Betrugsmasche kostet Seniorin 886.000 Euro

Zitiervorschlag
Betrugsmasche kostet Seniorin 886.000 Euro. beck-aktuell, 14.04.2026 (abgerufen am: 14.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/196231)
Eine damals 77-jährige Frau hob für falsche Polizeibeamte über 880.000 Euro in bar ab - nun forderte der Sohn das Geld zurück. Doch die Geschichte der Dame war zu glaubhaft, um Zweifel bei der Bank auszulösen.
Hebt ein älterer Bankkunde bzw. eine ältere Bankkundin große Summen in bar ab, entsteht für die Bank nicht automatisch eine Hinweis- und Warnpflicht. Es brauche, so das OLG Braunschweig, eine auf massiven Verdachtsmomenten beruhende objektive Evidenz, dass dem Kunden ein Schaden drohe. Ein Betrugsopfer, das unter vermeintlichem "Polizeischutz" fast 886.000 Euro abhob und gegenüber Bankangestellten wiederholt falsche Angaben machte, begründe einen solchen Verdachtsmoment noch nicht (Hinweisbeschluss vom 04.07.2025 – 4 U 441/23).
Im August 2018 wurde eine damals 77-jährige Frau von Betrügern kontaktiert. Diese gaben sich als Polizeibeamte aus und brachten sie dazu, Depots bei verschiedenen Banken aufzulösen und in einer Filiale in bar abzuheben. Dieser Prozess dauerte mehrere Tage, wobei sie gegenüber dem Bankangestellten wiederholt beteuerte, das Geld für einen Immobilienkauf zu brauchen. Außerdem verstaue sie das Bargeld – so ihre Geschichte – in ihrem Bankschließfach. In Wahrheit ließ sie sich zwar vom Angestellten in den Schließfachraum begleiten, steckte das Geld dann jedoch in eine Tasche, die sie für die Betrüger schließlich hinter einem Altglascontainer deponierte.
Aus abgetretenem Recht verklagte der Sohn der Dame nun die Bank: Sie habe seine Mutter vor der Betrugsmasche und dem großen Vermögensverlust warnen müssen. Eine Pflichtverletzung, die einen Schadensersatz in voller Höhe nach sich ziehe. Das LG Braunschweig verneinte eine solche Pflichtverletzung allerdings und gab dem Begehren nicht statt. Nun hat sich das OLG Braunschweig in einem Hinweisbeschluss zur Zurückweisung der Berufung angeschlossen: Nur weil eine alte Dame große Summen abhebe, müssten Angestellte noch nicht nachfragen. Es brauche weitere Verdachtsmomente.
Entstehung der Warn- und Hinweispflicht
Grundsätzlich seien Banken nicht verpflichtet, jeden Zahlungsvorgang für Kundinnen und Kunden auf Gefahren bzw. Sinnhaftigkeit zu prüfen, so der 4. Zivilsenat. Eine solche Nebenpflicht entstehe nur in bestimmten Fallgruppen. So etwa in Fällen, in denen die Bank selbst eine bestimmte Verwendung veranlasse und die damit verbundenen Gefahren besser kenne. Oder auch bei Überweisungen an Empfänger, die nach dem Wissen der Bank vor dem wirtschaftlichen Zusammenbruch stünden.
In anderen Fällen – wie hier – müsse sich ein drohender Schaden beim Kunden geradezu aufdrängen. Erst wenn die Bank anhand einer auf "massiven Verdachtsmomenten beruhenden objektiven Evidenz" und ohne nähere Prüfung bei der normalen Bearbeitung einen Verdacht hegen könne, müsse sie den Kunden vor einem drohenden Schaden warnen. Diese Schwelle sei hier nicht erreicht worden. Entscheidend sei dabei nicht die innere Einstellung der Kundin, sondern das erkennbare Geschehen für die Bank bzw. deren Angestellte.
