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Pro-Palästina-Proteste

Kein Verlust der Freizügigkeit wegen Ermittlungen nach Demos

Eine Palästina-Flagge wird geweht, auf der Flagge steht "Free Palastine" und eine Faut ist den Farben Palästinas ist in der Mitte abgebildet.
Nur weil nach einer Demonstration ein Ermittlungsverfahren läuft, kann der Person nicht die Freizügigkeit entzogen werden. © Aaron / Adobe Stock

Wegen Ermittlungen im Zusammenhang mit propalästinensischen Protesten entzog das Landesamt für Einwanderung einer Irin das Freizügigkeitsrecht. Zu Unrecht, entschied das VG Berlin. Von der Frau gehe keine hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung aus.

Das VG Berlin hat entschieden, dass einer irischen Staatsangehörigen das Freizügigkeitsrecht als EU‑Bürgerin nicht hätte entzogen werden dürfen. Die vom Landesamt für Einwanderung festgestellte Verlustentscheidung war rechtswidrig (Urteil vom 06.05.2026 – VG 21 K 158/24).

Die Klägerin lebt seit 2022 in Deutschland. In den Jahren 2024 und 2025 führte die Staatsanwaltschaft Berlin mehrere Ermittlungsverfahren gegen sie. Dabei ging es unter anderem um Vorwürfe im Zusammenhang mit propalästinensischen Protesten, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie eine mögliche Beteiligung an der Besetzung des Präsidiumsgebäudes der Freien Universität (FU) Berlin.

Im März 2025 stellte das Landesamt für Einwanderung den Verlust der Freizügigkeit fest und drohte der Klägerin die Abschiebung nach Irland an. Gegen diese Entscheidung setzte sie sich mit einem Eilantrag zur Wehr, der bereits Erfolg hatte. Inzwischen hat die Staatsanwaltschaft sämtliche Ermittlungsverfahren gegen die Frau eingestellt.

Keine hinreichend schwere Gefährdung

Die 21. Kammer des VG Berlin gab nun auch der Klage in der Hauptsache statt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass von der Frau keine hinreichend schwere und tatsächliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgehe. Die Frau sei nie wegen einer Straftat verurteilt worden; auch Anklage sei nicht erhoben worden.

Insbesondere habe die Staatsanwaltschaft eine strafbare Beteiligung an der Besetzung der FU Berlin nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen können. Unabhängig davon habe es sich bei den untersuchten Vorwürfen lediglich um Vorgänge im Bereich der einfachen Kriminalität gehandelt.

Auch jenseits strafrechtlicher Aspekte habe das Landesamt nicht darlegen können, dass von der Frau eine konkrete und gegenwärtige Gefahr ausgehe, die einen so schwerwiegenden Eingriff wie den Verlust der unionsrechtlichen Freizügigkeit rechtfertigen würde.

Gegen das Urteil kann noch ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG Berlin‑Brandenburg gestellt werden.