Steuerfrei, selbst wenn sie mit dem Urlaubsgeld verrechnet werden

Zitiervorschlag
Steuerfrei, selbst wenn sie mit dem Urlaubsgeld verrechnet werden. beck-aktuell, 07.05.2026 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/197611)
Statt ihren Arbeitnehmenden wie bisher Urlaubsgeld und einen Bonus zu zahlen, kürzte eine Arbeitgeberin in der Pandemie beide Zahlungen, glich das aber durch zwei – steuerfreie – Corona-Sonderzahlungen aus. Der BFH hat damit kein Problem.
Corona-Sonderzahlungen sind auch bei Anrechnung auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen steuerfrei. Voraussetzung ist allerdings, dass die Zahlungen vom Arbeitgeber zweckbestimmt zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise gewährt werden. Eine konkrete (individuelle) Belastung der begünstigten Arbeitnehmer durch die Corona-Krise ist nicht erforderlich, hat der BFH entschieden (Urteil vom 21.01.2026 – VI R 25/24).
Eine Arbeitgeberin zahlte ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im Streitjahr 2020 wie auch in den Vorjahren – auf freiwilliger Basis – Urlaubsgeld und zum Jahresende einen Bonus. Im Streitjahr kürzte sie Urlaubsgeld und Bonuszahlung um die Hälfte. Allerdings glich sie die Kürzungen insoweit aus, als sie ihren Arbeitnehmern wegen der "ungewöhnlichen Corona-Zeit" zusätzlich zwei gesondert ausgewiesene Corona-Sonderzahlungen in entsprechender Höhe nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfrei gewährte. Im Ergebnis erhielten die Arbeitnehmer höhere Nettobeträge als in den Vorjahren ausgezahlt.
Das Finanzamt ging davon aus, dass die Arbeitgeberin die Corona-Sonderzahlungen zu Unrecht steuerfrei ausgezahlt hat. Es sei nicht ersichtlich, dass die Sonderzahlung für die besondere Arbeitssituation in der Coronazeit erfolgt sei. Die Arbeitgeberin habe einen Teil des versprochenen steuerpflichtigen Urlaubsgeldes sowie der steuerpflichtigen Bonuszahlung nur deshalb in eine steuerfreie Corona-Sonderzahlung umgewandelt, um eine höhere Nettoauszahlung zu erreichen. Sie müsse die als Corona-Sonderzahlung ausgewiesenen Zahlungen daher nachversteuern.
Anrechnung zulässig
Dem tritt der BFH entgegen. Nach § 3 Nr. 11a EStG seien die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.03.2022 aufgrund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei. Für die Steuerfreiheit genüge es, wenn die Corona-Sonderzahlung von der Arbeitgeberin – wie im Streitfall – zweckbestimmt zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise gewährt werde. Eine konkrete (individuelle) Belastung des begünstigten Arbeitnehmers verlange das Gesetz – entgegen der Auffassung des Finanzamtes – nicht.
Die Corona-Sonderzahlung sei auch zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht worden. Denn freiwillige Arbeitgeberleistungen – wie im Streitfall Urlaubsgeld und Bonuszahlung – gehörten nicht zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Deshalb sei es unschädlich, wenn der Arbeitgeber eine freiwillige Zusatzleistung wie die Corona-Sonderzahlung auf eine andere freiwillige Zusatzleistung wie hier Urlaubsgeld oder eine Bonuszahlung anrechne bzw. letztere durch Umwandlung einer anderen Zweckbestimmung zuführe.
- Redaktion beck-aktuell, bw
- BFH
- Urteil vom 21.01.2026
- VI R 25/24
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Steuerfrei, selbst wenn sie mit dem Urlaubsgeld verrechnet werden. beck-aktuell, 07.05.2026 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/197611)



