BVerwG
NPD-Funktionsträger in der Regel waffenrechtlich unzuverlässig
Wer in aktiver Weise, insbesondere durch Wahrnehmung von Parteiämtern oder Mandaten in Parlamenten und Kommunalvertretungen Bestrebungen einer Partei unterstützt, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, besitzt in der Regel nicht die für eine waffenrechtliche Erlaubnis erforderliche Zuverlässigkeit. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19.06.2019 klargestellt. Die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit könne in einem solchen Fall nur widerlegt werden, wenn sich der Funktions- beziehungsweise Mandatsträger in der Vergangenheit rechtstreu verhalten und sich darüber hinaus von hetzenden Äußerungen sowie gewaltgeneigten, bedrohenden oder einschüchternden Verhaltensweisen von Mitgliedern und Anhängern der Partei unmissverständlich und beharrlich distanziert habe (Az.: 6 C 9.18).