Sind 200 km/h mit dem Mustang zu langsam?

Zitiervorschlag
Sind 200 km/h mit dem Mustang zu langsam?. beck-aktuell, 16.10.2026 (abgerufen am: 16.10.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/207911)
234 km/h standen in den Unterlagen, knapp 200 schaffte der gekaufte Mustang. Eine bestimmte Höchstgeschwindigkeit war damit laut OLG Zweibrücken nicht vereinbart. Zurückgeben durfte der Käufer den Wagen trotzdem – wegen eines anderen Defekts.
Auf dem Papier fuhr der Mustang 234 km/h, auf der Straße blieb er knapp unter 200. Für eine verbindlich vereinbarte Höchstgeschwindigkeit reichen die Angaben in den übergebenen Fahrzeugunterlagen aber nicht aus, entschied das Pfälzische OLG Zweibrücken. Der Käufer durfte den Sportwagen dennoch zurückgeben: Das Infotainmentsystem funktionierte nicht richtig und rechtfertigte den Rücktritt (Hinweisbeschluss vom 20.07.2026 – 8 U 61/24).
Der Mann hatte den gebrauchten Ford Mustang 2,3 Ecoboost für 31.000 Euro bei einem Autohändler gekauft. Schon vor dem Kauf hatte er sich im Internet über die Höchstgeschwindigkeit informiert. Dort war sie mit 234 km/h angegeben. Derselbe Wert fand sich in mehreren Gutachten und im Fahrzeugschein, die ihm der Händler beim Verkaufsgespräch aushändigte. Im Kaufvertrag selbst stand dagegen nichts zur Höchstgeschwindigkeit; gesprochen hatten die Parteien darüber ebenfalls nicht.
Als der Wagen nach dem Kauf deutlich langsamer blieb und sich zudem das Infotainmentsystem als fehlerhaft erwies, erklärte der Käufer den Rücktritt. Er verlangte den Kaufpreis gegen Rückgabe des Autos zurück. Schon die geringere Geschwindigkeit sei ein Mangel: Durch die übergebenen Unterlagen seien 234 km/h vereinbart worden. Das LG Landau gab seiner Klage statt, der Händler ging dagegen in Berufung.
Fahrzeugunterlagen sind keine verbindliche Zusage
Der 8. Zivilsenat hielt den Rücktritt wegen des fehlerhaften Infotainmentsystems für berechtigt. Bei der Höchstgeschwindigkeit folgte er dem Käufer hingegen nicht. Eine Beschaffenheitsvereinbarung setzt nach Auffassung des Gerichts voraus, dass der Verkäufer eindeutig und ohne Einschränkungen für die betreffende Eigenschaft einstehen will.
Daran fehlte es hier. Weder hatten die Parteien eine bestimmte Höchstgeschwindigkeit besprochen, noch war sie im Kaufvertrag festgehalten. Dass die beim Kauf übergebenen Unterlagen übereinstimmend 234 km/h nannten, änderte daran nichts.
Verweise ein Kaufvertrag lediglich auf andere Dokumente, etwa mit der Formulierung "laut Fahrzeugbrief", wolle der Verkäufer für die dort genannten Eigenschaften nicht selbst einstehen, erläutert das OLG. Dasselbe gelte für Angaben in Vertragsanlagen, die nicht vom Verkäufer stammen. Eine verbindliche Vereinbarung lasse sich daraus nicht ableiten.
Rücktritt aus anderem Grund berechtigt
Die Abweichung von den 234 km/h begründete deshalb keinen Mangel wegen einer verletzten Beschaffenheitsvereinbarung. Für den Rücktritt kam es darauf letztlich nicht an: Er war nach Einschätzung des Senats bereits wegen der Fehler am Infotainmentsystem berechtigt.
Das OLG empfiehlt Käufern in seiner Pressemitteilung, besonders wichtige Eigenschaften ausdrücklich im Kaufvertrag festhalten zu lassen. Wer auf eine konkrete Höchstgeschwindigkeit Wert legt, sollte sich daher nicht allein auf beigefügte Gutachten oder Fahrzeugpapiere verlassen.
- Redaktion beck-aktuell, js
- OLG Zweibrücken
- Beschluss vom 20.07.2026
- 8 U 61/24
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Sind 200 km/h mit dem Mustang zu langsam?. beck-aktuell, 16.10.2026 (abgerufen am: 16.10.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/207911)



