Mit Muttis BMW zum Drogendeal

Zitiervorschlag
Mit Muttis BMW zum Drogendeal. beck-aktuell, 12.05.2026 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/197926)
Nur weil ein Drogenhändler mit dem BMW seiner Mutter zu seinen Geschäften gefahren ist, darf dieser noch nicht als Tatobjekt eingezogen werden. Laut dem BGH kommt dafür höchstens eine Sicherungseinziehung in Frage.
Wird das Fahrzeug eines Dritten zur Beförderung von Betäubungsmitteln benutzt, kann es nicht ohne Weiteres gemäß § 74a StGB eingezogen werden, wie der BGH entschied. Die Verweisungsnormen § 33 S. 2 BtMG und § 37 S. 2 KCanG seien zwar einschlägig, erlaubten jedoch nicht die Einziehung von Tatmitteln, sondern lediglich der Betäubungsmittel selbst (Beschluss vom 10.12.2025 – 1 StR 505/25).
Das LG im oberbayrischen Traunstein verurteilte einen Mann wegen Drogenhandels im großen Stil zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt vier Jahren und acht Monaten. Dabei ordnete es auch die Einziehung eines BMW M5 an, mit dem der Angeklagte mindestens zweimal auf einen Supermarktparkplatz gefahren sei, um dort seinem Geschäft nachzugehen. Die Rüge der Mutter gegen die Einziehungsentscheidung hatte vor dem 1. Strafsenat des BGH nun Erfolg.
Verweisungsnorm gibt Einziehung nicht her
Ein Rechtsfehler liege schon darin, dass das LG die Einziehung auf die falsche Grundlage gestützt habe. § 74a StGB erlaube zwar auch die Einziehung fremder Gegenstände, fordere aber ausdrücklich eine andere Vorschrift, die auf sie verweise. Die Einziehung nach dem BtMG (§ 33 S. 2 BtMG) und § 37 S. 2 KCanG seien zwar solche Verweisungsnormen, beträfen allerdings von vornherein lediglich Beziehungsgegenstände – und somit nur die Substanzen selbst. Da aber nicht ausgeschlossen werden könne, dass nicht eine Sicherungseinziehung nach § 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB vorliege, könne noch nicht endgültig über die Einziehung entschieden werden.
Zudem kranke die Entscheidung noch an einem weiteren Fehler: Die Mutter und Eigentümerin des BMW sei offenbar zwar angehört worden, zu ihrer Einlassung fehlten in der Entscheidung allerdings jegliche Angaben. Da Einziehungsbeteiligte allerdings weitestgehend die gleichen Rechte wie Beschuldigte genössen, müsse ihnen jedenfalls Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, wobei die Einlassung in den Urteilsgründen anzugeben sei. Nur dann könne ein Revisionsgericht die Vorentscheidung auch ordnungsgemäß überprüfen.
Eben das habe das Gericht hier unterlassen, sodass der Entscheidung auch eine rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung zugrunde liege. Nach den Urteilsfeststellungen habe sich die Mutter nämlich bereits auf der Polizeistelle zur Abholung des Fahrzeugs geäußert und auch im Nachgang Erklärungen über ihren Rechtsanwalt abgegeben. Dann fehle aber jegliche Auseinandersetzung damit, die Ausführungen zur Beweiswürdigung würden nicht einmal darlegen, dass sich die Mutter überhaupt geäußert habe. Damit war die Entscheidung zur erneuten Entscheidung an das vorinstanzliche LG zurückzuverweisen.
- Redaktion beck-aktuell, tbh
- BGH
- Beschluss vom 10.12.2025
- 1 StR 505/25
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Mit Muttis BMW zum Drogendeal. beck-aktuell, 12.05.2026 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/197926)



