Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
Überprüfung von Landtagsmitarbeitern

Rheinland-Pfalz muss keine Extremisten finanzieren

Aufnahme des Landtags von Rheinland-Pfalz bei der konstituierenden Sitzung am 18.05.2026
Vor Verfassungsfeinden geschützt? © dpa | Jennifer Brückner

Seit 2025 erhalten Abgeordnete und Fraktionen in Rheinland-Pfalz für als verfassungsrechtlich unzuverlässig eingestufte Mitarbeiter keine staatliche Kostenerstattung mehr. Ein Normenkontrollantrag der AfD blieb vor dem VerfGH des Landes erfolglos.

Seit 2025 müssen sich Mitarbeitende von Abgeordneten und Fraktionen im rheinland-pfälzischen Landtag einer Zuverlässigkeitsprüfung unterziehen. Wird die Prüfung verweigert oder stellt sich eine Person als unzuverlässig heraus – etwa weil sie in den vergangenen fünf Jahren verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt oder unterstützt hat – entfällt die staatliche Kostenerstattung für ihre Beschäftigung. Für den VerfGH Rheinland-Pfalz steht das im Einklang mit der Verfassung (Urteil vom 28.08.2026 – VGH N 31/25).

Mit der Änderung im Abgeordnetengesetz und im Fraktionsgesetz hatte der rheinland-pfälzische Gesetzgeber auf Berichte über Mitarbeitende von Abgeordneten und Fraktionen mit extremistischem Hintergrund reagiert. Die AfD-Fraktion sah darin unter anderem einen Verstoß gegen das freie Mandat der Abgeordneten, die Fraktionsautonomie, die Chancengleichheit politischer Parteien sowie die Berufsfreiheit der betroffenen Mitarbeiter. Der VerfGH folgte dieser Argumentation nicht.

Eingriffe, aber gerechtfertigt

Zwar greife die Regelung mittelbar in die Freiheit von Abgeordneten und Fraktionen bei der Auswahl ihrer Mitarbeiter ein, weil der Wegfall staatlicher Gelder einen erheblichen finanziellen Druck ausübe, so die Richterinnen und Richter. Dieser Eingriff sei jedoch gerechtfertigt. Der Gesetzgeber verfolge damit das legitime Ziel, das Parlament, seine Arbeitsfähigkeit und die freiheitliche demokratische Grundordnung vor verfassungsfeindlichen Einflüssen zu schützen. Dies entspreche der in der Landesverfassung angelegten Idee einer "wehrhaften Demokratie". Der sich daraus ergebende allgemeine staatliche Schutzauftrag "berechtige und verpflichte den Gesetzgeber grundsätzlich dazu, frühzeitig Maßnahmen zum Schutz des Parlaments vor Gefahren zu ergreifen, die von verfassungsfeindlichen Kräften ausgehen könnten".

Nach Auffassung des Gerichts ist der Finanzierungsausschluss geeignet und erforderlich, um dieses Ziel zu erreichen. Mildere Mittel, etwa Selbstauskünfte, zusätzliche Transparenzpflichten oder eine bloße Abfrage von Vorstrafen, seien nicht gleichermaßen wirksam. Zudem werde die Zuverlässigkeit nicht schematisch festgestellt. Vielmehr müsse stets eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls erfolgen.

Die Regelung sei auch im engeren Sinne verhältnismäßig, indem sie nur solche Mitarbeitende betreffe, von denen ein individuelles Risiko ausgeht. Eine inhaltliche Einflussnahme auf die Mandatstätigkeit gehe hiermit nicht einher. Auch seien vor Feststellung der Unzuverlässigkeit stets die Gesamtumstände des Einzelfalls zu würdigen. Dies schütze vor einer – verfassungsrechtlich unzulässigen – substanziellen "Entleerung der Abgeordnetenrechte", so der VerfGH.

In eigener Sache: So sehen Sie mehr von beck-aktuell bei Google
Bessere Suchergebnisse für Juristen

In eigener Sache: So sehen Sie mehr von beck-aktuell bei Google

Eine neue Google-Funktion kann die eigenen Suchergebnisse besser machen. Gegen die Informationsüberflutung können Sie jetzt selbst bestimmen, welche Webseiten Sie bevorzugen. Wie Sie beck-aktuell zu Ihren Favoriten hinzufügen, sehen Sie hier.

Kein Verstoß gegen Parteienprivileg

Er verneint auch einen Verstoß gegen das Parteienprivileg. Die Regelungen knüpften nicht allein an die Mitgliedschaft in einer Partei an, sondern an konkretes verfassungsfeindliches Verhalten. Deshalb könne insbesondere nicht angenommen werden, dass AfD-Mitglieder allein wegen ihrer Parteizugehörigkeit automatisch als unzuverlässig gelten.

Demgegenüber sei zwar von einem Eingriff in die Freiheit der politischen Betätigung und das Recht auf Chancengleichheit der jeweiligen politischen Partei, welcher der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin angehöre, auszugehen. Diesen Eingriff hält der Gerichtshof jedoch aufgrund kollidierenden Verfassungsrechts für gerechtfertigt. Insoweit gelte nichts anderes als bei der Rechtfertigung des Eingriffs in das freie Abgeordnetenmandat und die Fraktionsautonomie.

Ebenso scheiterte der Einwand hinsichtlich der Berufsfreiheit des betroffenen Mitarbeiters bzw. der betroffenen Mitarbeiterin. Der VerfGH betont, dass die Vorschriften kein Beschäftigungsverbot aussprechen. Sie regelten lediglich, unter welchen Voraussetzungen der Staat die Kosten für parlamentarische Mitarbeiter übernimmt.