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Verlegungsantrag abgelehnt

Gericht verhandelt trotz AU einer Anwältin

Nahaufnahme der rechten Seite des "Gelben Scheins". Auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist das Feld "Erstbescheinigung" angekreuzt.
Arbeitsunfähig, aber auch (video-)verhandlungsunfähig? © Tobias Arhelger / Adobe Stock

Legt eine Anwältin rechtzeitig eine Krankmeldung vor, darf ein Gericht nicht einfach darüber hinweggehen. Wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs gab das OVG Greifswald einem Asylbewerber eine neue Chance.

Das OVG Mecklenburg-Vorpommern hat die Berufung eines nigerianischen Asylbewerbers zugelassen, weil das VG Schwerin den Verlegungsantrag seiner erkrankten Anwältin zu Unrecht abgelehnt habe. Die Entscheidung verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör, entschied das OVG mit Beschluss vom 31.03.2026 (4 LZ 349/25 OVG).

Die Anwältin hatte dem VG am Freitag gegen Mittag vor der auf Montag 11 Uhr terminierten mündlichen Verhandlung telefonisch mitgeteilt, dass sie erkrankt sei und nicht erscheinen könne. Um 13.51 Uhr reichte sie eine AU-Bescheinigung ein, die sie bis einschließlich Mittwoch der Folgewoche krank schrieb. Das VG lehnte den Antrag auf Terminsverlegung am Montag dennoch ab. Zur Verhandlung erschien daraufhin niemand für den Kläger – die Klage blieb erfolglos.

AU-Bescheinigung kann genügen

Das OVG sah darin einen Verfahrensfehler. Die kurzfristige Erkrankung eines als Einzelanwalt tätigen Prozessbevollmächtigten sei regelmäßig ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung. Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung könne grundsätzlich ausreichen, um Reise- und Verhandlungsunfähigkeit glaubhaft zu machen. Gerade bei Anwälten liege es nahe, dass eine attestierte Arbeitsunfähigkeit auch die Teilnahme an Gerichtsterminen erfasse.

Habe das Gericht dennoch Zweifel, müsse es nachhaken – statt einfach zu verhandeln. Das VG hätte der Anwältin Gelegenheit geben müssen, ihren Vortrag zu ergänzen oder weitere Nachweise vorzulegen, betonte das OVG unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG und des BVerwG.

Das OVG räumte zwar ein, dass der Verlegungsantrag lückenhaft gewesen sein könnte. Denn nach § 227 Abs. 4 ZPO hätte die Anwältin auch mitteilen sollen, ob eine Videoverhandlung möglich sei. Doch selbst dann hätte das VG den Antrag nicht ohne Weiteres ablehnen dürfen. Ziehe das Gericht eine Videoverhandlung als milderes Mittel in Betracht, müsse es die Beteiligten zunächst darauf hinweisen und Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Denkbar sei schließlich, dass zwar Reiseunfähigkeit, nicht aber Verhandlungsunfähigkeit vorliege. Genau diese Klärung habe das VG versäumt.