Verkäufer von Produkten aus Industriehanf hat Prüfpflichten bezüglich deren Nutzung

Zitiervorschlag
Verkäufer von Produkten aus Industriehanf hat Prüfpflichten bezüglich deren Nutzung. beck-aktuell, 04.07.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/173711)
Der Handel mit Cannabisprodukten aus einem Anbau mit zertifiziertem Saatgut oder mit einem Wirkstoffgehalt von weniger als 0,2% THC (Tetrahydrocannabinol) ist illegal, wenn er nicht ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen. Das hat der Vierte Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm entschieden und damit das Berufungsurteil einer kleinen Strafkammer des Landgerichts Paderborn aufgehoben (Urteil vom 21.06.2016, Az.: 4 RVs 51/16, rechtskräftig).
Über "Head-Shop" Industriehanf vertrieben
In den Jahren 2011/12 unterhielt der Angeklagte einen sogenannten Head-Shop. In diesem bot er unter anderem Industriehanf aus einem Anbau mit zertifiziertem Saatgut zum Verkauf an, zum Teil als Räucherhanf oder als Inhalt sogenannter Duftkissen. An einen Kunden aus Karlshuld soll er fünf Kilogramm Hanf mit mindestens zehn Gramm THC und damit einem Wirkstoffgehalt von über 0,2% geliefert haben, die der Kunde weiterveräußerte. Einem weiteren Kunden aus Schmelz soll er nach einer Internetbestellung zwei Hanfduftkissen mit jeweils 30 Gramm Hanf übersandt haben, die der Kunde zum Teil zu Rauschzwecken verwandte.
Angeklagter in zweiter Instanz freigesprochen
Das zunächst mit dem Fall befasste Amtsgericht Höxter verurteilte den Angeklagten aufgrund der genannten Taten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, davon in einem Fall in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten und setzte deren Vollstreckung zur Bewährung aus. Auf die Berufung des Angeklagten sprach das LG Paderborn den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen frei. Es sah die vom Angeklagten vertriebenen Cannabisprodukte als verkehrsfähig an und meinte, der Angeklagte habe in Bezug auf den Wirkstoffgehalt jedenfalls nicht schuldhaft gehandelt. Unter anderem habe er den Wirkstoffgehalt der bezogenen Hanfprodukte nicht auf einen Wert von über 0,2% THC überprüfen müssen. Die gegen das Berufungsurteil gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft war vorläufig erfolgreich. Das OLG Hamm hat das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des LG Paderborn zurückverwiesen.
OLG verneint Verkehrsfähigkeit der vertriebenen Cannabisprodukte
Die Feststellungen des LG Paderborn rechtfertigten keinen Freispruch, so das OLG Hamm. Die vom Angeklagten vertriebenen Cannabisprodukte seien grundsätzlich nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel. Das LG sei im vorliegenden Fall zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) den infrage stehenden Vertrieb ausnahmsweise gestatte. Die einschlägige Ausnahmevorschrift in der Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG setze nicht nur voraus, dass die Cannabisprodukte aus einem Anbau mit zertifiziertem Saatgut stammten und einen bestimmten THC-Gehalt nicht überstiegen. Voraussetzung sei außerdem, dass der Verkehr mit diesen Produkten ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken diene, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschlössen.
Weiterverarbeitung zu unbedenklichen Produkten muss gewährleistet sein
Die Ausnahmeregelung diene nicht dazu, die Bevölkerung mit THC-schwachen Cannabisprodukten zu persönlichen Konsumzwecken zu versorgen und solle nicht das generelle Cannabisverbot aufweichen. Ein zulässiger gewerblicher Zweck im Sinne der Ausnahmebestimmung sei erst dann gegeben, wenn der Hanf zu einem unbedenklichen Produkt, wie zum Beispiel Papier, Seide oder Textilien weiterverarbeitet werden solle. Der bloße Konsum sei kein zulässiger gewerblicher Zweck in diesem Sinne. Deswegen müsse auch bei der Weitergabe von Cannabisprodukten aus einem zertifizierten Anbau gewährleistet sein, dass die Abnehmer ausschließlich die Weiterverarbeitung zu unbedenklichen Produkten beabsichtigten. Erst unbedenkliche Cannabisprodukte dürften dann an einen Endbenutzer abgegeben werden.
Vorliegen zulässigen Ausnahmefalls nicht ausreichend geprüft
Einen derartigen Ausnahmefall habe das LG nicht hinreichend geprüft. Es habe nicht festgestellt, dass die vom Angeklagten veräußerten Cannabisprodukte ausschließlich den gesetzlich zulässigen gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken gedient hätten beziehungsweise dienen sollten. Auch habe es nicht festgestellt, dass die mit dem Vertrieb verfolgten Zwecke einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen und die abgegebenen Produkte nur einen geringen THC-Gehalt aufgewiesen hätten, letzteres habe jedenfalls für einen Teil der vertriebenen Produkte nicht zugetroffen. Die vorgenannten Feststellungen seien im vorliegenden Fall auch nicht deswegen entbehrlich, weil sich der Angeklagte in einem seine strafrechtliche Verantwortlichkeit ausschließenden, unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden habe. Als Betreiber eines sogenannten Headshops hätten ihm gesteigerte Erkundigungs- und Prüfungspflichten oblegen. Dass er diesen nachgekommen sei und dabei eine Auskunft erhalten habe, nach der er auf die Rechtmäßigkeit seines Handelns vertrauen durfte, sei nicht festgestellt.
- Redaktion beck-aktuell
- OLG Hamm
- Urteil vom 21.06.2016
- 4 RVs 51/16
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Verkäufer von Produkten aus Industriehanf hat Prüfpflichten bezüglich deren Nutzung. beck-aktuell, 04.07.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/173711)



