Wer auf Pause drückt, darf sich über Wartezeit nicht beschweren

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Wer auf Pause drückt, darf sich über Wartezeit nicht beschweren. beck-aktuell, 28.05.2026 (abgerufen am: 28.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/198811)
So geht es nicht: Erst dem Ruhen eines finanzgerichtlichen Verfahrens zustimmen, um das Ergebnis eines Musterverfahrens abzuwarten, sich dann aber darüber beschweren, dass das Verfahren zu lang gedauert hat. Der BFH schließt in einem solchen Fall eine Entschädigung aus.
Ein Ehepaar hatte gegen einen Einkommensteuerbescheid geklagt. Streitig war, wie ein Nutzungswertersatz nach Widerruf eines Darlehensvertrags steuerlich zu behandeln ist. 2020 setzte das FG das Verfahren aus, um eine Entscheidung des BFH in einem vergleichbaren Fall abzuwarten. Die Beteiligten stimmten zu. Im März 2024 veröffentlichte der BFH dann die betreffende Entscheidung und das Verfahren vor dem FG wurde nach Abhilfe durch das Finanzamt im November 2024 förmlich beendet.
Nachfolgend machte das Ehepaar geltend, das Verfahren vor dem FG habe sich unangemessen lang hingezogen, und begehrte, entschädigt zu werden. Das beim BFH geführte Musterverfahren habe sich über mehrere Jahre verzögert. Hierfür habe das FG entschädigungsrechtlich einzustehen, auch wenn es die Verzögerung nicht selbst verursacht habe. In diesem Zusammenhang verkündete das Ehepaar der Bundesrepublik, vertreten durch den BFH, vorsorglich den Streit, um sich notfalls beim Bund schadlos halten zu können. Weiter hätte das FG aus Sicht des Ehepaars nach Veröffentlichung des BFH-Urteils schneller entscheiden müssen.
Der BFH hat die Zustellung des Streitverkündungsschriftsatzes abgelehnt, da die Streitverkündung im Anwendungsbereich der Finanzgerichtsordnung unstatthaft sei, und die Entschädigungsklage abgewiesen.
Verzögerung des Musterverfahrens spielt keine Rolle
Einen Entschädigungsanspruch gemäß § 198 GVG habe nur, wer selbst Verfahrensbeteiligter des unangemessen verzögerten Verfahrens sei oder gewesen sei. Die Haftung sei auf den Rechtsträger des Gerichts beschränkt, bei dem dieses Verfahren geführt worden sei. Vor diesem Hintergrund scheide eine Haftung des Bundes aus: Das finanzgerichtliche Verfahren, an dem die Eheleute beteiligt gewesen seien, sei noch in der Ausgangsinstanz beendet worden und nie zum BFH gelangt. An dem angeblich verzögerten BFH-Musterverfahren sei das Paar selbst nicht beteiligt gewesen.
Die Dauer des finanzgerichtlichen Klageverfahrens sei auch nicht unangemessen gewesen. Die Zeit eines einvernehmlichen förmlichen Ruhens des Verfahrens mit Rücksicht auf ein BFH-Musterverfahren könne grundsätzlich nicht als unangemessene Verzögerung gewertet werden. Falls den Eheleuten das Musterverfahren zu lang erschienen sei, hätten sie auf die Beendigung der Verfahrensruhe hinwirken können und müssen.
Auch die weitere Verfahrensführung des FG ab März 2024 hat der BFH aus entschädigungsrechtlicher Sicht abgesegnet. Das FG habe zunächst erwarten können, dass das Finanzamt den Steuerbescheid von sich aus zugunsten der Eheleute korrigieren werde. Die weitere Verfahrensführung sah der BFH "jedenfalls als vertretbar" an (Urteil vom 25.02.2026 – X K 2/25).
- Redaktion beck-aktuell, bw
- BFH
- Urteil vom 25.02.2026
- X K 2/25
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