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Parteienprivileg

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Kein Schulpraktikum bei AfD-Politiker

Kein Schulpraktikum bei AfD-Politiker

Eine Schule kann es einer Schülerin untersagen, ein Schulpraktikum bei einem AfD-Bundesabgeordneten zu absolvieren. Das hat das OVG Berlin-Brandenburg mit Blick auf den staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule entschieden.

Zu rechts fürs Referendariat
Jurist beim "III. Weg"

Zu rechts fürs Referendariat

Auch Referendare sind Teil der staatlichen Rechtspflege und müssen damit hohen Anforderungen an ihre Verfassungstreue begegnen. Wer sich in verfassungsfeindlichen Organisationen betätigt, darf demnach nicht zum Volljuristen ausgebildet werden, so das BVerwG.

Dürfen AfDler Waffen tragen?

Dürfen AfDler Waffen tragen?

Das VG Düsseldorf hält AfD-Mitglieder generell für waffenrechtlich unzuverlässig und bestätigt zwei Waffenschein-Widerrufe. Was von dieser Auffassung rechtlich zu halten ist, erklärt Andreas Nitschke.

Verdachtsberichterstattung zu AfD im Verfassungsschutzbericht zulässig

Verdachtsberichterstattung zu AfD im Verfassungsschutzbericht zulässig

Das Brandenburger Verfassungsgericht hat heute entschieden, dass die Öffentlichkeit bereits dann über verfassungsfeindliche Bestrebungen unterrichtet werden darf, wenn hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Es billigte damit die Nennung im Verfassungsschutzbericht schon im Vorfeld sicher festgestellter verfassungsfeindlicher Bestrebungen, die sogenannte Verdachtsberichterstattung, auch im Hinblick auf politische Parteien.

NPD-Funktionsträger in der Regel waffenrechtlich unzuverlässig
BVerwG

NPD-Funktionsträger in der Regel waffenrechtlich unzuverlässig

Wer in aktiver Weise, insbesondere durch Wahrnehmung von Parteiämtern oder Mandaten in Parlamenten und Kommunalvertretungen Bestrebungen einer Partei unterstützt, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, besitzt in der Regel nicht die für eine waffenrechtliche Erlaubnis erforderliche Zuverlässigkeit. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19.06.2019 klargestellt. Die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit könne in einem solchen Fall nur widerlegt werden, wenn sich der Funktions- beziehungsweise Mandatsträger in der Vergangenheit rechtstreu verhalten und sich darüber hinaus von hetzenden Äußerungen sowie gewaltgeneigten, bedrohenden oder einschüchternden Verhaltensweisen von Mitgliedern und Anhängern der Partei unmissverständlich und beharrlich distanziert habe (Az.: 6 C 9.18).