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BAG

Tarifliche Stichtagsregelung kann mittelbar altersdiskriminierend sein

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AGG §§ 3 II, 7 I, II Der Ausschluss von Arbeitnehmern, die vor einem bestimmten Stichtag ein Arbeitsverhältnis begonnen haben, von tariflichen Leistungen kann eine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters darstellen. Zu deren Rechtfertigung bedarf es zumindest eines erkennbaren legitimen Ziels der differenzierenden Regelung. BAG, Urteil vom 09.12.2015 - 4 AZR 684/12 (LAG Köln), BeckRS 2016, 69960

Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Steffen Krieger, Gleiss Lutz, Düsseldorf

Aus beck-fachdienst Arbeitsrecht 29/2015 vom 28.07.2016

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Sachverhalt

Der Kläger ist bei der beklagten Fluggesellschaft als Pilot beschäftigt und Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft. Er begann sein Arbeitsverhältnis am 01.03.1990 bei einer Konzerngesellschaft und wechselte zum 30.10.2008 zur Beklagten. Bei der Konzerngesellschaft und bei der Beklagten galten unterschiedliche Tarifverträge zur Regelung der Übergangsversorgung. Für den Kläger beläuft sich der monatliche Rentenanspruch bei Bezug einer Übergangsversorgung nach dem Tarifvertrag der Konzerngesellschaft auf 1.388,88 EUR, im Fall der Anwendung des Tarifvertrags der Beklagten würde der Anspruch 8.572,81 EUR monatlich betragen.

Bis zum 23.06.2010 galt bei der Beklagten ein Tarifvertrag, nach dem sich die Übergangsversorgung für Arbeitnehmer, die von einer Konzerngesellschaft zur Beklagten wechseln, weiter nach den für die jeweilige Konzerngesellschaft geltenden tariflichen Regelungen richtet. Mit Wirkung zum 23.06.2010 wurde diese Regelung insoweit geändert, als Wechsler von einer anderen Konzerngesellschaft unter der Voraussetzung in die Übergangsversorgung der Beklagten einbezogen wurden, dass ihr Arbeitsverhältnis mit der Konzerngesellschaft ab dem 01.12.1992 begonnen hat. Arbeitnehmer, die wie der Kläger ihr Arbeitsverhältnis mit der Konzerngesellschaft vor dem 01.12.1992 begonnen hatten, blieben von der Übergangsversorgung der Beklagten ausgeschlossen. Der Ausschluss betraf insgesamt 107 Arbeitnehmer der Beklagten mit einem Durchschnittsalter von 49,0 Jahren. Die Einbeziehung betraf insgesamt 482 Arbeitnehmer der Beklagten mit einem Durchschnittsalter von 36,5 Jahren.

Der Kläger macht geltend, dass sein Ausschluss aus der Übergangsversorgung der Beklagten altersdiskriminierend sei, und verlangt die Feststellung, dass der Tarifvertrag der Beklagten zur Regelung der Übergangsversorgung auch für ihn gilt. ArbG und LAG gaben der Klage statt.

Entscheidung

Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des BAG ist die tarifliche Stichtagsregelung unwirksam. Sie verstoße mit ihrer Gruppenbildung gegen das Verbot der Altersdiskriminierung des § 7 I AGG.

Die Gruppe derjenigen Arbeitnehmer, die vor dem 01.12.1992 ein Arbeitsverhältnis mit einer anderen Konzerngesellschaft begonnen haben, würde gegenüber der Gruppe derjenigen Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis mit einer anderen Konzerngesellschaft ab dem 01.12.1992 begonnen hat, objektiv schlechter gestellt. Mit der Verwendung des Eintrittsdatums als Differenzierungskriterium erfolge eine mittelbare Diskriminierung nach dem Alter. Eine solche sei auch nicht deshalb zu verneinen, weil mit der Tarifregelung ein rechtmäßiges Ziel verfolgt würde und die dafür eingesetzten Mittel angemessen und erforderlich wären (§ 3 II AGG). Nach Ansicht des BAG habe die Beklagte nicht nachvollziehbar dargelegt, was das rechtmäßige Ziel der Differenzierung sei. Zwar hat sich diese im Verfahren auf eine „Tarifhistorie“ berufen, nach der die „Abkoppelung“ der Tarifsysteme zwischen den Konzerngesellschaften zum 01.12.1992 beendet worden sei. Dieser Vortrag lasse sich aber nach Ansicht des BAG aus den tatsächlich geschlossenen Tarifverträgen nicht ableiten. Dementsprechend sei die Stichtagsregelung als mittelbar altersdiskriminierend anzusehen. Rechtsfolge dieser Benachteiligung sei die Nichtanwendung der diskriminierenden Regelung (§ 7 II AGG). Da diese in einer Ausgrenzung der diskriminierten Arbeitnehmer aus dem Geltungsbereich einer begünstigenden Regelung bestehe, sei auf die Angehörigen der durch die Diskriminierung benachteiligten Gruppe die gleiche Regelung wie auf die begünstigten Arbeitnehmer anzuwenden, um die Benachteiligung zu beseitigen.

Praxishinweis

Das BAG betont in den Orientierungssätzen zu seiner Entscheidung, welche Anforderungen das Verbot der Altersdiskriminierung an Stichtagsregelungen in Kollektivvereinbarungen stellt: Die Wahl des Stichtags muss sich am gegebenen Sachverhalt orientieren, sie muss vertretbar erscheinen und sie darf nicht gegen gesetzliche Regelungen verstoßen. Praktische Bedeutung hat insbesondere die erste Voraussetzung der Orientierung am gegebenen Sachverhalt. Wegen Fehlens dieser Voraussetzung hat das BAG etwa jüngst Spätehenklauseln in betrieblichen Altersversorgungssystemen für unwirksam erklärt, die den Ausschluss von der Hinterbliebenenversorgung auf einen Zeitpunkt vor Erreichen der Regelaltersgrenze festsetzen (BAG, FD-ArbR 2015, 371656 m. Anm. Bauer). Dass solche Stichtagsregelungen oft Ergebnis eines Kompromisses nach langen Verhandlungen darstellen, reicht für eine Rechtfertigung nicht aus.