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VG Berlin

Bundespräsident muss Presse nicht über verfassungsrechtliche Prüfung von Gesetzesvorhaben informieren

Ein Etappenziel ist erreicht

Das Bundespräsidialamt muss einem Pressevertreter keine Auskunft über etwaige verfassungsrechtliche Bedenken des Bundespräsidenten gegen Gesetzgebungsvorhaben geben. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 24.11.2015 in einem Eilverfahren entschieden. Anderenfalls würde die Integrationsfunktion des Bundespräsidenten in Frage gestellt (Az.: VG 27 L 179.15).

Journalist wollte Auskunft über verfassungsrechtliche Bedenken gegen Gesetzesvorhaben

Der Antragsteller, ein Berliner Journalist, bat das Bundespräsidialamt im April 2015 um Mitteilung unter anderem der verfassungsrechtlichen Bedenken des Bundespräsidenten gegen das Betreuungsgeldgesetz und andere Gesetzesvorhaben in der laufenden Amtszeit. Dieses Ansinnen wies das Amt mit der Begründung zurück, über Ausfertigungsprüfungen und in diesem Zusammenhang angestellte formelle und materielle Erwägungen sowie einzelne Prüfungsschritte werde keine Auskunft erteilt. Dagegen begehrte der Journalist Eilrechtsschutz.

VG: Bundespräsidialamt muss keine Auskunft erteilen

Das VG hat den Eilantrag zurückgewiesen. Zwar müssten auch der Bundespräsident und das ihm zuarbeitende Bundespräsidialamt grundsätzlich die Presse über Geschehnisse von öffentlichem Interesse umfassend und wahrheitsgemäß informieren. Hinsichtlich der Ausfertigung von Gesetzen durch den Bundespräsidenten einschließlich der verfassungsrechtlichen Prüfung stünden dem Anspruch jedoch schutzwürdige Vertraulichkeitsinteressen entgegen.

Integrationsfunktion des Bundespräsidenten steht Auskunftserteilung entgegen

Laut VG würde die Veröffentlichung der Vorüberlegungen die Integrationsfunktion des Bundespräsidenten in Frage stellen. Müsste über diese Phase des Gesetzgebungsverfahrens Auskunft wegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegeben werden, so würde hierdurch bei kontrovers diskutierten Gesetzen eine Diskussion wiederbelebt, die mit der Verabschiedung des Gesetzes im Bundestag beendet sein sollte. Durch eine – zudem medial verstärkte - Wiedergabe etwaiger Bedenken des Bundespräsidenten erhielten diese auch ein Gewicht, das der Rolle des Bundespräsidenten im Gesetzgebungsverfahren unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung nicht entspreche.