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BaWüStGH

Anforderungen an die Berufungsbegründung

Attraktives Anwaltsnotariat

ZPO § 520 III 2 Nrn. 2, 4 Zur Wahrung des Justizgewährungsanspruchs in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip darf ein Richter ein Rechtsmittel nicht durch eine übermäßig strenge Handhabung der Zulässigkeitsanforderungen ineffektiv machen und faktisch leerlaufen lassen. Bei der Auslegung der Rechtsmittelbegründung ist das als gewollt anzusehen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig und am ehesten geeignet ist, dem Begehren zum Erfolg zu verhelfen. Bei arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren haben diese Grundsätze aufgrund der Alleinentscheidungsbefugnis des Vorsitzenden ein besonderes Gewicht. BaWüStGH, Urteil vom 23.03.2015 - 1 VB 1/15 (LAG Baden-Württemberg), BeckRS 2015, 46641

Anmerkung von
Rechtsanwältin Dr. Nadine Kramer, Gleiss Lutz, Frankfurt a.M.

Aus beck-fachdienst Arbeitsrecht 31/2015 vom 13.08.2015

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Sachverhalt

Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Landesverfassungsbeschwerde u.a. gegen den Beschluss des LAG Baden-Württemberg vom 17.10.2014 (7 Sa 39/14, n.v.), durch den seine Berufung als unzulässig verworfen wurde. Er macht eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör und des Justizgewährungsanspruchs geltend.

Der seit dem 01.01.2014 bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens beschäftigte Beschwerdeführer erhob am 16.04.2014 Kündigungsschutzklage gegen die ihm gegenüber am 31.03.2014 ausgesprochene Kündigung und beantragte, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht zum 14.04.2014, sondern erst zum 30.04.2014 beendet worden sei. Außerdem erweiterte er die Klage und beantragte die Zahlung eines Gehalts für den Monat März 2014 und die Erstattung von Spesen und Aufwendungen für Dienstreisespesen in den Monaten Februar und März 2014 sowie Telefon- und Fahrtkosten. Mit Versäumnis- und Endurteil wurde dem ersten Antrag stattgegeben. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen, weil der Vortrag des Beschwerdeführers unschlüssig sei. Hinsichtlich des offenen Gehalts fehle es einer Darlegung einer Anspruchsgrundlage. Im Hinblick auf die Kostenerstattung könne ein Nettobetrag nicht verlangt werden. Hinsichtlich der Tagesspesen sei der Vortrag unschlüssig, da nicht deutlich werde, für welche konkreten Auswärtstage sie geltend gemacht würden. Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer mit seiner Berufung und machte unter anderem geltend, dass der Vortrag zur Erstattung von Spesen, Telefon- und Fahrtkosten unbestritten geblieben sei. Es habe daher eines Hinweises bedurft, wenn der Vortrag als unschlüssig behandelt werden sollte. Außerdem legte er eine Gehaltsabrechnung vom 02.04. 2014 vor, in der das Gehalt in der geltend gemachten Höhe abgerechnet worden war. Mit Verfügung vom 08.10.2014 wies das LAG auf Bedenken an der Ordnungsgemäßheit der Berufungsbegründung hin. Werde ein Verfahrensfehler geltend gemacht, müsse die Erheblichkeit und Ursächlichkeit dargelegt werden. Die Berufungsbegründung genüge diesen Anforderungen nicht. Sie wurde als unzulässig verworfen.

Entscheidung

Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet. Der BaWüStGH betont, dass keine überzogenen Anforderungen an die Berufungsbegründung gestellt werden dürften. Zwar sei richtig, dass bei der Rüge der Verletzung die Hinweispflicht aus § 139 ZPO dargelegt werden müsse, welcher Vortrag in Verkennung der Rechtslage unterlassen wurde. Die Auffassung des LAG, es bedürfe einer ausdrücklichen Ausführung dieses Vortrags im unmittelbaren Zusammenhang mit der Verfahrensrüge in der Berufungsbegründung stelle aber eine verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare Überspannung der Zulässigkeitsanforderungen dar, wenn sich dieses Vorbringen an anderer Stelle der Berufungsbegründung finde. Es genüge, dass ohne Zweifel ersichtlich sei, was aufgrund des gerichtlichen Hinweises vorgetragen worden wäre. Dies sei vorliegend gegeben, da näher begründet worden sei, worauf sich der Gehaltsanspruch stütze und für welche konkreten Zeiträume aufgrund welcher Anspruchsgrundlage Kostenerstattung verlangt werde. Außerdem sei gemäß der Rechtsauffassung des erstinstanzlichen Gerichts auf Bruttobeträge umgestellt worden.

Praxishinweis

Die Entscheidung überzeugt. Es wäre in der Tat reiner Formalismus zu verlangen, dass unmittelbar im Zusammenhang mit der Darlegung des Verfahrensfehlers der unterbliebene Vortrag dargestellt wird, wenn sich dies klar aus den restlichen Ausführungen in der Berufungsbegründung ergibt.

Der BaWüStGH weist aber auch zurecht darauf hin, dass es nicht ausreicht, wenn die Würdigung durch das erstinstanzliche Gericht mit formelhaften Gründen gerügt wird und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen verwiesen oder dieses wiederholt wird (so z.B. auch BAG, NZA 2011, 767). Nicht ausreichend ist es auch, wenn sich das Vorbringen weitgehend aus anderen Rechtsstreitigkeiten betreffenden Textbausteinen und Schriftsätzen zusammensetzt und es auf das erstinstanzliche Urteil nur sporadisch eingeht (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 1308).