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EuGH stärkt Opfer von Kontobetrug

Banken müssen erst mal erstatten

Eine Kreditkarte liegt auf einer Tastatur. Durch sie ist ein Angelhaken gestochen, der an einer Schnur hängt.
Phishing kann schnell gehen und teuer werden - Banken müssen daher in Zukunft schneller erstatten. © magann / Adobe Stock

Wer auf eine Phishing-Seite hereinfällt, muss nicht erst einen Haftungsstreit mit seiner Bank gewinnen, um sein Geld zurückzubekommen. Der EuGH stellt klar: Auch der Vorwurf grober Fahrlässigkeit erlaubt es Banken nicht, die Erstattung zunächst zu verweigern.

Ein falscher Link, eine täuschend echte Bankseite – und rund 700 Euro sind weg. Als eine polnische Bankkundin den Betrug meldet, lehnt ihr Institut die Erstattung ab: Sie habe grob fahrlässig gehandelt. So dürfen Banken nicht vorgehen, hat der EuGH nun klargestellt. Bei nicht autorisierten Zahlungen müssen sie das Geld grundsätzlich zunächst unverzüglich erstatten. Ob die Kundin den Verlust wegen grober Fahrlässigkeit selbst tragen muss, ist davon getrennt zu klären (Urteil vom 15.10.2026 – C-70/25).

Die Frau hatte einen Artikel auf einer Online-Verkaufsplattform angeboten. Ein vermeintlicher Kaufinteressent schickte ihr einen Link, der angeblich von der Plattform stammte und der Bestätigung des Verkaufs dienen sollte. Dahinter verbarg sich jedoch eine gefälschte Website, die wie die ihrer Bank aussah. Die Kundin gab dort ihre Zugangsdaten für das Online-Banking ein. Der Betrüger nutzte sie, um rund 700 Euro auf sein eigenes Konto zu überweisen.

Schon am nächsten Tag informierte die Frau ihre Bank. Weil diese eine Erstattung verweigerte, zog sie vor ein polnisches Gericht. Das legte dem EuGH die Frage vor, ob der Vorwurf grober Fahrlässigkeit ausreicht, um die unverzügliche Rückzahlung abzulehnen.

Grobe Fahrlässigkeit ist kein Grund, die Erstattung aufzuschieben

Die Antwort aus Luxemburg lautet: Nein. Meldet ein Kunde einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang rechtzeitig, muss der Zahlungsdienstleister den Betrag grundsätzlich sofort erstatten. Er darf die Rückzahlung nicht deshalb zurückhalten, weil er dem Betroffenen grobe Fahrlässigkeit vorwirft. Der EuGH verweist dabei auf das unionsrechtliche Ziel eines hohen Verbraucherschutzniveaus.

Eine Ausnahme gilt, wenn Gründe für den Verdacht bestehen, dass der Kunde selbst betrügt. Dann muss die Bank diesen Verdacht der zuständigen nationalen Behörde schriftlich mitteilen. Der bloße Vorwurf, ein Kunde sei besonders unvorsichtig mit seinen Zugangsdaten umgegangen, ist davon zu unterscheiden.

Mit der Erstattung steht allerdings noch nicht fest, wer den Verlust endgültig trägt. Die Bank kann das Geld anschließend zurückfordern, wenn der Schaden auf grober Fahrlässigkeit des Kunden beruht. Das Urteil befreit Kundinnen und Kunden daher nicht von ihren Sorgfaltspflichten. Es verhindert aber, dass Banken die Erstattung allein mit einem Fahrlässigkeitsvorwurf vorerst blockieren.

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Verbraucherschützer sehen auch in Deutschland Probleme

Die Entscheidung betrifft ein Problem, das nach Angaben des Verbraucherzentrale Bundesverbands auch in Deutschland auftritt. Wie die Nachrichtenagentur dpa unter Berufung auf eine Expertin des Verbands berichtet, verweigern Zahlungsdienstleister auch hierzulande in vergleichbaren Fällen zunächst die Erstattung. Betroffene müssten dann viel Aufwand in den Streit investieren, gäben auf oder nähmen ungünstige Vergleichsangebote an. Andere scheuten wegen des Prozesskostenrisikos den Rechtsweg.

Der EuGH trennt nun deutlich zwischen der schnellen Erstattung einer nicht autorisierten Zahlung und der anschließenden Auseinandersetzung über die Haftung. Den Streit darüber, ob die Kundin im konkreten Fall tatsächlich grob fahrlässig gehandelt hat, entscheidet er damit nicht.