Glaubhafte Schließfach-Story
Der Senat merkte an, dass die Kundin hier nicht etwa auf einen Schlag sämtliches Geld von ihrem Konto abgehoben habe. Stattdessen habe sie die Bank angewiesen, zwei Depots bei anderen Banken aufzulösen und die Guthaben transferieren zu lassen, bevor sie das Geld gesammelt abhebe. Das erzeuge insgesamt eher den Eindruck einer "erfahrenen Bankkundin" statt einer überforderten und "von der Situation getriebenen" Kundin, zumal die Transaktionen jeweils einige Tage in Anspruch genommen hätten.
Dass die Kundin Opfer eines "Schockanrufs" gewesen sei, sei jedenfalls für den betrauten Bankangestellten nicht ersichtlich gewesen. Ihr Verhalten sei nicht etwa von unüberlegter Eile geprägt gewesen. Stattdessen habe sie die Tage nicht zum Überdenken genutzt und sei dann gänzlich vorbereitet mit Karte und PIN zur Abhebung gekommen. "Wie ein Kunde, der einen wohlüberlegten Abhebungsvorgang vornimmt", so das OLG.
Dass die Kundin das Geld im Schließfach zwischenlagern wollte, habe der Angestellte dabei nicht bezweifeln müssen. Im Gegenteil habe die Seniorin sogar bewusst den Anschein erweckt, das Geld im Schließfach hinterlassen zu wollen. So habe sie sich in den Schließfachraum begleiten lassen und das Geld in dem Moment in eine mitgebrachte Tasche gepackt, in dem sich der Mitarbeiter aus Diskretionsgründen umgedreht hatte. Dass das Geld dabei unmöglich vollständig in das Schließfach habe passen können, habe ihn dabei ebenfalls nicht stutzig machen müssen. Den Schließfächern sei es immanent, dass die Bank keine Kenntnis von deren Inhalten habe und Einlagerungen gerade nicht hinterfragt würden. Eine unmittelbare Vermögensgefährdung habe sich hier nicht aufgedrängt, wenngleich das Geld im Schließfach deutlich unsicherer gelagert sei als auf einem Konto.
Gleiches gelte für den Vorwand des Immobilienkaufs. Diesen habe der Angestellten auch nicht anzweifeln müssen, wenngleich Barzahlungen bei derartigen Summen unüblich seien. Auch hier sei relevant, dass die Dame das Geld aus Sicht der Bank gerade nicht in Gänze mitgenommen, sondern scheinbar im Schließfach verstaut habe.
Wohl doch kein "Schockzustand"
Dass die Kundin bei der Abhebung verängstigt und unruhig gewesen sei, glaubte der Senat dem klagenden Sohn nicht. Es verwies auf die fehlerfreien Feststellungen der Vorinstanz, wonach sich die Dame im Nachgang in Widersprüche verstrickt habe. Sie habe zwar die Wörter "Schockzustand" und "Angst" benutzt, diese aber nicht "mit Leben gefüllt", so der Senat.
Im Gegenteil habe sie dann ausgeführt, fest geglaubt zu haben, unter "Polizeischutz" zu stehen und den Betrügern am Telefon nicht misstraut zu haben. Sie habe angenommen, unter Polizeischutz hin- und zurückgefahren zu sein und habe darauf vertraut, die vermeintlichen Beamten würden "das Ganze schon überblicken". Diese Angaben stünden der Behauptung eines Schockzustand sogar entgegen; offenbar habe die Kundin aufgrund ihres absoluten Vertrauens keinen Grund zu Angst und Panik gehabt.
Ohne einschlägige Verdachtsmomente sei somit keine Hinweis- und Warnpflicht entstanden. Es könne somit auch dahinstehen, ob eine bessere Schulung der Bankangestellten eine frühere Erkennung der Betrugsmasche ermöglicht habe.
- Redaktion beck-aktuell, tbh
- OLG Braunschweig
- Beschluss vom 04.07.2025
- 4 U 441/23
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Betrugsmasche kostet Seniorin 886.000 Euro. beck-aktuell, 14.04.2026 (abgerufen am: 14.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/196231)



