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LG Frankfurt am Main rügt Datenschutzbestimmungen von Smart-TVs

Rechtspartnerschaften in Zeiten des Krieges

Datenschutzbestimmungen, die auf 56 Bildschirmseiten eines Smart-TV im Fließtext ohne Verwendung von Abschnitten und Überschriften dargestellt werden, sind wegen ihrer Länge und Unübersichtlichkeit intransparent und keine geeignete Grundlage für eine Einwilligung in die Datenerhebung und -verwendung. Dies hat am 10.06.2016 das Landgericht Frankfurt am Main entschieden, wie die in dem Verfahren als Klägerin auftretende Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen mitteilt. Das gegen die beklagte Samsung Electronics GmbH ergangene Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Az.: 2-03 O 364/15).

Auch Klausel zu Einwilligung in Datenverwendung und Datenweitergabe unzulässig

Darüber hinaus habe das Gericht auch einzelne Klauseln beanstandet, die genauer regelten, wie die erhobenen Daten verwendet und weitergegeben werden durften, so die Verbraucherzentrale weiter. Insbesondere habe das LG festgestellt, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Einwilligungsklausel zur Datenerhebung und -verwendung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach. "Die Daten zum Fernsehverhalten gehören dem Zuschauer. Sie müssen informiert entscheiden können, wer diese nutzen darf", so Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

Deutsche GmbH muss über Gefahr von Datenflüssen aufklären

Entgegen der Ansicht der Verbraucherschützer habe das LG die deutsche Samsung Electronics GmbH zwar nicht in der Verantwortung gesehen, vor der ersten Übertragung personenbezogener Daten eine entsprechende Einwilligung der Smart-TV-Nutzer einzuholen. Die Richter verwiesen laut Verbraucherzentrale auf eine mögliche Verantwortlichkeit des in Südkorea ansässigen Samsung-Mutterkonzerns. Die Samsung Electronics GmbH habe das Gericht aber nicht vollkommen aus der Pflicht gelassen und entschieden, dass die deutsche Vertriebsgesellschaft die Nutzer jedenfalls über die Gefahr von Datenflüssen des TV-Geräts aufzuklären habe.

Verbraucherzentrale fordert: Smart-TV muss auch als reines TV-Gerät nutzbar sein

"Es darf nicht sein, dass multinationale Unternehmen, die auf dem deutschen Markt auftreten, sich durch entsprechende Firmenstrukturen auf im Ausland sitzende Mutterkonzerne zurückziehen können und hierdurch Schlupflöcher auf Kosten der Verbraucher entstehen", kommentierte Schuldzinski. Bevor Daten übertragen werden "müssen Nutzer hierüber informiert werden und einwilligen". Es müsse bereits in den Grundeinstellungen möglich sein, "auch einen Smart-TV als reines TV-Gerät zu benutzen, ohne dass es zu einer Datenübertragung kommt", forderte der Vorstand der Verbraucherzentrale.