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LSG Niedersachsen-Bremen

Eigentlich zuständiger Rehabilitationsträger muss Aufwendungen auch bei doppelter Antragsweiterleitung erstatten

„Das unsichtbare Recht“

Auch im Fall einer nicht vorgesehenen doppelten Weiterleitung eines Antrags auf Teilhabeleistungen ist der eigentlich zuständige Rehabilitationsträger zur Erstattung der Aufwendungen des die Leistung gewährenden Trägers nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX verpflichtet. Ein sich selbst rechtswidrig verhaltender Träger darf die Erstattung von Aufwendungen nicht verweigern, die nur deswegen entstanden sind, weil er sich rechtswidrig verhalten hat. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 25.06.2015 entschieden (Az.: L 1/4 KR 437/12).

Sachverhalt

Die beklagte Krankenkasse leitete den Antrag eines Versicherten auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erst nach Ablauf von zwei Wochen an die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund weiter. Diese wiederum stellte nach Prüfung ihrer Zuständigkeit fest, dass das Versichertenkonto bei der klagenden DRV Braunschweig-Hannover geführt wird und leitete den Antrag an diese weiter. Die Klägerin bewilligte dem Versicherten daraufhin Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Sie machte gegenüber der beklagten Krankenkasse im Wesentlichen die Erstattung der Kosten geltend, die ihr nach den für die Rentenversicherung geltenden Rechtsvorschriften entstanden waren.

SG: Klägerin steht kein Erstattungsanspruch für Aufwendungen zu

Die Beklagte erkannte ihre Leistungspflicht lediglich hinsichtlich der Pflege- und Fahrtkosten an, die auch nach den gesetzlichen Vorschriften der Krankenversicherung entstanden wären. Das Sozialgericht hat die Klage, mit der die Klägerin ihr noch offenes Erstattungsbegehren unter Verzicht auf die Beiträge zur Unfallversicherung beschränkte, mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX, weil diese Vorschrift lediglich den Erstattungsanspruch des zweitangegangenen Trägers regele. Die Konstellation eines drittangegangenen Trägers sei von § 14 SGB IX nicht vorgesehen.

LSG: Sich rechtswidrig verhaltender Träger muss Aufwendungen erstatten

Das Landessozialgericht hat diese Entscheidung nunmehr aufgehoben und die beklagte Krankenkasse zur Erstattung des von der Klägerin geltend gemachten Betrages verurteilt. Es würde gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, wenn ein sich selbst rechtswidrig verhaltender Träger die Erstattung von Aufwendungen verweigern könnte, die überhaupt nur deswegen entstanden sind, gerade weil er sich rechtswidrig verhalten hat. Die Beklagte als eigentlich zuständiger Rehabilitationsträger hätte bei korrekter Würdigung des Sachverhalts und Beachtung der Fristen des § 14 Abs. 1 SGB IX die Rehabilitationsleistung gegenüber dem Versicherten selbst erbringen müssen.

Doppelte Weiterleitung des Antrags unerheblich

Die Klägerin habe die Leistung als unzuständiger Träger bewilligt und erbracht und daher nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX einen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen, so als wäre sie der zweitangegangene Träger gewesen. Einem Anspruch der Klägerin stehe nicht entgegen, dass es die doppelte Weiterleitung eines Antrags und damit einen drittangegangenen Träger gar nicht geben dürfte. Das Gericht hat weiter ausgeführt, dass § 14 SGB IX nur eine einmalige Weiterleitung eines Rehabilitationsantrags vorsehe und der Träger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, in jedem Fall zur Leistung verpflichtet und nicht berechtigt sei, den Antrag seinerseits weiterzuleiten.

Vorschrift sieht keine Frist zur Weiterleitung vor

Zudem sehe die Vorschrift aber auch vor, dass eine Weiterleitung lediglich innerhalb zweier Wochen nach Antragstellung des Versicherten beim erstangegangenen Träger erfolgen dürfe. § 14 SGB IX enthalte aber weder für den Fall einer - rechtswidrigen - Weiterleitung nach Ablauf der Frist von 14 Tagen (wie sie hier vorliege), noch für den Fall einer - rechtswidrigen - nochmaligen Weiterleitung durch den zweitangegangenen Träger (DRV Bund) selbst eine ausdrückliche Regelung hinsichtlich der Erstattungsansprüche desjenigen, der die Leistung gegenüber dem Versicherten letztendlich erbracht hat (hier: die DRV Braunschweig-Hannover).

Schnelle Hilfe für Versicherte geboten

Bei der Auslegung des § 14 SGB IX ist nach Auffassung des Senats stets der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers zu beachten, dem Versicherten beziehungsweise behinderten Menschen so schnell wie möglich die notwendige Hilfe zu Teil werden zu lassen und zu vermeiden, dass eine Entscheidung durch einen Zuständigkeitsstreit unter den Trägern verzögert wird. Die Klägerin als drittangegangener Träger sei der einzige am Verfahren beteiligte Träger, der dem Sinn der Regelung des § 14 SGB IX und damit dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers und dem Anspruch des Versicherten auf eine schnelle Durchführung der notwendigen Rehabilitationsmaßnahme Rechnung getragen habe.