Solaranlagen-Miete ist kein verdeckter Ratenkauf

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Solaranlagen-Miete ist kein verdeckter Ratenkauf. beck-aktuell, 03.11.2026 (abgerufen am: 03.11.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/209011)
Hat er seine Solaranlage gemietet oder auf Raten gekauft? Für den Nutzer war diese Frage entscheidend, weil ihm die Regeln des Verbraucherkreditvertrags viel Geld gespart hätten. Das OLG Stuttgart hatte eine Enttäuschung für ihn parat.
Ein Mietvertrag über eine Photovoltaikanlage mit einer Kaufoption für einen Euro ist kein Verbraucherkreditvertrag, wenn der Mieter nicht zum Kauf verpflichtet ist. Dass der Erwerb nach Ablauf der Mietzeit wirtschaftlich sinnvoller sein könnte als der Abbau der Anlage, ändere daran nichts, entschied das OLG Stuttgart (Urteil vom 03.11.2026 – 6 U 50/26).
Ein Hauseigentümer hatte mit einem Unternehmen einen Vertrag über die Errichtung und Vermietung einer Photovoltaikanlage samt Batteriespeicher geschlossen. Die Mietzeit für die Anlage beträgt 20 Jahre. Danach kann der Hauseigentümer die Anlage für einen Euro erwerben. Entscheidet er sich dagegen, muss das Unternehmen die Anlage abbauen. Dafür sieht der Vertrag eine Pauschale von 2.500 Euro netto vor. Eine weitere Klausel regelt pauschalen Schadensersatz für den Fall, dass die Beklagte den Vertrag wegen vertragswidrigen Verhaltens des Klägers kündigt.
Miete oder Verbraucherkredit?
Der Hauseigentümer wollte erreichen, dass er monatlich nur noch etwa die Hälfte der vereinbarten Miete zahlen muss. Er hatte argumentiert, der Vertrag sei rechtlich wie ein Kauf auf Raten und damit wie ein Verbraucherkredit zu behandeln. Denn wirtschaftlich bleibe ihm am Ende der Laufzeit keine andere Wahl, als die Anlage für einen Euro zu übernehmen.
Der Gedanke dahinter: Für einen Verbraucherkredit würden besondere Schutzvorschriften gelten. Zum Beispiel müsste in dem Vertrag der Zinssatz ausdrücklich genannt werden. Das sei hier aber nicht der Fall, vielmehr seien die Zinsen in den monatlichen Raten verrechnet. Sie ergäben sich aus der Differenz zwischen der Summe aller zu zahlenden Raten und dem Marktpreis der Anlage. Fehle die Zinsangabe, verringere sich der Zins und damit auch die monatliche Rate.
Ohne Zinssatzangabe sei ein Verbraucherdarlehensvertrag nach § 494 Abs. 1 BGB zunächst nichtig. Er werde aber durch Inanspruchnahme des Darlehens geheilt, allerdings gölten dann gesetzliche Mindestbedingungen: Der Vertrag werde kraft Gesetzes zum gesetzlichen Zinssatz durchgeführt. Über die gesamte Laufzeit gehe es in konkreten Fall um rund 29.000 Euro.
Zu dieser Konstellation sind bundesweit zahlreiche Parallelverfahren bei Gerichten anhängig.
Entscheidend ist die vertragliche Wahlfreiheit
Das OLG Stuttgart sah in dieser Konstellation keinen Fall eines Verbraucherkredits. Die besonderen Schutzvorschriften für die Vermietung von Gegenständen nach § 506 Abs. 2 Nr. 1 BGB griffen nur in bestimmten, im Gesetz aufgezählten Fällen. Zum Beispiel, wenn sich der Mieter vertraglich zum Kauf verpflichte. Eine bloße Kaufoption im Vertrag reiche dafür nicht aus.
Auch eine Umgehung des Verbraucherschutzrechts liege nicht vor, so das OLG weiter. Entscheidend sei nicht, ob der Kauf bei einem erwarteten Verlauf wirtschaftlich die sinnvollere Lösung sei. Maßgeblich sei vielmehr, ob der Verbraucher auch bei einer veränderten Situation noch frei entscheiden könne. So könne der Hauseigentümer nach 20 Jahren etwa eine andere oder gar keine Solaranlage mehr haben wollen. Anders als bei einer vertraglichen Kaufpflicht müsse er die Anlage dann nicht übernehmen.
Auch die Abbaupauschale von 2.500 Euro netto schränke diese Wahlfreiheit nicht entscheidend ein. Die Kosten für den Abbau müsse der Mieter ohnehin tragen. Der Betrag sei zudem nicht so hoch, dass er eine Entscheidung gegen den Kauf aus gewichtigen Gründen ausschließe.
Neue gesetzliche Regeln ab November
Der Senat verwies außerdem auf die bevorstehende Änderung des § 506 BGB. Ab dem 20. November 2026 werden neu geschlossene Verträge auch mit einer reinen Kaufoption von den gesetzlichen Vorgaben erfasst. Für den hier zu beurteilenden Altvertrag ändere das jedoch nichts, so der 6. Zivilsenat. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich weder, dass die bisherige Rechtslage auf einem Versehen beruht habe, noch dass Verträge mit einer Kaufoption die bisherigen Verbraucherschutzvorschriften umgangen hätten. Der Gesetzgeber gehe selbst davon aus, dass solche Verträge bislang nicht unter die Regelung fielen.
Nicht entschieden hat das OLG, ob die Vertragsklauseln aus den AGB über die Abbaupauschale und den pauschalen Schadensersatz bei einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens wirksam sind. Die entsprechenden Feststellungsanträge des Hauseigentümers seien unzulässig gewesen.
- Redaktion beck-aktuell, kw
- OLG Stuttgart
- Urteil vom 03.11.2026
- 6 U 50/26
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Solaranlagen-Miete ist kein verdeckter Ratenkauf. beck-aktuell, 03.11.2026 (abgerufen am: 03.11.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/209011)



