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55 Euro für Check-In bei Ryanair

Aus der teuren Zusatzleistung darf keine Zwangslösung werden

Wartende Flugpassagiere am Schalter
Die Option mit Zusatzkosten darf nicht die einzige sein © Stephanie Eichler / Adobe Stock

Der Online-Check-in ist kostenlos, der Schalter kostet extra. Solange die Fluggäste die Wahl haben, kann das zulässig sein. Wenn der Online-Check-in aber zwei Stunden vor Abflug schließt, hält die Klausel laut LG Cottbus der Kontrolle nicht stand.

Eine Check-in-Gebühr von 55 Euro pro Person ist nicht ohne Weiteres zulässig, wenn der kostenlose Online-Check-in bereits geschlossen und der Schalter die einzige Möglichkeit zum Einchecken ist. Die Klausel benachteilige Fluggäste in dieser Situation unangemessen. Das hat das LG Cottbus mit Hinweisbeschluss vom 11.09.2026 (8 S 179/26) klargestellt und angekündigt, die Berufung von Ryanair gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Eine Familie hatte für fünf Personen Flüge von Berlin nach Dublin gebucht. Am Abflugtag erschien sie 1 Stunde und 52 Minuten vor dem Start am Schalter. Der kostenlose Online-Check-in war zu diesem Zeitpunkt bereits geschlossen. Ryanair verlangte deshalb 55 Euro pro Person – insgesamt 275 Euro. Die Familie zahlte erstmal und flog mit.

Das AG Königs Wusterhausen gab der später erhobenen Rückzahlungsklage statt. Die Klausel sei als überraschende Bestimmung nach § 305c Abs. 1 BGB unwirksam. Außerdem habe Ryanair nicht klar und transparent über die Kosten informiert.

Keine freiwillige Zusatzleistung

Das LG kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass Ryanair die 275 Euro zurückzahlen muss – allerdings mit einer anderen Begründung: Die Check-in-Klausel unterliege der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Der Check-in sei keine zusätzliche Leistung, deren Kosten die Airline auf den Fluggast abwälzen könne. Er sei vielmehr Voraussetzung dafür, dass Ryanair die Beförderungsleistung überhaupt erbringen könne.

Grundsätzlich dürfe eine Airline zwar unterschiedliche Check-in-Möglichkeiten anbieten und für eine davon ein Entgelt verlangen. Entscheidend sei aber, ob der Fluggast eine echte Wahl habe. Wer sich freiwillig für den Schalter entscheide, könne auch mit einer Gebühr belastet werden. Anders liege es, wenn der kostenlose Online-Check-in bereits geschlossen sei. Dann müsse der Fluggast den Schalter nutzen, um den gebuchten Flug überhaupt antreten zu können. Aus der freiwilligen Zusatzleistung werde eine Zwangslösung.

Dass der Online-Check-in bereits zwei Stunden vor dem Abflug wegen technischer Limitierungen schließen müsse, habe Ryanair dabei nicht vorgetragen. Und die Klausel erfasse sogar Fälle, in denen ein Server- oder IT-Ausfall aus der Sphäre der Airline den Online-Check-in unmöglich mache. Auch dann sehe sie keinen kostenlosen Schalter-Check-in vor. Darin liege ebenfalls eine unangemessene Benachteiligung. Das LG verwies insoweit auf den österreichischen Obersten Gerichtshof (Urteil vom 19.05.2026 – 4 Ob 170/25s).

Auch auf den EuGH (C-28/19) konnte sich Ryanair nach Auffassung des LG nicht berufen. Der habe nur zu der Frage Stellung genommen, wann Check-in-Gebühren als fakultative Kosten im Sinne von Art. 23 Abs. 1 VO (EG) 1008/2008 anzusehen seien. Ob die Gebühr den Fluggast nach § 307 BGB unangemessen benachteilige, sei nicht Gegenstand der Entscheidung gewesen.

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