsorgungsentgelte, die wiederum von den abfallentsorgungspflichtigen Körperschaften in Form der Abfallgebühren mit einem geringen Aufschlag pro Gewichtstonne an die Gebührenschuldner weitergegeben werden.
Stadt hält Abfallgebühren für überhöht
Mit den streitigen Gebührenbescheiden erhob der Hochtaunuskreis von der Stadt Bad Homburg für die Abfallentsorgung für das Jahr 2011 293.775 Euro und im Folgejahr 245.961 Euro. Die Klägerin hielt die in der Satzung des Hochtaunuskreises festgelegten Gebührensätze für überhöht. Die jeweilige Gebühr stehe nicht proportional zur entsprechenden Leistung. Die Klägerin vermutet, dass die Sätze auch Bestandteile für eine unzulässige Quersubventionierung der Mülldeponierung enthalten. Ferner enthält das von der RMA geforderte Entgelt nach ihrer Ansicht auch Kosten, die Drittnutzer der Müllverbrennungsanlagen in Frankfurt und Offenbach tragen müssten. Denn die RMA habe sich in Verträgen mit der FES und der EVO zur Zahlung von auslastungsunabhängigen Fixkosten verpflichtet. Es bestehe daher die Gefahr, dass andere Nutzergruppen, die lediglich den marktüblichen Preis für die Verbrennung zahlen müssten, mitfinanziert würden.
VG: Hochtaunuskreis darf als entsorgungspflichtige Körperschaft kostendeckende Abfallgebühren erheben
Das VG hat die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Gebührenbescheide seien rechtmäßig. Nach dem Hessischen Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und dem Hessischen Kommunalabgabengesetz sei der Hochtaunuskreis als entsorgungspflichtige Körperschaft berechtigt, zur Deckung des Aufwands für die Abfallentsorgung Gebühren gegenüber den Nutznießern wie der Stadt Bad Homburg zu erheben. Nach § 10 des Hessischen Kommunalabgabengesetzes seien die Gebührensätze in der Regel so zu bemessen, dass die Kosten der Einrichtung gedeckt werden (Kostendeckungsprinzip). Dabei könnten nach dieser Vorschrift Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen in die Gebührenkalkulation eingestellt werden. Die Höhe des Fremdleistungsentgeltes werde lediglich durch das Prinzip der Erforderlichkeit begrenzt. Es dürften also keine Kosten eingestellt werden, die für die Leistungserbringung nicht notwendig seien.
Von Hochtaunuskreis an RMA gezahlte Entsorgungspreise preisrechtlich gerechtfertigt
Laut VG entsprechen die Entgelte, die der Hochtaunuskreis an die RMA geleistet hat, den Vorgaben der Leitsätze für die Preisermittlung. Der gezahlte Preis für die Entsorgung des Hausmülls sei nach den preisrechtlichen Vorschriften gerechtfertigt. Das vom Hochtaunuskreis eingeholte Gutachten habe schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die von der RMA geforderten Entgelte mit dem geltenden Preisrecht vereinbar und deshalb nicht überhöht seien. Da die von der RMA geforderten Entgelte preisrechtlich nicht zu beanstanden seien, sei der Hochtaunuskreis berechtigt, diese als Entgelt für die Leistungen Dritter ohne weiteres in seine Gebührenkalkulation einzustellen.
Kein Vorrang des Gebührenrechts vor dem öffentlichen Preisrecht
Die von der Stadt Bad Homburg vorgebrachten Einwände gegen die preisrechtliche Bewertung der vom Hochtaunuskreis an die RMA gezahlten Entgelte hat das VG zurückgewiesen. Insbesondere gebe es keinen Vorrang des Gebührenrechts vor dem öffentlichen Preisrecht. Auch der Einwand der Klägerin, die von der RMA erhobenen Entgelte seien teilweise auf eine Planung zurückzuführen, die zu hohe Kapazitäten der Müllverbrennungsanlage zugrunde gelegt habe, sei nicht geeignet, die Entgelte preisrechtlich in Frage zu stellen, da bei der Kalkulation der Entsorgungskapazitäten die entsorgungspflichtige Körperschaft einen prognostischen Bewertungsspielraum habe, der naturgemäß auch Schätzungen und Wertungen enthalte.
- Redaktion beck-aktuell
- VG Frankfurt a. M.
- Urteil vom 23.04.2015
- 6 K 1474/13.F
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Abfallgebühren im Hochtaunuskreis nicht überhöht. beck-aktuell, 12.06.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/192341)



