Buchverlag wusste, worauf er sich einlässt

Zitiervorschlag
Buchverlag wusste, worauf er sich einlässt. beck-aktuell, 05.05.2026 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/197481)
Der Verlag Kiepenheuer & Witsch durfte sich nicht vom Rammstein-Frontsänger und Lyriker Till Lindemann trennen. Weder die Verwendung eines verlegten Gedichtbandes in einem Porno-Musikvideo noch die Vorwürfe sexuellen Missbrauchs waren dem OLG Köln Grund genug für eine fristlose Kündigung.
Im Juni 2023 wurde bekannt, dass sich der Verlag Kiepenheuer & Witsch von einem besonders umstrittenen Künstler trennen wollte. Till Lindemann - Rammstein-Frontsänger, Lyriker und unter dem Namen "Lindemann" auch Solokünstler – habe einen von Kiepenheuer & Witsch verlegten Gedichtband im pornographischen Musikvideo zu "Till The End" als Requisit verwendet. Vor dem Hintergrund der im Jahr 2023* von mehreren Frauen erhobenen Missbrauchsvorwürfe im Rahmen des "Row-Zero-Castingsystems" sprach der Verlag die fristlose Kündigung aus.
Nach dem Kölner LG hat nun auch das OLG Köln der Klage des Künstlers stattgegeben und die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt. Weder die Verwendung des Gedichtbandes im Musikvideo noch die erhobenen Vorwürfe seien für sich genommen genug, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Auch in der Gesamtschau reichten die Gründe nicht an die hohe Schwelle des § 314 Abs. 1 BGB heran (Urteil vom 27.02.2026 – 6 U 65/25).
Es war klar, wer Lindemann ist
Das Musikvideo zu "Till The End" zeigt ausschweifende sexuelle Handlungen, in denen Till Lindemann unzensiert, gewaltsam und enthemmt mit weiblichen Darstellerinnen verkehrt. Dabei ist der im Jahr 2020 erschienene Gedichtband "In Stillen Nächten" zu sehen und wird streckenweise auch als eine Art Requisit für den dargestellten Verkehr benutzt.
Ein solcher "Missbrauch" des Gedichtbandes – so das OLG - könne den inhaltlichen Gehalt des Buches durchaus verneinen und mache den Verlag auf diese Weise auch verächtlich. Für sich genommen könne eine solche Missachtung der Interessen des Verlegers das Vertrauensverhältnis somit schwer erschüttern und eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Der 6. Zivilsenat hielt aber zentral entgegen, dass der Verlag bereits im Vorfeld über das künstlerische Image Lindemanns im Bilde war: "Grenzüberschreitendes, provozierendes und aggressiv sexualisiertes Gebaren, auch mit misogynem Einschlag" sei nicht nur Begleiterscheinung seines Werks, sondern gerade die inhaltliche Prägung seines Schaffens, die sich wie ein roter Faden hindurchziehe. Etwa das Album "Liebe ist für alle da" thematisiere sexualisierte Gewalt an mehreren Stellen ausdrücklich aus Perspektive der Täter. Diese Informationen seien dem Verlag aufgrund seiner Due Diligence, jedenfalls aber aufgrund der medialen Prominenz des Künstlers bekannt gewesen.
Das Wissen um den Charakter Lindemanns fand sogar vertraglich Ausdruck. Die AGB der Verlagsverträge sähen eine Klausel vor, wonach dem Verlag "das künstlerische Werk und die künstlerische Ausdrucksweise" sowie der Umstand, dass es "in der Vergangenheit zu gesetzlichen Konflikten wegen dieses künstlerischen Schaffens kam", bekannt sei. Der Senat schloss sich vor diesem Hintergrund dem Argument an, dass die in den Texten zum Ausdruck kommenden misogynen und gewaltverherrlichenden Darstellungen dem lyrischen Ich und nicht Lindemann als Vertragspartner zuzurechnen seien. Ein Argument, dass die Verlegerin in einem öffentlichen Statement aus dem Jahre 2020 selbst noch so vertreten habe, um das Gedicht "Wenn du schläfst" vor dem Hintergrund der Kunstfreiheit zu verteidigen. Das konkrete Musikvideo habe außerdem gewisse Gestaltungselemente – etwa Gesichtsbemalung und weiße Masken – die den künstlerischen Charakter erhalten würden.
Auch sei zu berücksichtigen, dass das Musikvideo nicht medienwirksam öffentlich präsentiert, sondern auf einem Livecam-Sexportal hochgeladen worden war, das eine Altersverifikation für Nutzer vorsehe. Dabei sei es der Verlag selbst gewesen, der die mediale Berichterstattung mit einer Pressemeldung ins Rollen gebracht habe.
Distanzierung muss reichen
Im Bezug auf sexuellen Missbrauch bei Rammstein-Konzerten habe allenfalls ein Verdacht vorgelegen, die Ermittlungen seien allerdings drei Monate nach Bekanntwerden über die Sozialen Medien wieder eingestellt worden. Es stehe zwar fest, dass es ein "Row-Zero"-System gegeben habe, durch das dem Musiker junge Frauen "zugeführt" und mit Alkohol bedacht worden seien.
Auf darüber hinausgehende sexuelle Übergriffe könne sich der Verlag allerdings nicht berufen – als Vertragspartei sei der Verlag stattdessen gemäß § 241 Abs. 2 BGB zunächst gehalten gewesen, den Verdacht aufzuklären. Vor Gericht habe Lindemann insofern keine sekundäre Darlegungslast getroffen, da die von seiten des Verlages angeführten Vorwürfe und Umstände sämtlich auf Dritte – vor allem die betroffenen Frauen – zurückgingen. Die vorgetragenen Umstände seien damit nicht konkret genug, um eine Darlegungslast der Gegenseite auszulösen. Zugunsten Lindemanns sei hier zu berücksichtigen, dass die vorgeworfene Verfehlung außerhalb des Vertragsverhältnisses stattgefunden habe. Auch zu seinen Gunsten wirke sich aus, dass der Verlag vor Aussprache der Kündigung nicht den Kontakt gesucht habe.
Es sei richtig, dass die fristlose Kündigung das wohl effektivste Mittel sei, um sich inhaltlich von den Werken des verlegten Autors zu distanzieren. Insoweit habe der Verlag selbst behauptet, auf sexualisierte Gewalt nicht nur mit einem "du, du, du" reagieren und "feige weitermachen" zu wollen. Der Senat mahnte allerdings, dass aus öffentlichen Vorwürfen gegen eine Vertragspartei nicht schnell auf das Kündigungsinteresse der anderen Partei geschlossen werden dürfe. Es bestehe die Gefahr, dass "subjektive Vorstellungen" bzw. das (wohl moralische) Ablehnen der Gegenseite zu einem "allzu leichten" Anlass werden, sich vom Vertrag zu lösen.
Vor dem Hintergrund des sonst skandalösen und respektlosen Verhaltens Lindemanns gegenüber Frauen, das schon immer zu seinem Image gehört habe, hätte eine öffentliche Distanzierung hier das mildere Mittel der Wahl sein müssen.
*Anm. d. Red.: Zuvor hieß es hier versehentlich, die Vorwürfe stammten aus dem Jahr 2020. Die Jahreszahl wurde daher korrigiert. (Änderung am 06.05.2026, 9.30 Uhr, mam)
- Redaktion beck-aktuell, tbh
- OLG Köln
- Urteil vom 27.02.2026
- 6 U 65/25
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Buchverlag wusste, worauf er sich einlässt. beck-aktuell, 05.05.2026 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/197481)



