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BGH zum SCHUFA-Scoring

Wann Betroffene Auskunft verlangen können

Hauptsitz der SCHUFA in Wiesbaden, Flaggen mit SCHUFA-Logo vor dem Gebäude
Die SCHUFA ist die größte deutsche Wirtschaftsauskunftei © nmann77 / Adobe Stock

Wie die Schufa ihre Bonitätsscores berechnet, bleibt für Verbraucher oft eine Blackbox. Der BGH hat nun klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Betroffene Auskunft über die Berechnung ihrer Scores verlangen können.

Der Streit um Auskunftspflichten der Schufa zu ihren Scorewerten geht in eine weitere Runde. Der BGH hob am Mittwoch vier Urteile des OLG Dresden auf, soweit zuungunsten der Schufa entschieden worden war, und verwies die Verfahren zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück (Urteile vom 21.10.2026, Az. I ZR 227/25; I ZR 228/25; I ZR 229/25; I ZR 230/25). Das OLG soll nun erneut prüfen, ob die Klägerinnen und Kläger durch den Schufa-Score tatsächlich erheblich beeinträchtigt wurden.

Vier Privatpersonen hatten gegen die Schufa geklagt, weil sie das Scoring-Verfahren für intransparent und ihnen dazu erteilte Auskünfte für unzureichend hielten. Die Schufa hatte ihnen im Rahmen der sogenannten Datenkopie Auskunft über ihre gespeicherten Daten und in den vergangenen zwölf Monaten übermittelte Score-Werte gegeben. Dem OLG Dresden reichte das nicht: Es verurteilte die Schufa vor einem Jahr dazu, den klagenden Verbraucherinnen und Verbrauchern weitere Informationen etwa zur Gewichtung der Score-Kriterien offenzulegen

Ein Auskunftsanspruch verlangt eine tatsächliche Beeinträchtigung

Der BGH kassierte diese Urteile nun jedoch und verwies die Verfahren zurück an das Berufungsgericht . Ein Auskunftsanspruch laut BGH nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO bestehe nur, wenn die Voraussetzungen des Art. 22 DSGVO erfüllt seien, wie der EuGH in einem Urteil aus dem Jahr 2023 festgestellt hatte. Dafür müsse der Scorewert Grundlage einer Entscheidung sein, die ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhe und die die betroffene Person erheblich beeinträchtigen könne.

Zwar stelle die Erstellung eines Schufa-Scores grundsätzlich "Profiling" im Sinne von Art. 4 Nr. 4 DSGVO bzw. eine „Entscheidung“ im Sinne des Art. 22 Abs. 1 DSGVO dar. Ob die Klägerinnen und Kläger durch die jeweilige Entscheidung der Schufa aber auch tatsächlich beeinträchtigt worden sind, habe das OLG Dresden jedoch nicht ausreichend geprüft. Entscheidend sei dabei, so der I. Zivilsenat, ob die Entscheidung eines dritten Unternehmens über einen Vertragsabschluss maßgeblich vom übermittelten Scorewert abhänge.

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Die Beweislast haben die Verbraucher, aber erleichtert

Die Darlegungs- und Beweislast liege insoweit bei den Klägerinnen und Klägern, erklärte der BGH. Mit Blick auf den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz seien daran jedoch keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Anders als von einigen anderen Oberlandesgerichten angenommen, kann es laut dem Senat etwa ausreichen, vorzutragen, dass die Schufa einen Scorewert an ein Unternehmen übermittelt habe und es kurz darauf zu einer nachteiligen Entscheidung kam - wenn der betroffenen Privatperson also zum Beispiel ein Kredit verwehrt wird. Dann bestehe die Vermutung, dass der Score für diese Entscheidung maßgeblich war, erklärte der Karlsruher Senat.

In den vorliegenden Fällen fehle es bisher an einem entsprechenden Vortrag der Klägerinnen und Kläger, so der BGH. Für das nun wieder eröffnete Berufungsverfahren hat der BGH diesen zunächst die Möglichkeit eingeräumt, ihre Klageanträge nachzubessern und entsprechend zu ergänzen. 

Sollten die Berufungsgerichte danach zum Ergebnis kommen, dass die Schufa zur Auskunft verpflichtet ist, würden die im Jahr 2023 erteilten Auskünfte nach Auffassung des BGH nicht genügen. In diesem Fall müssten die Berufungsgerichte erneut prüfen, wie weit die Auskunftspflicht der Schufa reicht. Die bisherigen Berufungsurteile seien insoweit rechtsfehlerhaft gewesen, so der BGH. Für die erneute Verhandlung gaben die Karlsruher Richterinnen und Richter dem Berufungsgericht zugleich konkrete Leitlinien an die Hand.

Wichtig ist bei den Entscheidungen aus Karlsruhe: Die Verfahren beziehen sich auf das alte Scoring-Verfahren der Schufa. Seit dem 17. März 2026 nutzt die Auskunftei einen neuen Score, den Verbraucher und  Verbraucherinnen leichter nachvollziehen können sollen. Bis Ende 2028 will die Schufa den alten Score vollständig abschaffen. Und auch die gesetzlichen Spielregeln ändern sich demnächst: Am 20. November tritt eine Novelle des Bundesdatenschutzgesetzes in Kraft, die das Bonitäts-Scoring insgesamt transparenter und verständlicher machen soll.