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Vertriebene aus der Ukraine

Vorübergehender Schutz trotz Voraufenthalts in anderem EU-Staat

Eine Ukraine-Flagge wurde an die Stange eines Zelts gebunden. Im Hintergrund sind Helfer zu sehen, die in Warnwesten Hilfsmittel verteilen.
Wer aus der Ukraine flüchtet, muss nicht sofort nach Deutschland einreisen, um Schutz zu bekommen. © Manchini / Adobe Stock

Ein bloßer Voraufenthalt in einem anderen EU‑Staat schließt den Anspruch auf vorübergehenden Schutz in Deutschland nicht automatisch aus. Das entschied der VGH Kassel im Fall eines ukrainischen Geflüchteten. Maßgeblich sei, ob dort tatsächlich Schutzrechte gewährt wurden.

Der Hessische VGH in Kassel hat entschieden, dass ein vorübergehender oder auch längerfristiger Aufenthalt in einem anderen EU‑Mitgliedstaat den Anspruch auf vorübergehenden Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine nicht automatisch ausschließt. Der 3. Senat wies die Beschwerde eines Landkreises gegen eine Entscheidung des VG Darmstadt zurück (Beschluss vom 21.04.2026 – 3 B 535/25).

Der Antragsteller ist ein ukrainischer Staatsangehöriger, der im Februar 2022 infolge des russischen Angriffs aus der Ukraine nach Polen geflohen war. Dort hielt er sich mit einem polnischen D‑Visum auf und reiste im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit mehrfach erneut in die Ukraine ein. Im Oktober 2023 kam er aus Polen nach Deutschland und beantragte eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG zum vorübergehenden Schutz.

Der zuständige Landkreis lehnte den Antrag ab. Begründung: Durch den Voraufenthalt in Polen habe der Mann seinen Anspruch auf Schutz in Deutschland verloren. Das VG Darmstadt gewährte vorläufigen Rechtsschutz – und bekam nun vom VGH Kassel Rückendeckung.

Kein automatischer Ausschluss durch Voraufenthalt

Der VGH stellte klar, dass die visumfreie Einreise für aus der Ukraine Vertriebene zwar voraussetzt, dass die Ausreise "infolge" des Krieges erfolgt ist. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Flucht und Einreise nach Deutschland sei jedoch nicht erforderlich. Ein auch längerfristiger Aufenthalt in einem anderen EU‑Staat stehe dem Anspruch daher nicht per se entgegen.

Entscheidend sei vielmehr, ob der Betroffene dort tatsächlich die mit dem vorübergehenden Schutz nach der EU‑Massenzustrom‑Richtlinie verbundenen Mindestrechte erhalten habe. Dazu zählen etwa Zugang zum Arbeitsmarkt, Sozialleistungen, medizinische Versorgung oder Bildung.

Im vorliegenden Fall war nach Auffassung des Gerichts nicht ersichtlich, dass der Antragsteller diese Rechte allein durch das polnische Visum erlangt hatte. Der Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG sei daher nicht entfallen.