Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
Gericht stärkt Fliegenden Handel

Gute Chancen für Berliner Kaffeemobil

Ein blauer VW-Bus wurde zu einem Verkaufsfahrzeug für Kaffee umgebaut mit Verkaufstheke. Er steht am Straßenrand in einer Wohngegend.
Kaffee-Verkaufsstandort-to-go © scandamerican / Adobe Stock

"Das war schon immer verboten" ist ein schlechtes Argument gegen Fliegenden Handel – jedenfalls dann, wenn die lokale Gesetzeslage schon seit 20 Jahren gelockert ist. Über den Einsatz eines mobilen Coffeeshops muss deshalb in Berlin neu entschieden werden.

Seit der Novelle des Berliner Straßengesetzes (BerlStrG) im Jahr 2006 hat sich der Ermessensspielraum des Bezirksamts verändert: Der Verweis auf die bisherige Verwaltungspraxis reicht allein nicht mehr aus, um eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis zu versagen. Stattdessen braucht es – so das VG Berlin - eine umfassende und begründete Abwägung, in die auch nicht straßenrechtliche Belange gestellt werden können. Über die Erlaubnis eines mobilen Kaffeeverkaufs muss deshalb neu beschieden werden (Urteil vom 09.04.2026 – VG K 1 K 15/24).

Wie ein Eiswagen, nur eben mit Kaffee – so das Konzept einer Betreiberin, die das Heißgetränk in einigen Berliner Bezirken aus dem Kofferraum eines Fahrzeugs verkaufen wollte. Doch das Bezirksamt stellte sich quer: „Seit jeher“ sei der Handel am Fahrbahnrand höchstens bei leicht verderblichen Lebensmitteln erlaubt, "traditionsgemäß" auch bei Eis. Es verwies auf die bisherige Verwaltungspraxis, die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrung, Nachteile für den ortsfesten Einzelhandel sowie auf negative Auswirkungen für das "Straßen- und Ortsbild".

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren zog die Betreiberin vor das VG Berlin – und gewann nun in Teilen. Zwar bestehe nach wie vor kein fester Anspruch auf den Betrieb der mobilen Coffeeshops, die Argumente der Behörde reichten für eine Versagung allerdings auch nicht aus. Sie müsse nun unter Berücksichtigung der eigentlich geltenden Maßstäbe neu bescheiden.

Berliner Straßengesetz ist offener als gedacht

Nach den einschlägigen Vorschriften des BerlStrG "soll" eine Sondernutzungserlaubnis erteilt werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen entweder nicht entgegenstehen oder ihnen durch Nebenbestimmungen entsprochen werden kann. Soweit die Behörde auf die Praxis "seit jeher" verwies, habe sie diesen gesetzlich vorgesehenen Abwägungsmaßstab verkannt. 

Die 1. Kammer stellte klar: Die bisherige Verwaltungspraxis sei für sich genommen kein berücksichtigungsfähiger öffentlicher Belang, sondern allenfalls Ausdruck einer vorweggenommenen, allgemeinen Abwägungsentscheidung. Dadurch dürfe sich zwar auch eine gewisse Einheitlichkeit festigen. Das setze jedoch voraus, dass die vorweggenommene Abwägung ihrerseits auch rechtmäßig sei, woran es hier wiederum fehle. Entgegen der klagenden Betreiberin gelte aber, dass auch Aspekte außerhalb des Straßenrechts berücksichtigt werden dürften. 

Das alte BerlStrG habe den Behörden noch einen besonders weiten Ermessensspielraum zugestanden ("ist zu versagen"), wobei nur beispielhaft öffentliche Interessen als Versagungsgründe genannt wurden. Mit der Änderung dieses Tatbestandes zu einer Soll-Vorschrift ("soll in der Regel erteilt werden") habe sich dieser Ermessensspielraum allerdings verschoben. Der generelle Ausschluss jeglichen Handels aus Verkaufsfahrzeugen sei spätestens seitdem – und damit eigentlich seit 20 Jahren – hinfällig geworden. 

Behörde braucht bessere Argumente

Vor diesem Hintergrund genügten die Argumente des Bezirksamtes nicht mehr, um die Abwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen zugunsten letzterer zu entscheiden. So habe es in seinem Bescheid nicht erklärt, auf welche Art und Weise das "Straßen- und Ortsbild" durch das Kaffeemobil beeinträchtigt würde. So sei auch unklar, inwieweit dem nicht durch Nebenbestimmungen beizukommen sei. Auch das Argument einer etwaigen Vermüllung der Straßen könne durch zusätzliche Auflagen zur Erlaubnis verhindert werden.

Gleiches gelte für die vermeintliche Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs bzw. die Überfrachtung mit Verkaufsfahrzeugen in publikumsintensiven Bereichen. Der Gesetzgeber habe hier sicherlich berücksichtigt, dass Sondernutzungen die Flächenverfügbarkeit für den Gemeingebrauch verringerten – das allein könne also nicht tragen. Außerdem bestehe dieser Konflikt nicht überall und zu jeder Zeit, sodass Orts- und Geschäftszeitbeschränkungen durchaus effektiv sein könnten, um den Konflikt zu lösen. 

Noch kein Anspruch, aber eine Chance

Zuletzt stellte die Kammer klar, dass aus alldem noch kein fester Rechtsanspruch auf den Betrieb folge. Das Bezirksamt müsse nur unter Berücksichtigung des gelockerten Abwägungsmaßstabes entscheiden. Inwieweit in dem neuen Verwaltungsverfahren nun Belange ausgewählt und gewichtet würden, sei der Behörde überlassen – insbesondere im Rahmen eines etwaigen Gesamtkonzepts für den Fliegenden Handel.

Als zusätzlicher öffentlicher Belang, so die Kammer, komme etwa auch der zusätzliche personelle und sachliche Aufwand für die Genehmigung bzw. deren Durchsetzung in Betracht. Damit folgt aus dem Urteil des VG zwar eine Tendenz, aber noch kein endgültiges Ergebnis für das Schicksal des fahrenden Kaffees.