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Ausgebliebene Schiffssanierung

Kreuzfahrtpassagier hat keinen Minderungsanspruch

Vogelaufnahme eines fahrenden, großen Kreuzfahrtschiffs auf dem Meer
Informationen aus Pressemitteilungen sind nicht automatisch verbindliche Zusicherungen. © Yellow Boat / Adobe Stock

Ein Kreuzfahrtgast verlangt eine Minderung des Reisepreises, weil angekündigte Sanierungsarbeiten am gebuchten Schiff nicht umgesetzt wurden. Das OLG Frankfurt a.M. sieht darin jedoch keinen Reisemangel.

Ein Mann buchte mit seiner Ehefrau eine Reise auf einem Kreuzfahrtschiff. Zuvor hatte er eine Pressemitteilung des Reiseveranstalters gelesen, in der dieser umfassende Sanierungsmaßnahmen für das Schiff ankündigte. Als die Reise begann, waren die Arbeiten jedoch noch nicht umgesetzt, das Schiff nicht saniert. Der Mann sah darin einen Reisemangel im Sinne des § 651i BGB und verlangte eine Minderung des Reisepreises.

Damit hatte er weder in erster Instanz vor dem LG Wiesbaden noch in der Berufung vor dem OLG Frankfurt a.M. Erfolg.

Rechtsbindungswille fehlt

Das OLG sieht in der Pressemitteilung lediglich eine unverbindliche, werbende Information (Beschluss vom 20.04.2026 – 16 U 118/25). Der Befürchtung, diese Ansicht öffne einem "werbewirksamen Missbrauch" von Pressemitteilungen durch die Tourismusbranche Tür und Tor, tun die Richterinnen und Richter ab. Durchschnittliche Verbraucherinnen und Verbraucher nähmen die Ankündigung als Werbung wahr, nicht als verbindliche Zusage der angekündigten Sanierungsmaßnahmen im konkreten Reisevertrag. Auch die Angabe eines konkreten Datums für die Debütfahrt des modernisierten Schiffes ändere daran nichts.

Die Pressemitteilung reiche nicht aus, um einen Rechtsbindungswillen hinsichtlich der beschriebenen Eigenschaften des Schiffes zu begründen. Wer auf die angekündigten Modernisierungen besonderen Wert lege, könne sich vor der Buchung problemlos danach erkundigen oder eine entsprechende Zusicherung im individuellen Reisevertrag verlangen. Weil die Sanierung nicht Vertragsbestandteil geworden sei, liege auch kein Reisemangel im Sinne des § 651i BGB vor.

Die Revision ließ das OLG nicht zu – es handele sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung.

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