Ohne ausreichenden Zeitpuffer wird es riskant

Zitiervorschlag
Ohne ausreichenden Zeitpuffer wird es riskant. beck-aktuell, 19.10.2026 (abgerufen am: 19.10.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/207991)
Der Zug verspätet, der Check-in-Schalter zu, der Urlaub fast im Eimer – und der Reiseveranstalter zahlt trotzdem nicht. Das AG München sieht die Schuld klar bei den Reisenden.
Zwei Minuten Puffer zwischen planmäßiger Ankunft und Check-in-Frist – das genügt nach Auffassung des AG München bei Weitem nicht, um einen Reisemangel zu begründen.
Ein Ehepaar aus dem bayerischen Oberland hatte über ein Vergleichsportal eine Pauschalreise nach Hurghada gebucht, Abflug am 26. September 2025 um 13.30 Uhr ab München. Im Paket enthalten war ein "Rail & Fly Flex"-Ticket. Laut Reiseunterlagen sollten die Reisenden spätestens 120 Minuten vor Abflug am Abfertigungsschalter erscheinen.
Für die Anreise wählte das Paar eine Zug- und S-Bahn-Verbindung mit planmäßiger Ankunft am Flughafenterminal um 11.28 Uhr. Bis zum Schalter blieben damit rechnerisch zwei Minuten – und das auch nur, sollte alles nach Fahrplan laufen.
Personen im Gleis stoppen den Zug
Das war indes nicht der Fall: Schon der erste Zug Richtung Hauptbahnhof hatte Verspätung, dann blieb er auf dem Weg zum Flughafen wegen Personen im Gleis über eine Stunde stehen. Als das Ehepaar schließlich am Flughafen eintraf, war der Gepäckschalter längst geschlossen.
Der Veranstalter konnte telefonisch weder für denselben noch für den nächsten Tag einen Ersatzflug anbieten. Das Paar buchte auf eigene Faust einen Abendflug nach Hurghada für 567 Euro und fuhr vom ägyptischen Flughafen für rund elf Euro per Taxi zum Hotel.
Diese Kosten samt Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude machte es beim Reiseveranstalter geltend – vergeblich.
AG München rügt unzureichende Planung
Das AG München wies die Klage ab (Urteil vom 17.09.2026 – 112 C 11815/26). Einen Reisemangel konnte es nicht erkennen. Die gewählte Verbindung hätte selbst bei planmäßigem Verlauf nicht mit Sicherheit gewährleistet, dass die Reisenden den Abfertigungsschalter rechtzeitig erreichen, so die Begründung. Denn maßgeblich sei die Ankunft am Schalter, nicht am Zugterminal – und bei der 120-Minuten-Vorgabe handele es sich um eine Mindestangabe.
Zugverspätungen und Betriebsstörungen in einem Ballungsgebiet wie München seien eine allgemein bekannte Tatsache, die bei der Auswahl der Verbindung zwingend zu berücksichtigen sei, heißt es im Urteil. Schon wenige Minuten Verspätung der S-Bahn auf einem der zahlreichen Halte zwischen Hauptbahnhof und Flughafen hätten ausgereicht, um die ohnehin knappe Frist zu sprengen. Eine vorausschauende Planung hätten die Reisenden nicht dargelegt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
- Redaktion beck-aktuell, hg
- AG München
- Urteil vom 17.09.2026
- 112 C 11815/26
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Ohne ausreichenden Zeitpuffer wird es riskant. beck-aktuell, 19.10.2026 (abgerufen am: 19.10.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/207991)



