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LSG München

Jobcenter muss Namen und Mailadressen von Urlaubsvertretungen nicht nennen

Vollzeit mit der Brechstange?

Ein Jobcenter ist nicht verpflichtet, einem Antragsteller den handelnden Mitarbeiter stets namentlich und mit dessen persönlicher behördeninterner E-Mail-Adresse zu benennen. Das hat das Landessozialgericht München entschieden und den Antrag eines Mannes abgelehnt, der zwar Namen und E-Mail-Adresse seiner Sachbearbeiterin kannte, nicht aber die Daten der Urlaubsvertretung. Hier hatte man ihn für weitere Unterlagen an eine Sammeladresse verwiesen (Beschluss vom 11.09.2017, Az.: L7 AS 531/17 B ER, rechtskräftig, BeckRS 2017, 127694).

Antragsteller fordert Auskunft über Urlaubsvertretung

Der Antragsteller sandte seinen Antrag auf Leistungsfortzahlung an die ihm bekannte E-Mail-Anschrift der zuständigen Sachbearbeiterin des Jobcenters. Diese forderte weitere Unterlagen an. Auf eine spätere E-Mail an die zuständige Sachbearbeiterin des Jobcenters erhielt der Antragsteller eine Urlaubs-Abwesenheitsnotiz mit der Bitte, sich an eine Sammeladresse zu wenden. Der Antragsteller bat das Jobcenter vergeblich, ihm den Namen und die E-Mail-Adresse des nunmehr zuständigen Sachbearbeiters zu nennen.

Schutzwürdiges Interesse des Antragstellers bleibt gewahrt

Das Landessozialgericht hat - ebenso wie zuvor das Sozialgericht München – im Eilrechtsschutz den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller kenne die für ihn zuständige Sachbearbeiterin des Jobcenters namentlich und auch ihre E-Mail-Adresse. Er kommuniziere fortlaufend per E-Mail mit ihr. Das (schutzwürdige) Interesse des Antragstellers, dass sein Anliegen auch während der urlaubs- oder krankheitsbedingten Abwesenheit seiner Sachbearbeiterin bearbeitet werde, werde durch die vom Jobcenters getroffene interne Vertretungsregelung, hier durch eine Sammeladresse, gewahrt.