Zusatz-Software macht Auto nicht zum digitalen Produkt

Zitiervorschlag
Zusatz-Software macht Auto nicht zum digitalen Produkt. beck-aktuell, 28.09.2026 (abgerufen am: 28.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/206671)
Ein Neuwagen mit viel Software ist nicht automatisch eine "Ware mit digitalen Elementen". Entscheidend ist, ob das Auto auch ohne die digitalen Extras noch seinen Zweck erfüllt. Das OLG Stuttgart zieht daraus eine Konsequenz für den Rücktritt.
Das OLG Stuttgart hat die Rückabwicklung des Kaufs eines Neuwagens mit "Enhanced-Autopilot"-Software (EAP) abgelehnt. Die Herbeirufen-Funktion mache das Fahrzeug weder zu einer "Ware mit digitalen Elementen" noch rechtfertigte ihr Fehlen die Rückabwicklung des gesamten Vertrags. Auch wegen anderer Mängel scheiterte der Rücktritt an der fehlenden Nacherfüllungsfrist, die hier auch nicht entbehrlich war (Urteil vom 15.09.2026 – 12 U 38/26).
Der Kläger hatte im Mai 2023 für 62.170 Euro ein neues Fahrzeug gekauft. Im Preis enthalten war die EAP, die unter anderem verschiedene smarte Fahrzeugfunktionen ermöglicht. Bei dem Wagen bemängelte er unter anderem Stör- und Knackgeräusche, Verfärbungen an Fensterleisten, Probleme mit der Bremsanlage und die zunächst nicht verfügbare Herbeirufen-Funktion, mit deren Hilfe fahrerlos per Smartphone-App über kurze Strecken ein- oder ausgeparkt werden kann. Im August 2023 erklärte er den Rücktritt.
Das LG Ravensburg hatte ihm weitgehend Recht gegeben und die Händlerin zur Rückzahlung von 46.526,16 Euro Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verurteilt. Es sah unter anderem einen Sachmangel an den unteren Querlenkern und hielt eine Frist zur Nacherfüllung für entbehrlich.
Das OLG Stuttgart drehte die Entscheidung.
Fährt das Auto auch ohne Software?
Für die EAP-Software gelten nach Ansicht des 12. Zivilsenats die Vorschriften über digitale Produkte. Das Fahrzeug sei aber keine "Ware mit digitalen Elementen" im Sinne von § 327a Abs. 3 S. 1 BGB. Eine solche liege nur vor, wenn die Ware ihre Funktionen ohne das digitale Produkt nicht erfüllen könne. Dafür reiche es nicht, dass einzelne vertraglich vorgesehene Funktionen ausfallen. Entscheidend seien vielmehr die Grundfunktionen der Ware. Ein Fahrzeug könne auch ohne EAP-Software weiterhin als Fortbewegungsmittel genutzt werden. Es sei deshalb eine Ware nach § 475a Abs. 2 BGB, die mit einem digitalen Produkt verbunden ist.
Das hat Folgen für den Rücktritt. Zwar finden auf die EAP-Software die Vorschriften der §§ 327 ff. BGB Anwendung. Für einen Rücktritt vom gesamten Paketvertrag nach § 327m Abs. 4 BGB müsse aber mit Wegfall der Funktionen auch das objektive Interesse des Käufers an der übrigen Ware wegfallen. Das sei bei einem Auto ohne die smarten Komfortfunktionen nicht anzunehmen.
Auch § 327m Abs. 5 BGB half dem Kläger nicht. Die Herbeirufen-Funktion sei noch wenig verbreitet und gehöre deshalb derzeit nicht zur gewöhnlichen Verwendung eines Fahrzeugs.
Und die übrigen Mängel?
Auch mit den übrigen Fahrzeugmängeln kam der Käufer nicht weiter. Vor seinem Rücktritt hatte er hinsichtlich der unteren Querlenker keine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt. Eine Entbehrlichkeit nach § 475d Abs. 1 BGB konnte der Senat ebenfalls nicht feststellen. Insbesondere ließ sich nicht beweisen, dass die Beklagte vor dem Rücktritt von dem konkreten Mangel unterrichtet worden war oder bereits einen entsprechenden Nacherfüllungsversuch unternommen hatte.
Eine spätere erneute Rücktrittserklärung lag ebenfalls nicht vor. Der Käufer hatte sich in seiner Klage lediglich auf den ursprünglichen, unwirksamen Rücktritt bezogen.
Das OLG wies die Klage insgesamt ab. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Abgrenzungsfrage zugelassen.
- Redaktion beck-aktuell, ns
- OLG Stuttgart
- Urteil vom 15.09.2026
- 12 U 38/26
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Zusatz-Software macht Auto nicht zum digitalen Produkt. beck-aktuell, 28.09.2026 (abgerufen am: 28.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/206671)



