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FG Rheinland-Pfalz

Selbständige müssen Einkommensteuererklärung in elektronischer Form abgegeben

Parken in Pink

Ein Steuerpflichtiger, der Gewinneinkünfte erzielt, ist auch dann verpflichtet ist, seine Einkommensteuererklärung in elektronischer Form beim Finanzamt einzureichen, wenn er nur geringfügige Gewinne in Höhe von 500 Euro erzielt. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 15.07.2015 entschieden. Die Abgabe in elektronischer Form sei zwingend vorgeschrieben und auch zumutbar (Az.: 1 K 2204/13).

Kläger will keine elektronische Steuererklärung abgeben

Der Kläger lebt in Rheinhessen und ist nebenberuflich als Fotograf, Autor und Tauchlehrer selbständig tätig. Das beklagte Finanzamt wies ihn erstmals im Jahr 2011 darauf hin, dass er wegen dieser selbständigen Tätigkeit verpflichtet sei, seine Einkommensteuererklärung in elektronischer Form an das Finanzamt zu übermitteln. Der Kläger wandte ein, dass die Gewinne aus seiner selbständigen Arbeit in Zukunft nur bei rund 500 Euro pro Jahr liegen würden. Außerdem lehne er die Übermittlung persönlicher Daten via Internet grundsätzlich ab, weil er selbst bereits einschlägige Erfahrungen mit Internetmissbrauch habe machen müssen. Selbst beim Internet-Banking könne keine absolute Sicherheit garantiert werden. Das Finanzamt lehnte seinen Antrag auf künftige Abgabe von Einkommensteuererklärungen in Papierform dennoch ab. Nach erfolglosem Einspruch erhob der Kläger Klage beim FG.

FG: Elektronische Form zwingend und zumutbar

Das FG hat die Klage abgewiesen. Nach dem Einkommensteuergesetz sei die elektronische Form zwingend, wenn der Gewinn mehr als 410 Euro betrage. Diese Form sei für den Kläger auch nicht unzumutbar. Das nach Ausschöpfung aller technischen Sicherungsmöglichkeiten verbleibende Restrisiko eines Hacker-Angriffs auf die gespeicherten oder übermittelten Daten müsse er im Hinblick auf das staatliche Interesse an einer Verwaltungsvereinfachung und einer Kostenersparnis hinnehmen.

Zwingend vorgegebene elektronische Form verfassungsgemäß

Eine absolute Geheimhaltung von Daten könne ohnehin nicht garantiert werden, da auch "analog" in Papierform gespeicherte Daten gestohlen werden könnten, zum Beispiel bei einem Einbruch in die Wohnung oder – worüber in den Medien am 13.06.2015 berichtet worden sei – bei Einbrüchen in Bankbriefkästen. Auch bei der Umsatzsteuer seien elektronische Steuererklärungen vorgeschrieben und insoweit habe der Bundesfinanzhof (BeckRS 2012, 94805) bereits entschieden, dass dies trotz "NSA-Affäre" verfassungsmäßig sei.