Taxi und Bus statt eines behindertengerechten Autos

Zitiervorschlag
Taxi und Bus statt eines behindertengerechten Autos. beck-aktuell, 05.05.2026 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/197431)
Die Eingliederungshilfe soll Menschen mit Behinderungen im Alltag unterstützen. Zu den Leistungen kann auch ein behindertengerechtes Autos gehören. Bis zu einer Entscheidung im Hauptverfahren kann es aber zumutbar sein, zunächst den ÖPNV oder einen Fahrdienst zu nutzen, so das LSG Baden-Württemberg.
Der zuständige 2. Senat erkannte zwar an, dass ein behindertengerecht umgebautes Auto einen Zugewinn an Mobilität und Selbstständigkeit darstellen würde. Es sei aber zumutbar, die Entscheidung der Sache im Hauptsacheverfahren abzuwarten (Beschluss vom 03.02.2026 - L 2 SO 52/26 ER-B).
Ein Mann, mit einem Grad der Behinderung von 100 schwerbehindert, leidet nach einer Coronainfektion mit schwerem Verlauf an Lähmungserscheinungen in beiden Armen. Beim Eingliederungsträger seines Landkreises beantragte er Leistungen für die Anschaffung und den behindertengerechten Umbau eines Neuwagens. Er sei aufgrund seiner Behinderungen nicht in der Lage, alltägliche Aufgaben selbstständig durchzuführen. Das Auto brauche er insbesondere für Einkäufe und seine Freizeitgestaltung.
Der Träger der Eingliederungshilfe lehnte seinen Antrag ab. Der Mann könne genauso gut die öffentlichen Verkehrsmittel nutzen, oder, sollte das unzumutbar sein, einen Fahrdienst. Gegen diese Entscheidung klagte der Mann vor dem SG Freiburg und stellte zusätzlich einen Eilantrag.
ÖPNV und Taxi zumutbar
Es sei nicht die Aufgabe der Eingliederungshilfe, den persönlichen Mobilitätsmaßstab einer Person zu erfüllen, erklärte das LSG. Stattdessen solle sie ein objektiv ausreichendes, durchschnittliches Ausmaß an Mobilität schaffen. Der Mann habe bereits in der Vergangenheit – in Begleitung seiner Ehefrau – den ÖPNV genutzt. Daher sei es ihm auch in Zukunft zumutbar, unter diesen Bedingungen den ÖPNV zu nutzen.
Für schwere Einkäufe bestehe die Möglichkeit, vorübergehend auf Lieferdienste auszuweichen und zumindest einmal monatlich einen Großeinkauf mit dem Taxi zu erledigen. Auch habe der Mann die Möglichkeit, im Rahmen der Pflegeversicherung Einkaufshilfen in Anspruch zu nehmen.
Der Mann habe angegeben, die Nutzung eines Taxis sei ihm für die Teilhabe nicht möglich. Dem Gericht erschloss sich aber nicht, weshalb die eingeschränkte Nutzbarkeit der Hände die Nutzung eines Taxis verhindern sollte, das Fahren eines Autos aber möglich wäre. Zudem habe der Mann für Arztbesuche bereits Taxigutscheine seiner Krankenkasse genutzt. Warum das für andere Erledigungen nicht möglich sein soll, sei für das Gericht nicht nachvollziehbar.
- Redaktion beck-aktuell, kw
- LSG Baden-Württemberg
- Beschluss vom 03.02.2026
- L 2 SO 52/26 ER-B
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Taxi und Bus statt eines behindertengerechten Autos. beck-aktuell, 05.05.2026 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/197431)



