Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
Kryokonservierung

Kasse muss nur für unbefruchtete Eizellen zahlen

Befruchtung einer Eizelle in einer Petrischale
Eine Eizelle wird in einer Petrischale befruchtet. © Svitlana / Adobe Stock

Vor ihrer Chemotherapie ließ eine Krebspatientin befruchtete Eizellen einfrieren – doch die Krankenkasse stellte sich quer: Nur die Konservierung unbefruchteter Zellen werde übernommen. Das LSG Baden-Württemberg sieht das genauso.

Laut LSG Baden-Württemberg ist die Kryokonservierung unbefruchteter Eizellen und die anschließende künstliche Befruchtung krankenkassenrechtlich als zweistufiges Verfahren ausgelegt. Krankenkassen müssen das Einfrieren bereits befruchteter Eizellen daher nicht übernehmen (Urteil vom 31.07.2026 – L 4 KR 3542/23).

Nachdem einer Patientin wegen eines bösartigen Tumors ein Eierstock entfernt worden war, stand innerhalb von zwei Wochen die Chemotherapie an. Im Anschluss sollte auch der zweite Eierstock sowie die Gebärmutter entfernt werden. Um dem Kinderwunsch der Frau noch nachzukommen, empfahlen die behandelnden Ärzte die Entnahme von Eizellen – aufgrund der drängenden Chemotherapie allerdings bereits innerhalb von elf bis zwölf Tagen nach entsprechender Hormonverabreichung.

Den Kostenvoranschlag für die Behandlung und die anschließende Kryokonservierung der bereits befruchteten Eizellen reichte die Patientin bei ihrer Krankenkasse ein, die eine Kostenübernahme jedoch ablehnte. Sie verwies darauf, dass die vor der Entnahme beschlossene Kryokonservierungs-Richtlinie (Kryo-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) erst nach der Behandlung umgesetzt worden sei und daher hier keine Anwendung finde. Auf die Klage der Patientin stellte das SG Ulm daraufhin klar, dass ohnehin auch die Kryo-RL keine Übernahme für die Kryokonservierung bereits imprägnierter Eizellen vorsehe. Das LSG Baden-Württemberg schloss sich dem nun an.

Kryokonservierung und IVF bleiben getrennt

Für das LSG kommt es gar nicht darauf an, ob die erst spätere Umsetzung der Kryo-RL der klagenden Patientin hier zum Vorteil gereichte. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen für eine Übernahme der Kryokonservierungskosten hier nicht vor. 

Aus dem Kostenvoranschlag habe sich ergeben, dass die Eizellen im sogenannten Pronukleus-Stadium – also nach der Imprägnierung, aber vor dem Verschmelzen der Zellkerne – eingefroren werden sollten. Eine solche Kryokonservierung im Vorkernstadium sei von der Kryo-RL bzw. ihrer gesetzlichen Grundlage, § 27a Abs. 4 SGB V, nicht erfasst. Der Gesetzgeber habe das Verfahren im Krankenkassenrecht bewusst zweistufig ausgestaltet: Erst solle die Eizelle (bei entsprechender medizinischer Indikation) unbefruchtet eingefroren, später dann künstlich befruchtet werden. 

Dies folge bereits aus dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften, die bereits imprägnierte Eizellen nicht erwähnten. Die Zweistufigkeit habe außerdem einen bestimmten Zweck. § 27a Abs. 1-3 SGB V stelle nämlich besondere Anforderungen an die Übernahme künstlicher Befruchtungen, die durch eine Kryokonservierung bereits befruchteter Eizellen umgangen werden könnten. So setze § 27a Abs. 1 SGB V etwa voraus, dass die Erfolgsaussichten medizinisch geprüft werden, die Zellen nachweislich von den Beteiligten stammen, diese verheiratet sind und außerdem eine medizinische und psychosoziale Unterrichtung erfolgt ist. § 27a Abs. 3 SGB V sehe eine besondere Altersobergrenze vor. Erst die Zweistufigkeit ermögliche es, diese gesetzlichen Vorgaben zum Zeitpunkt der künstlichen Befruchtung zu überprüfen.

Dass die Kryokonservierung einer imprägnierten Eizelle in diesem Fall wohl eine höhere Erfolgschance gehabt habe, stehe dem nicht entgegen. Entscheidend sei nur, dass der Gesetzgeber sich bewusst entschieden habe, nur diese Variante der Kryokonservierung in den Leistungskatalog aufzunehmen.

In eigener Sache: So sehen Sie mehr von beck-aktuell bei Google
Bessere Suchergebnisse für Juristen

In eigener Sache: So sehen Sie mehr von beck-aktuell bei Google

Eine neue Google-Funktion kann die eigenen Suchergebnisse besser machen. Gegen die Informationsüberflutung können Sie jetzt selbst bestimmen, welche Webseiten Sie bevorzugen. Wie Sie beck-aktuell zu Ihren Favoriten hinzufügen, sehen Sie hier.