Airline bekommt Mutterschutzlohn erstattet

Zitiervorschlag
Airline bekommt Mutterschutzlohn erstattet. beck-aktuell, 19.10.2026 (abgerufen am: 20.10.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/208001)
Flugbegleiterinnen, die ihr Kind stillen, können auf unbestimmte Zeit freigestellt werden – bei vollem Gehalt. Das SG Darmstadt sprach einer Airline die Erstattung des Mutterschutzlohns zu.
Eine Fluggesellschaft darf den Mutterschutzlohn, den sie an stillende Flugbegleiterinnen zahlt, zeitlich unbegrenzt von der Krankenkasse erstattet verlangen. Das hat das SG Darmstadt in drei Verfahren entschieden und die beklagte Krankenkasse zur Zahlung von insgesamt rund 28.500 Euro verurteilt (Urteile vom 24.06.2026 – S 25 KR 390/24, S 25 KR 436/24, S 25 KR 11/25).
Im Kern ging es um die Frage, ob ein stillbedingtes Beschäftigungsverbot irgendwann endet – oder ob es gilt, solange die Mutter stillt. Die Krankenkasse hatte die Erstattung jeweils ab dem zweiten Geburtstag der Kinder eingestellt. Länger zu stillen, sei eine persönliche Entscheidung, die nicht unbegrenzt zulasten der Solidargemeinschaft gehen könne.
Mehrarbeit, Nachtschichten, mehrtägige Umläufe: Im Flugbetrieb lassen sich die Arbeitszeitvorgaben des Mutterschutzgesetzes für stillende Frauen kaum einhalten. Die Airline hatte das in einer Gefährdungsbeurteilung dokumentiert und gemeinsam mit der Personalvertretung festgestellt, dass kein Flugplan einen mutterschutzkonformen Einsatz zulasse. Bodenstellen für eine Versetzung gab es ebenfalls nicht – die Arbeit am Check-in oder im Gepäckbereich erledigen Drittfirmen. Also sprach die Fluggesellschaft ein Beschäftigungsverbot nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG aus und zahlte Mutterschutzlohn gemäß § 18 MuSchG.
Kein Verfallsdatum für den Schutz stillender Mütter
Das Gericht urteilte, das Gesetz enthalte für ein solches Beschäftigungsverbot schlicht keine Frist. § 18 MuSchG knüpfe die Lohnzahlung allein an das Bestehen des Verbots, nicht an das Alter des Kindes. Die von der Krankenkasse herangezogene Zwölfmonatsgrenze aus § 7 Abs. 2 MuSchG betreffe einen anderen Sachverhalt – den Anspruch auf bezahlte Stillpausen während der Arbeitszeit. Dort könne die Arbeitnehmerin ihren Beruf ausüben und werde nur kurzzeitig freigestellt. Beim Beschäftigungsverbot hingegen dürfe sie wegen konkreter Gefährdungen überhaupt nicht arbeiten. Ein Analogieschluss komme mangels planwidriger Regelungslücke und vergleichbarer Interessenlage nicht in Betracht.
Der Gesetzgeber habe bei nur 34 Paragrafen im Mutterschutzgesetz die Frage einer Höchstfrist für Beschäftigungsverbote kaum übersehen können, so die Kammer. Dass er sie dennoch nicht geregelt habe, spreche für eine bewusste Entscheidung. Auch der Leitfaden des Bundesfamilienministeriums zum Mutterschutz stelle klar: Der Gesundheitsschutz gelte während der gesamten Stillzeit – ohne die Zwölfmonatsgrenze, die nur für Stillpausen vorgesehen sei.
Fehlanreize korrigieren wäre Sache des Gesetzgebers
Das Gericht räumte ein, dass die Regelung Fehlanreize schaffen könne. Eine Rückkehr aus der Elternzeit bei gleichzeitigem Beschäftigungsverbot mit vollem Lohn sei finanziell deutlich attraktiver als Elterngeld. Die Arbeitnehmerinnen handelten aber nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie die gesetzlichen Gestaltungsmöglichkeiten nutzten. Selbst wer wisse, dass der Arbeitgeber keine mutterschutzkonforme Beschäftigung anbieten könne, dürfe an den Arbeitsplatz zurückkehren. Die Korrektur solcher Anreize obliege dem Gesetzgeber, nicht den Gerichten.
Die Urteile reichen über die drei Verfahren hinaus. In sieben weiteren Klagen zwischen denselben Beteiligten haben sich die Parteien dem Ausgang der Musterverfahren unterworfen. Nach Angaben der Airline stillen von ihren rund 4.000 Beschäftigten im fliegenden Personal regelmäßig etwa 110 Mitarbeiterinnen.
- Redaktion beck-aktuell, hg
- SG Darmstadt
- Urteil vom 24.07.2026
- S 25 KR 390/24, S 25 KR 436/24, S 25 KR 11/25
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Airline bekommt Mutterschutzlohn erstattet. beck-aktuell, 19.10.2026 (abgerufen am: 20.10.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/208001)



