OLG stoppt Sparversprechen mit Beipackzettel

Zitiervorschlag
OLG stoppt Sparversprechen mit Beipackzettel . beck-aktuell, 13.08.2026 (abgerufen am: 13.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/203856)
Eine Versandapotheke lockte mit bis zu 20 Euro Ersparnis auf E-Rezepte. Tatsächlich lag der Rabatt meist bei 2,50 Euro. Das OLG Frankfurt am Main hat die Werbung untersagt – auch weil die Berechnungsdetails im Kleingedruckten verschwanden.
Das OLG Frankfurt am Main hat einer Versandapotheke untersagt, mit einem "E-Rezept-Rabatt" von bis zu 20 Euro zu werben. Die Werbung sei irreführend, weil sie Verbrauchern wesentliche Informationen zur Berechnung des tatsächlichen Rabatts vorenthalte, entschied der für das Wettbewerbsrecht zuständige 6. Zivilsenat. Das LG Frankfurt hatte den Eilantrag einer Wettbewerberin zuvor noch abgewiesen (Urteil vom 5.8.2026 – 6 U 25/26).
Die Versandapotheke hatte mit dem Slogan "E-Rezept-Rabatt. Automatisch bis zu 20 € Zuzahlungen sparen" geworben – im Fernsehen und auf ihrer Webseite. 20 Euro klingen nach einem attraktiven Angebot. Ein Blick auf die Rabattstaffelung ernüchtert allerdings: Bei Medikamenten bis 59,99 Euro gab es gerade einmal 2,50 Euro Nachlass, bis 249,99 Euro waren es 5 Euro. Erst ab einem Preis von mehr als 1.000 Euro wurde der volle Rabatt von 20 Euro fällig.
Von diesem Zustand erfuhr nur, wer genau hinsah. Auf der Webseite war die Berechnungsmethode zwar dargestellt – allerdings erst auf der letzten Seite. Im Fernsehspot tauchte der Hinweis lediglich, in verkleinerter Schrift, im Fußnotenbereich der Schlusssequenz auf. Wer den Spot nur hörte, erfuhr davon gar nichts.
Kaufentscheidung kippt bei 2,50 statt 20 Euro
Das reiche nicht aus, so der Senat. Ein Verbraucher müsse seinen konkreten Rabatt berechnen können, um zu entscheiden, ob sich das Angebot für ihn lohne. Die Formulierung "bis zu" ordne ein informierter Verbraucher zwar richtig ein – er gehe also nicht von einem garantierten Betrag aus. Dass die weit überwiegende Zahl der Rabatte aber tatsächlich bei 2,50 Euro liege und den beworbenen Maximalbetrag nicht ansatzweise erreiche, sei selbst für umsichtige Verbraucher unerwartet.
Der Senat stellte klar: Die Kaufentscheidung falle möglicherweise anders aus, wenn ein Kunde wisse, dass er statt annähernd 20 Euro nur 2,50 Euro spare. Die gesetzliche Zuzahlung pro Medikament sei auf maximal 10 Euro begrenzt, das wisse der durchschnittliche Verbraucher. Er gehe deshalb davon aus, den über 10 Euro hinausgehenden Rabatt durch weitere Bestellungen ausschöpfen zu können – eine Erwartung, die das Angebot so nicht einlöse.
Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.
- Redaktion beck-aktuell, hg
- OLG Frankfurt am Main
- Urteil vom 05.08.2026
- 6 U 25/26
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OLG stoppt Sparversprechen mit Beipackzettel . beck-aktuell, 13.08.2026 (abgerufen am: 13.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/203856)



