AfD-Mitgliedschaft kann den Waffenschein kosten

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AfD-Mitgliedschaft kann den Waffenschein kosten. beck-aktuell, 11.08.2026 (abgerufen am: 11.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/203646)
Das OVG Sachsen-Anhalt hat in drei Verfahren bestätigt, dass Mitgliedern und Unterstützern der AfD die waffenrechtliche Erlaubnis entzogen werden darf – auch ohne Parteiverbot. Nur ein schmaler Ausweg bleibt.
Wer in Deutschland legal eine Waffe besitzen will, muss zuverlässig sein. Für drei AfD-Mitglieder und -Unterstützer aus Sachsen-Anhalt hat das OVG in Magdeburg am Freitag klargestellt: Diese Zuverlässigkeit fehlt ihnen – allein wegen ihrer Bindung an die Partei (Beschlüsse vom 7.8.2026, 3 L 44/25, 3 L 45/25 und 3 L 51/25).
Der 3. Senat des OVG wies in drei Beschlüssen die Anträge auf Zulassung der Berufung ab. Damit sind die Urteile des VG Magdeburg rechtskräftig, das den Widerruf der Waffenerlaubnisse durch die zuständige Polizeiinspektion zuvor bestätigt hatte.
Die Waffenbehörden in Sachsen-Anhalt haben damit eine rechtssichere Grundlage, um AfD-Mitgliedern den Waffenbesitz zu untersagen. Die Regelung greift nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Waffengesetz: Wer einer Vereinigung angehört oder sie unterstützt, die verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt, gilt in der Regel als waffenrechtlich unzuverlässig. Das OVG bestätigte, dass dies auf einfache Parteimitglieder wie auf aktive Unterstützer des AfD-Landesverbands gleichermaßen anwendbar sei.
Kein Parteiverbot nötig
Die drei Betroffenen hatten sich auf das Parteienprivileg aus Art. 21 Grundgesetz berufen: Waffenrechtliche Nachteile wegen einer Parteizugehörigkeit dürften erst eintreten, wenn das BVerfG die Partei verboten habe. Zudem bestritten sie, dass die AfD Sachsen-Anhalt verfassungsfeindlich ausgerichtet sei.
Das OVG ließ beides nicht gelten. Weder Behörden noch Verwaltungsgerichte sprächen im waffenrechtlichen Verfahren ein Parteiverbot aus, heißt es in den Beschlüssen. Das Waffenrecht stelle allgemeine Anforderungen an die Zuverlässigkeit, die für alle Bürger gleichermaßen gälten. Die Mitwirkung der Partei an der politischen Willensbildung werde dadurch nicht beeinträchtigt.
Entscheidend sei das Gesamtbild der Partei, das durch Äußerungen führender Repräsentanten, Funktionäre und Untergliederungen geprägt werde. Begreife eine Vereinigung Menschen ausländischer Herkunft oder muslimischen Glaubens pauschal als minderwertig oder als Bedrohung für einen vermeintlich biologisch-organischen Volkskörper, liege darin eine Verletzung der Menschenwürde. Auch die systematische Verunglimpfung staatlicher Institutionen und deren stetiger Vergleich mit Unrechtsregimen gehe über zulässige Kritik hinaus und greife das Demokratieprinzip an.
Gewalt ist keine Voraussetzung
Eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber der Verfassung setze keine physische Gewalt voraus, so das OVG. Es genügten eine schleichende Untergrabung der Grundordnung, das gezielte Schüren von Ängsten oder eine systematische Entwürdigung von Bevölkerungsgruppen. Einzelne Interviews, in denen Funktionäre sich von völkisch-rassistischem Gedankengut distanzierten, könnten das belegte Gesamtbild nicht entkräften.
Einen Ausweg ließen die Richter dennoch offen: Eine Ausnahme komme in Betracht, wenn der Betroffene nachweislich menschenverachtenden Äußerungen innerhalb der Partei aktiv entgegentrete oder unmittelbar vor dem Austritt stehe. Beides konnten die drei Betroffenen nicht vorweisen. Gegen die rechtskräftigen Beschlüsse bleibt nur noch der Weg einer Verfassungsbeschwerde.
- Redaktion beck-aktuell, hg
- mit Material der dpa
- OVG Sachsen-Anhalt
- Beschluss vom 07.08.2026
- 3 L 44/25, 3 L 45/25 und 3 L 51/25
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